Inhaltsverzeichnis : Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 60 = 2.F. 24 (1912))

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Knote,

erwerb vom Nichtberechtigten. Bis in das letzte Jahr seines
langen Lebens blieb er schriftstellerisch tätig, die letzte eigene
Arbeit sucht in dem Streit über Gesetz und Rechtsanwendung
einen Weg zum Frieden zu finden. Er erkennt an, daß es
Rechtssätze gibt, an denen die Jurisprudenz nicht zu rütteln
vermag, auch wenn sie sich dem Rechtsempfinden als Pfahl
im Fleische fühlbar machen, andere aber seien entwicklungs-
fähig, und die Jurisprudenz habe die in den Gesetzesnormen
niedergelegten Rechtsgedanken nach dem Bedürfnis des praktischen
Lebens auf Grund vertiefter Einsicht weiterzubilden und das
positive Recht stetig zu vervollkommnen. Auf eine Formel,
nach der die Zuteilung zu der einen oder anderen Gruppe er-
folgen könnte, verzichtet er, dafür sucht er an gut gewählten
Beispielen die Fruchtbarkeit seiner Unterscheidung zu erhärten.
Schließlich stellte er noch mit unendlicher Mühe und nie ver-
sagender Geduld aus hinterlassenen Notizen seines Freundes
Bülow, die aus den verschiedensten Zeilen stammten, die im
59. Bande dieser Zeitschrift abgedruckte Abhandlung „Zur
Lehre von der rechtlichen Natur der Quittung" zusammen.
Wie Regelsberger bis zuletzt schriftstellerisch tätig blieb,
so blieb er auch bis in die letzte Zeit akademischer Lehrer. Im
Winter beschränkte er sich seit dem Ende der 90er Jahre auf
das Praktikum, die theoretischen Vorlesungen gab er auf, weil
ihm der Arzt nicht die Garantie geben konnte, daß er nicht
infolge seines Leidens längere Zeit pausieren müßte, und weil
er seine Zuhörer diesem Risiko nicht aussetzen wollte. Dagegen
übte er seine Lehrtätigkeit während des Sommers bis 1906 im
vollen Umfange aus, seitdem hielt er nur noch das Exegetikum.
Der eine oder andere mochte denken, es wäre gut, wenn er
sich ganz zurückzöge. Er selbst legte sich diese Frage vor. So
schrieb er mir im April 1905: „Ich bin sogar so kühn, die
umfängliche Jnstitutionenvorlesung im Sommer zu wagen.

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