Full text : Mohr, Ulrich von: Geordnete Gesetzes-Sammlung und grundsätzliche Uebersichten der Achtzehn Erbrechte des Eidgenössischen Standes Graubünden

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dess  esser  dals  auters  chi
(Rossa),  und  würden  sich  mehr
non  haun  chiasa.
Hausgeräthe  dieser  Art  oder
mehrere  Bleich=Teiche  vorfinden, ¬
  so  sollen  dieselben  dann
den  andern  Erben  zugetheilt
werden,  die  keine  Häuser  haben.
pro
§.  3.  Anno  1713,
§.  3.  Anno  1713.  Auch
chiasas  s'  dess  eir  laschar,
soll  bey  den  Häusern  als  dazu
scha  viavant  eira,  spiegels,
gehörig  noch  gelassen  werden.
lavamaints  et  schiaffas  tadie -
  Spiegel,  die  Waschbeckenchiadas =
  in  stüva  ù  giaudens.
gestelle,  und  die  Schränke
die  in  der  Stube  oder  in  andern ¬
  Zimmern  an  der  Wand
befestigt  sind.
Puoing  129.
Statut  129.
Kleider  und  Ringe,  wie
Vestimainta  et  anelis  in  partizun.
solche  sollen  getheilt
werden.
Anno  1669  die  18  Dec.
Anno  1669,  den  18.  Dec.
es  ordinà  chia  la  vestiwird -
  verordnet:  daß  von  den
mainta,  chi  vain  davart  Bap
so  wohl  von  der  väterlichen
et  Mamma,  dessen  ls'  Masals -
  mütterlichen  Seite  herrühckels ¬
  prossems  hertar  la
renden  Kleidungsstücken,  die
vestimainta  del  Bap,  et  las
nächsten  männlichen  Erben  die
femnas  prosmas  quella  della
männlichen  Kleider,  und  die  nächMamma, -
  mo  da  quinder
sten  Weibspersonen  die  weiblichen
inavant  plû  in  oura,  s'dess
Kleider  erben  sollen;  bey  enthertar -
  la  vestimainta  seo
ferntern  Erbschaften  sollen  hinautra ¬
  raba  davo  duos  et
gegen  künftig  die  Kleidungsterza. ¬

stücke  auf  die  nämliche  Weise
sich  vererben,  wie  andere  fah|rende =
  Habe,  nach  der  Theilungsart ¬
  von  1  und  2/3.
Mo  'ls  anells  es  ordinà
Was  aber  die  Fingerringe
Anno  1694,  chi  dessen
anbetrifft,  so  ist  1694  ver¬*)
  Auch  werden  gewöhnlich  in  mehrern  Gerichten  nach  herkömmlicher ¬
  Uebung  als  zu  den  Häusern  gehörig,  angesehen:  einige
von  den  Geräthschaften  die  zum  Brodbacken  und  zur  Zubereitung ¬
  von  Butter  und  Käse  gebraucht  werden,  so  wie  das  Meßgeschirr ¬
  trockener  Dinge.  Wenn  beym  Hause  ein  Garten  ist,
so  kann  der  Hausbesitzer,  denselben  um  den  angesetzten  Preis,
auch  vorzugsweise  an  sich  ziehen.
            
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