Metadaten : Damme, Felix: ¬Das deutsche Patentrecht

Kap.  IV.  Gegenstand  usw.  Der  Begriff  der  Neuheit.
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Erfindung.  Im  ersteren  Falle  kann  natürlich  von  einer
Benutzung  der  noch  gar  nicht  fertigen  Erfindung  nicht
gesprochen  werden.  Aber  Herstellung  und  Gebrauch,
Feilhalten  und  Inverkehrbringen  haben  als  Benutzung
der  Erfindung  nur  dann  eine  Bedeutung,  wenn  sie
offenkundig  und  wenn  sie  im  Inlande  erfolgt  sind.
Öffenkundig  ist  die  Benutzung  erfolgt,  wenn  der
Hersteller  oder  der  Gebraucher,  der  Feilhalter  oder  der
Inverkehrbringer  des  Erfindungsgegenstandes  nichts
getan  hat,  um  bei  diesem  Benutzungsakte  die  Möglichkeit
der  Verbreitung  des  Erfindungsgedankens  auf  einen
unbestimmten  Kreis*)  von  Personen  zu  verhüten.  Haben
Hersteller  oder  Verbraucher  ihre  Fabrikräume  nicht
abgeschlossen,  gewähren  sie  vielmehr  ihrer  Kundschaft
oder  dem  wißbegierigen  Publikum  jederzeit  den  Zutritt,
arbeiten  sie  an  öffentlichen  Plätzen,  an  welchen  jeder
mann  ihr  Werk  beobachten  kann,  hält  der  Kaufmann
die  gelieferten  Erzeugnisse  im  offenen  Laden  feil,  oder
verkauft  er  diese  vom  sonst  unzugänglichen  Magazin  aus
an  jedermann  ohne  irgendwelchen  Vorbehalt,  so  wird
unbedenklich  anzunehmen  sein,  daß  die  Benutzung  offenkundig ¬
  gewesen  ist.  Haben  umgekehrt  Hersteller  oder
Gebraucher  strenge  Eintrittsverbote  erlassen,  gestatten
sie  den  Zutritt  zu  ihren  Fabrikräumen  nur  nach  voraufgegangener -
  schriftlicher  Verpflichtung  der  Kunden,  von
dem  Gesehenen  anderen  nichts  mitzuteilen,  liefert  der
Kaufmann  eine  Maschine  nur  unter  der  Bedingung,  daß
der  Käufer  sie  nicht  weiterveräußere  und  niemandem
zeigen  dürfe,  so  wird  ebenso  unbedenklich  zu  sagen  sein,
daß  die  Erfindungsbenutzung  nicht  offenkundig  erfolgt
ist.  Zwischen  diesen  einfachen  Tatbeständen  liegt  aber
eine  Fülle  von  zweifelhaften  Fällen,  hinsichtlich  deren
sich  allgemeine  Grundsätze  zur  Zeit  noch  nicht  aufstellen
lassen  und  welche  in  der  Praxis  auch  oft  sehr  verschiedene ¬
  Beurteilung  erfahren  haben.***)  Einigen  Anhalt
*)  Bl.  II,  97,  RG.  1I.  12.  95.
**)  Vgl.  Schanze  in  den  Patentrechtlichen  Untersuchungen.
Jena  1901,  S.  3—148.
            
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