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dess esser dals auters chi
(Rossa), und würden sich mehr
non haun chiasa.
Hausgeräthe dieser Art oder
mehrere Bleich=Teiche vorfinden, ¬
so sollen dieselben dann
den andern Erben zugetheilt
werden, die keine Häuser haben.
pro
§. 3. Anno 1713,
§. 3. Anno 1713. Auch
chiasas s' dess eir laschar,
soll bey den Häusern als dazu
scha viavant eira, spiegels,
gehörig noch gelassen werden.
lavamaints et schiaffas tadie -
Spiegel, die Waschbeckenchiadas =
in stüva ù giaudens.
gestelle, und die Schränke
die in der Stube oder in andern ¬
Zimmern an der Wand
befestigt sind.
Puoing 129.
Statut 129.
Kleider und Ringe, wie
Vestimainta et anelis in partizun.
solche sollen getheilt
werden.
Anno 1669 die 18 Dec.
Anno 1669, den 18. Dec.
es ordinà chia la vestiwird -
verordnet: daß von den
mainta, chi vain davart Bap
so wohl von der väterlichen
et Mamma, dessen ls' Masals -
mütterlichen Seite herrühckels ¬
prossems hertar la
renden Kleidungsstücken, die
vestimainta del Bap, et las
nächsten männlichen Erben die
femnas prosmas quella della
männlichen Kleider, und die nächMamma, -
mo da quinder
sten Weibspersonen die weiblichen
inavant plû in oura, s'dess
Kleider erben sollen; bey enthertar -
la vestimainta seo
ferntern Erbschaften sollen hinautra ¬
raba davo duos et
gegen künftig die Kleidungsterza. ¬
stücke auf die nämliche Weise
sich vererben, wie andere fah|rende =
Habe, nach der Theilungsart ¬
von 1 und 2/3.
Mo 'ls anells es ordinà
Was aber die Fingerringe
Anno 1694, chi dessen
anbetrifft, so ist 1694 ver¬*)
Auch werden gewöhnlich in mehrern Gerichten nach herkömmlicher ¬
Uebung als zu den Häusern gehörig, angesehen: einige
von den Geräthschaften die zum Brodbacken und zur Zubereitung ¬
von Butter und Käse gebraucht werden, so wie das Meßgeschirr ¬
trockener Dinge. Wenn beym Hause ein Garten ist,
so kann der Hausbesitzer, denselben um den angesetzten Preis,
auch vorzugsweise an sich ziehen.