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wieder den ganzen ursprünglichen, 500 fl. übersteigenden.
Streitgegenstand zum Gegenstand seiner Ober=Aationsbeschwerde -
macht.
D. Red.
Müller Schneider in Rastatt gegen den Gr. Dom. Fiskus.
Den 20. November 1841.
Stirbt eine Partie während des Rechtstreits, so dauert
die von ihr auf einen Anwalt ausgestellte Vollmacht nach
§. 140. Nr. 6. u. §. 141., sofern sie nicht ausdrücklich eine
andere Bestimmung enthält, so lang fort, als nicht die
Erben dieselbe wiederrufen, und die Gegenpartie hat kein
Recht zu verlangen, daß sich die Erben vorerst über die
Fortsetzung des Prozesses erklären. Der 5. 801. findet hier
keine Anwendung.
D. Red.
Waidele gegen Hils in Hausach.
Den 25. November 1841.
Ein Verzicht auf die Aation kann zwar, wenn der Verzihtende -
später, im Laufe der Fristen, auf das Rechtsmittel
dennoch wieder zurückgreifen will, vom Gegentheil als eine
die Aationsprozesse hindernde Einrede entgegen gehalten
werden. Hat aber der Gegentheil keine Einrede darauf gebaut, -
so ist der Verzicht, selbst wenn er aus den Akten
hervorgeht, gleichwohl nicht von Amtswegen zu berücksichtigen. -
Von Amtswegen ist eine Aation nur alsdann
zurückzuweisen, wenn sie (wie in den Fällen des §. 1214.
der P. O. wegen mangelnder Summen oder wegen versäumter -
Fristen) kraft Gesetzes unzulässig ist.
D. Red.
Holderer gegen Schneckenburger in Wintersheim.
Den 4. Dezember 1841.
Bei den Obergerichten erkennt das Gesetz (§. 1100. und
1101. der P. O.) nur die dort aufgestellten Gerichtsadvo¬Max-Planck-Institut -
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