Object : Suter, A.: ¬Die Zivilrechtspflege des Kantons St. Gallen

377  schädigungspflichtigen -
  Bundes  gewesen  wäre,  bei  der  mit  dem  Kanton
St.  Gallen  abgeschlossenen  Abkurung  vom  15.  Mai  1850  die  nunmehr
von  diesem  letztern  sub  Ziffer  3,  lit.  b  und  e,  in  unberechtigter  Stellung ¬
  geltend  gemachten  Einreden  zu  erheben,  dieser  aber,  ohne  in  den
St.  Gallischen  Kaufhausgebühren  eine  solche  Sönderung  von  zollartigen
und  freiwilligen  Gebühren  zu  machen,  und  ohne  von  daher  Abzüge
zu  prätendiren,  die  Eingaben  der  Klägerin  unbedingt  angenommen  hat;
daß  jedoch  dem  Kanton  St.  Gallen,  wie  allen  andern  Kantonen,  nicht
die  ganze  von  ihm  geforderte  Auslösungssumme  vom  Bunde  aus  bebezahlt, ¬
  sondern  ein  Abzug  von  6825  fl.  51  kr.,  jedoch  nicht  aus  dem
Titel  der  Kaufhausgebühren  gemacht  wurde,  an  welchem  Abzuge  Klägerin ¬
  der  Natur  der  Sache  gemäß  verhältnißmäßig  zu  participiren  hat,
und  daß  der  von  daher  sie  betreffende  Antheil  nach  unwidersprochener
Berechnung  391  fl.  22  kr.  beträgt;
8)  daß  diese  391  fl.  22  kr.  nicht  von  dem  in  der  kläger'schen  Rechtsfrage
geforderten  Durchschnittsertrage  von  4860  fl.  14  kr.,  sondern  von
4902  fl.  46  kr.  abzuziehen  sind,  weil  nach  der  letztern,  vom  Kanton  St.
Gallen  dem  Bunde  eingegebenen  Summe,  das  von  diesem  an  erstern
zu  leistende  Auslösungskapital  berechnet  und  im  Vertrage  vom
15.  Mai  1850  festgestellt  wurde,  während  erstere  Summe  erst  unterm
9.  Januar  1851,  also  viel  später,  von  der  klagenden  Gemeinde  eingegeben ¬
  worden  ist;
daß  der  beklagte  Staat,  welcher  vom  Bundesrathe  für  die  Klägerin
das  geforderte  Kapital  erhalten,  in  Aushingabe  desselben  säumig  gewesen ¬
  ist  und  daher  für  die  jeweilen  laut  Vertrag  verfallenen  Termine ¬
  Verzugszinsen  zu  bezahlen  hat;
daß  das  Gesuch  der  Klägerschaft  um  eine  außerordentliche  Gerichtssitzung
10)
ohne  wirkliche  Nothwendigkeit  gestellt  worden  und  daß  darnach  die
klägerische  Kostennote  verhältnißmäßig  zu  modifiziren  ist,
in  theilweiser  Abänderung  des  erstinstanzlichen  Urtheils,  bezüglich  Motiv  10
in  Anwendung  des  Art.  96  proc.  civ.
zu  Recht  erkannt  und  gesprochen:
es  sei  der  Kanton  St.  Gallen  pflichtig,  an  die  Klägerin,  vom  1.  Febr.  1850
an,  alljährlich  in  vier  Terminen  für  die  im  Kaufhaus  in  St.  Gallen  aufgehobenen ¬
  Gebühren  eine  Entschädigungssumme  von  4511  fl.  24  kr.  zu  bezahlen,
szinsen  für  die  seither  jeweilen  verfallenen  Termine,
sammt  betreffenden  Verzug
und  zwar  habe  er  diese  Entschädigung  auf  so  lange  hin  zu  bezahlen,  als
der  eidgenössische  Bund  selbst  die  im  Vertrage  vom  15.  Mai  1850  stipulirte ¬
  Entschädigung  an  ihn,  den  Kanton  St.  Gallen,  abführen  wird.  —  Beklagter ¬
  trägt  die  Kosten.
(Erkenntniß  vom  25./26.  Juni  1862  in  Sachen  der  politischen  Gemeinde
St.  Gallen  gegen  das  Finanzdepartement  des  Kantons  St.  Gallen.)
            
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