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Lippmann.
und folgenden des BGB. Im Prozesse muß das „Verlangen" aber
frei widerruflich sein, sofern es nicht nach den Gesetzen der Prozeß-
ordnung bindend sein muß. Aber auch nach Abschluß des Prozesses
soll nun ein „Verlangen" und eine „Einwilligung" doch noch
zustande kommen können, insofern nach Abweisung der Klage des
Verkäufers aus Zahlung des Kaufgeldes infolge der Wandelungs-
Minderungseinrede der letztere nun als einwilligend angesehen
werden müsse, obwohl er doch vorher Einwilligung ausdrücklich
verweigert hatte und obwohl andererseits auch der Käufer ein
„Verlangen" nun gar nicht mehr zu stellen, vorn Verkäufer eine
„Einwilligung" gar nicht mehr zu erwarten braucht. Hier sind
Verlangen und Einwilligung überflüssige Konstruktionen zur Aus-
gestaltung des Rechtsverhältnisses. Und wir meinen, weit entfernt
ist, namentlich in dem letzteren Falle, das unbefangene Rechts-
gesühl der Laienwelt von solchen Konstruktionsversuchen des
Juristen. Wie steht der Laie eigentlich verständnislos, ja fast
unwillig diesen Grübeleien des Juristen gegenüber, er, der im
Verkehr Treu und Glauben als höchstes Gesetz ansieht! Es ist
Zweck dieser Arbeit, wenn auch zunächst nur im Bereiche des § 465,
einen Vergleich zwischen kaltem Juristenwissen und warmem
Rechtsempfinden des Laien zu ziehen und die Überlegenheit des
letzteren klarzustellen.
I.
Den Inhalt des § 465 fasse ich dahin, daß er eine Bestimmung
über Ausübung der Wahl zwischen Wandelung und Minderung
an sich, also ganz abgesehen von einer Begründetheit des betr.
Rechts, geben will und daß es dabei auf die Richtung dieses Wahl-
willens, also daraus nicht ankommen kann, ob dieser Wahlwille
sich als eine Offerte oder als eine Forderung an den Verkäufer
geäußert hat. § 465 will aber ferner und wesentlich auch den
Zeitpunkt einer Unwiderruflichkeit der Wahlerklärung bestimmt
haben und legt ihn auf den Zeitpunkt der abgegebenen Ein-
willigung. In dieser Beziehung kann das „Verlangen" nur eine
Offerte sein. § 465 ist aber nun weiter keineswegs auch dahin
zu fassen, daß eine begründete Wahl Vorgelegen haben müsse
und daher der Käufer das gedachte Recht auch aktuell habe geltend