Volltext : Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 51 (1907))

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Berechtigtes und rechtliches Interesse.

einer, auch ethischer Art. So wird mit der Wendung: Ich habe
ein Interesse (beachte den Artikel!) an irgend etwas, ein Urteil
dahin ausgesprochen, daß etwas für mich förderlich, vorteilhaft sein
werde. Mit dieser Wendung bringt der Redende nicht nur eine
subjektive, seiner innerlichen Beschaffenheit entspringende Beziehung,
etwa zu einer Person, zum Ausdrucke; vielmehr stellt er damit das
Urteil hin, daß zwischen ihm und dem bezeichneten Gegenstände des
Jntereffes eine objektive Beziehung bestehe, die auch ein anderer er-
kennen kann und im gleichen Falle Herstellen würde. Ein Interesse
in diesem Sinne kann so verschieden sein, als es Gegenstände (Dinge,
Zustände, Handlungen) gibt, die für eine Person von Vorteil sein können.
So kann ein Gelehrter an einem Buche, einer wissenschaftlichen Ent-
deckung ein Interesse haben; ein Kunstwerk kann einem Künstler
nicht nur Genuß (subjektives Interesse), sondern auch Vorteil, etwa
für seine Weiterentwickelung, in Aussicht stellen; die Kenntnis vom
Inhalt eines Briefes kann dem Freunde des Briefschreibers insofern
von objektivem Interesse sein, als er danach sein künftiges Verhalten
gegen diesen einrichten kann, u. s. f. Hierher gehören insbesondere
auch die wirtschaftlichen Interessen, also die Beziehungen zwischen
einer Person und einem Gegenstände, wonach dieser dem Interessenten
von wirtschaftlichem Vorteile sein kann. So hat der vom Wege
abgeschnittene Grundeigentümer ein wirtschaftliches Interesse daran,
über das dazwischen liegende Grundstück gehen und fahren zu
können, der geistig arbeitende Mieter ein solches daran, daß der
Nebenmieter nicht in störender Weise musiziere.
Alle die hier aufgeführten Interessen beziehen sich auf das
Privatleben des Interessenten, sie sind private Interessen. Sie zer-
fallen wieder in solche, die nach der Anschauung des jeweiligen
Zeitalters allen Menschen eignen (absolute Interessen), und solche,
die nur in bestimmten Fällen einzelnen Menschen entstehen (relative).
Diese Unterschiede werden wirksam, wenn es sich um die Art des
rechtlichen Schutzes dieser Interessen handelt. Den Jntereffen braucht
nicht ein Wille des Interessenten zu entsprechen; sie können be-
stehen und geschützt sein auch ohne einen dahingehenden Willen ihres
Trägers. So kann ein Gelehrter, der erkennt, daß die Kenntnis
Lines bestimmten Buches für ihn wiffenschaftlich von Vorteil sein
werde, dennoch aus anderen Gründen, etwa aus wirtschaftlichen,
von der Verschaffung dieser Kenntnis absehen.
Die subjektiven Interessen haben, solange sie sich nicht in

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