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§. 371.
Die zweite Art der unmittelbaren Erwerbung des Eigenthums geschieht
durch Accession, oder dergestaltige Verbindung fremder Sachen mit der unsrigen, ¬
daß dadurch auch jene unser Eigenthum werden. Diese Accession oder
Verbindung, insofern sie von außen her kommt, denn die so aus der Sache
selbst hervorgeht und in der Erhebung von Früchten und Nutzungen besteht,
gehört nicht hierher, wird nun entweder durch die bloße Natur, oder durch
Kunst und menschliche Bemühung und Fleiß oder durch beides zugleich bewirkt,
und zerfällt daher in die natürliche, künstliche und gemischte Accession
oder Verbindung.
§. 372.
Zu der natürlichen Accession oder Verbindung gehören 1) allmählige
Anspülung fremder Erdtheile an unser Ufer, insofern solches nicht etwa durch
einen Damm begrenzt ist. Denn in solchem Falle verbleibt das angesetzte Erdreich ¬
dem Eigenthümer des Flusses und also bei öffentlichen Flüssen dem Fiskus. ¬
2) gewaltsame Ansetzung eines ganzen Stücks Landes an oder auf
unser Ufer. Jedoch erlangt der Uferbesitzer das Eigenthum eines dergleichen ¬
Stück Landes nicht eher, als bis es mit seinem Grundstück zusammengewachsen ¬
und angewurzelt ist, und kann der vorige Besitzer es so lange vindiciren ¬
und zurücknehmen. 3) gehören auch hierher die in Privat-Flüssen
entstehenden Inseln, welche, wenn sie in der Mitte des Flusses liegen, den
Besitzern beider Ufer, oder wenn sie dem einen Ufer näher sind als dem andern,
dem Besitzer jenes Ufers, und zwar allemal nach der Länge ihrer Grundstücke
zufallen. Daß die in öffentlichen Flüssen entstehenden Inseln dem Fiskus zufallen ¬
und Staatsgut sind, ist schon oben im 310. §. erwähnt worden. Inseln,
welche dadurch entstehen, daß ein Fluß sich durch ein Grundstück einen neuen
Weg bahnt und weiter unten wieder in sein Bett ergießt, gehören dem frühern
Eigenthümer. Uebrigens ist es gleich, ob die Inseln nach und nach und durch
allmähliges Zusammenspülen oder auf einmal und durch Gewalt entstehen. Endlich ¬
rechnet man auch 4) die verlassenen Flußbetten unter die natürlichen
Accessions= und Verbindungsarten. Wenn nämlich ein Fluß sein bisheriges
Bett gänzlich verläßt und sich ein neues schafft, so sind die Besitzer der zunächst
angrenzenden Grundstücke, wenn diese bis an's Ufer reichen, das verlassene
Flußbette nach der Länge ihrer Grundstücke und bis in die Mitte des vorma¬