Kap. IV. Gegenstand usw. Der Begriff der Neuheit.
171
—
Erfindung. Im ersteren Falle kann natürlich von einer
Benutzung der noch gar nicht fertigen Erfindung nicht
gesprochen werden. Aber Herstellung und Gebrauch,
Feilhalten und Inverkehrbringen haben als Benutzung
der Erfindung nur dann eine Bedeutung, wenn sie
offenkundig und wenn sie im Inlande erfolgt sind.
Öffenkundig ist die Benutzung erfolgt, wenn der
Hersteller oder der Gebraucher, der Feilhalter oder der
Inverkehrbringer des Erfindungsgegenstandes nichts
getan hat, um bei diesem Benutzungsakte die Möglichkeit
der Verbreitung des Erfindungsgedankens auf einen
unbestimmten Kreis*) von Personen zu verhüten. Haben
Hersteller oder Verbraucher ihre Fabrikräume nicht
abgeschlossen, gewähren sie vielmehr ihrer Kundschaft
oder dem wißbegierigen Publikum jederzeit den Zutritt,
arbeiten sie an öffentlichen Plätzen, an welchen jeder
mann ihr Werk beobachten kann, hält der Kaufmann
die gelieferten Erzeugnisse im offenen Laden feil, oder
verkauft er diese vom sonst unzugänglichen Magazin aus
an jedermann ohne irgendwelchen Vorbehalt, so wird
unbedenklich anzunehmen sein, daß die Benutzung offenkundig ¬
gewesen ist. Haben umgekehrt Hersteller oder
Gebraucher strenge Eintrittsverbote erlassen, gestatten
sie den Zutritt zu ihren Fabrikräumen nur nach voraufgegangener -
schriftlicher Verpflichtung der Kunden, von
dem Gesehenen anderen nichts mitzuteilen, liefert der
Kaufmann eine Maschine nur unter der Bedingung, daß
der Käufer sie nicht weiterveräußere und niemandem
zeigen dürfe, so wird ebenso unbedenklich zu sagen sein,
daß die Erfindungsbenutzung nicht offenkundig erfolgt
ist. Zwischen diesen einfachen Tatbeständen liegt aber
eine Fülle von zweifelhaften Fällen, hinsichtlich deren
sich allgemeine Grundsätze zur Zeit noch nicht aufstellen
lassen und welche in der Praxis auch oft sehr verschiedene ¬
Beurteilung erfahren haben.***) Einigen Anhalt
*) Bl. II, 97, RG. 1I. 12. 95.
**) Vgl. Schanze in den Patentrechtlichen Untersuchungen.
Jena 1901, S. 3—148.