Full text : Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 7 = Jg. 14. 1842/43 (1843))

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wieder  den  ganzen  ursprünglichen,  500  fl.  übersteigenden.
Streitgegenstand  zum  Gegenstand  seiner  Ober=Aationsbeschwerde -
  macht.
D.  Red.
Müller  Schneider  in  Rastatt  gegen  den  Gr.  Dom.  Fiskus.
Den  20.  November  1841.
Stirbt  eine  Partie  während  des  Rechtstreits,  so  dauert
die  von  ihr  auf  einen  Anwalt  ausgestellte  Vollmacht  nach
§.  140.  Nr.  6.  u.  §.  141.,  sofern  sie  nicht  ausdrücklich  eine
andere  Bestimmung  enthält,  so  lang  fort,  als  nicht  die
Erben  dieselbe  wiederrufen,  und  die  Gegenpartie  hat  kein
Recht  zu  verlangen,  daß  sich  die  Erben  vorerst  über  die
Fortsetzung  des  Prozesses  erklären.  Der  5.  801.  findet  hier
keine  Anwendung.
D.  Red.
Waidele  gegen  Hils  in  Hausach.
Den  25.  November  1841.
Ein  Verzicht  auf  die  Aation  kann  zwar,  wenn  der  Verzihtende -
  später,  im  Laufe  der  Fristen,  auf  das  Rechtsmittel
dennoch  wieder  zurückgreifen  will,  vom  Gegentheil  als  eine
die  Aationsprozesse  hindernde  Einrede  entgegen  gehalten
werden.  Hat  aber  der  Gegentheil  keine  Einrede  darauf  gebaut, -
  so  ist  der  Verzicht,  selbst  wenn  er  aus  den  Akten
hervorgeht,  gleichwohl  nicht  von  Amtswegen  zu  berücksichtigen. -
  Von  Amtswegen  ist  eine  Aation  nur  alsdann
zurückzuweisen,  wenn  sie  (wie  in  den  Fällen  des  §.  1214.
der  P.  O.  wegen  mangelnder  Summen  oder  wegen  versäumter -
  Fristen)  kraft  Gesetzes  unzulässig  ist.
D.  Red.
Holderer  gegen  Schneckenburger  in  Wintersheim.
Den  4.  Dezember  1841.
Bei  den  Obergerichten  erkennt  das  Gesetz  (§.  1100.  und
1101.  der  P.  O.)  nur  die  dort  aufgestellten  Gerichtsadvo¬Max-Planck-Institut -
  für
            
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