Inhaltsverzeichnis : Darstellung des gesammten, dermalen im Königreiche Sachsen geltenden Civilrechts (1)

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§.  371.
Die  zweite  Art  der  unmittelbaren  Erwerbung  des  Eigenthums  geschieht
durch  Accession,  oder  dergestaltige  Verbindung  fremder  Sachen  mit  der  unsrigen, ¬
  daß  dadurch  auch  jene  unser  Eigenthum  werden.  Diese  Accession  oder
Verbindung,  insofern  sie  von  außen  her  kommt,  denn  die  so  aus  der  Sache
selbst  hervorgeht  und  in  der  Erhebung  von  Früchten  und  Nutzungen  besteht,
gehört  nicht  hierher,  wird  nun  entweder  durch  die  bloße  Natur,  oder  durch
Kunst  und  menschliche  Bemühung  und  Fleiß  oder  durch  beides  zugleich  bewirkt,
und  zerfällt  daher  in  die  natürliche,  künstliche  und  gemischte  Accession
oder  Verbindung.
§.  372.
Zu  der  natürlichen  Accession  oder  Verbindung  gehören  1)  allmählige
Anspülung  fremder  Erdtheile  an  unser  Ufer,  insofern  solches  nicht  etwa  durch
einen  Damm  begrenzt  ist.  Denn  in  solchem  Falle  verbleibt  das  angesetzte  Erdreich ¬
  dem  Eigenthümer  des  Flusses  und  also  bei  öffentlichen  Flüssen  dem  Fiskus. ¬
  2)  gewaltsame  Ansetzung  eines  ganzen  Stücks  Landes  an  oder  auf
unser  Ufer.  Jedoch  erlangt  der  Uferbesitzer  das  Eigenthum  eines  dergleichen ¬
  Stück  Landes  nicht  eher,  als  bis  es  mit  seinem  Grundstück  zusammengewachsen ¬
  und  angewurzelt  ist,  und  kann  der  vorige  Besitzer  es  so  lange  vindiciren ¬
  und  zurücknehmen.  3)  gehören  auch  hierher  die  in  Privat-Flüssen
entstehenden  Inseln,  welche,  wenn  sie  in  der  Mitte  des  Flusses  liegen,  den
Besitzern  beider  Ufer,  oder  wenn  sie  dem  einen  Ufer  näher  sind  als  dem  andern,
dem  Besitzer  jenes  Ufers,  und  zwar  allemal  nach  der  Länge  ihrer  Grundstücke
zufallen.  Daß  die  in  öffentlichen  Flüssen  entstehenden  Inseln  dem  Fiskus  zufallen ¬
  und  Staatsgut  sind,  ist  schon  oben  im  310.  §.  erwähnt  worden.  Inseln,
welche  dadurch  entstehen,  daß  ein  Fluß  sich  durch  ein  Grundstück  einen  neuen
Weg  bahnt  und  weiter  unten  wieder  in  sein  Bett  ergießt,  gehören  dem  frühern
Eigenthümer.  Uebrigens  ist  es  gleich,  ob  die  Inseln  nach  und  nach  und  durch
allmähliges  Zusammenspülen  oder  auf  einmal  und  durch  Gewalt  entstehen.  Endlich ¬
  rechnet  man  auch  4)  die  verlassenen  Flußbetten  unter  die  natürlichen
Accessions=  und  Verbindungsarten.  Wenn  nämlich  ein  Fluß  sein  bisheriges
Bett  gänzlich  verläßt  und  sich  ein  neues  schafft,  so  sind  die  Besitzer  der  zunächst
angrenzenden  Grundstücke,  wenn  diese  bis  an's  Ufer  reichen,  das  verlassene
Flußbette  nach  der  Länge  ihrer  Grundstücke  und  bis  in  die  Mitte  des  vorma¬
            
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