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Bundes gewesen wäre, bei der mit dem Kanton
St. Gallen abgeschlossenen Abkurung vom 15. Mai 1850 die nunmehr
von diesem letztern sub Ziffer 3, lit. b und e, in unberechtigter Stellung ¬
geltend gemachten Einreden zu erheben, dieser aber, ohne in den
St. Gallischen Kaufhausgebühren eine solche Sönderung von zollartigen
und freiwilligen Gebühren zu machen, und ohne von daher Abzüge
zu prätendiren, die Eingaben der Klägerin unbedingt angenommen hat;
daß jedoch dem Kanton St. Gallen, wie allen andern Kantonen, nicht
die ganze von ihm geforderte Auslösungssumme vom Bunde aus bebezahlt, ¬
sondern ein Abzug von 6825 fl. 51 kr., jedoch nicht aus dem
Titel der Kaufhausgebühren gemacht wurde, an welchem Abzuge Klägerin ¬
der Natur der Sache gemäß verhältnißmäßig zu participiren hat,
und daß der von daher sie betreffende Antheil nach unwidersprochener
Berechnung 391 fl. 22 kr. beträgt;
8) daß diese 391 fl. 22 kr. nicht von dem in der kläger'schen Rechtsfrage
geforderten Durchschnittsertrage von 4860 fl. 14 kr., sondern von
4902 fl. 46 kr. abzuziehen sind, weil nach der letztern, vom Kanton St.
Gallen dem Bunde eingegebenen Summe, das von diesem an erstern
zu leistende Auslösungskapital berechnet und im Vertrage vom
15. Mai 1850 festgestellt wurde, während erstere Summe erst unterm
9. Januar 1851, also viel später, von der klagenden Gemeinde eingegeben ¬
worden ist;
daß der beklagte Staat, welcher vom Bundesrathe für die Klägerin
das geforderte Kapital erhalten, in Aushingabe desselben säumig gewesen ¬
ist und daher für die jeweilen laut Vertrag verfallenen Termine ¬
Verzugszinsen zu bezahlen hat;
daß das Gesuch der Klägerschaft um eine außerordentliche Gerichtssitzung
10)
ohne wirkliche Nothwendigkeit gestellt worden und daß darnach die
klägerische Kostennote verhältnißmäßig zu modifiziren ist,
in theilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urtheils, bezüglich Motiv 10
in Anwendung des Art. 96 proc. civ.
zu Recht erkannt und gesprochen:
es sei der Kanton St. Gallen pflichtig, an die Klägerin, vom 1. Febr. 1850
an, alljährlich in vier Terminen für die im Kaufhaus in St. Gallen aufgehobenen ¬
Gebühren eine Entschädigungssumme von 4511 fl. 24 kr. zu bezahlen,
szinsen für die seither jeweilen verfallenen Termine,
sammt betreffenden Verzug
und zwar habe er diese Entschädigung auf so lange hin zu bezahlen, als
der eidgenössische Bund selbst die im Vertrage vom 15. Mai 1850 stipulirte ¬
Entschädigung an ihn, den Kanton St. Gallen, abführen wird. — Beklagter ¬
trägt die Kosten.
(Erkenntniß vom 25./26. Juni 1862 in Sachen der politischen Gemeinde
St. Gallen gegen das Finanzdepartement des Kantons St. Gallen.)