Volltext : Savigny, Friedrich Carl von: ¬Das Recht des Besitzes

198  Zweiter  Abschnitt.  Erwerb  des  Besitzes.
ist  dann  noch  der  Streit  über  die  wissenschaftliche  Ansicht
und  Begründung,  und  zugleich  über  manche  practische
Folge  eben  dieser  Ansicht,  indem  die  Gegner  so  manchen
Erwerb  durch  Tradition,  der  mir  natürlich  scheint,  für
einen  künstlichen  halten,  und  eben  darum,  ganz  gegen
die  Natur  des  Besitzes,  von  bloß  juristischen  Bedingungen
abhängig  machen  wollen  (S.  161.).  Am  meisten
entfernen  sich  von  der  richtigen  Ansicht  des  Besitzes  diejenigen, ¬
  welche  den  Besitz  oft  nur  als  Folge  des  Eigenthums ¬
  entstehen  lassen  wollen  (S.  166.).  Nicht  nur
kehren  diese  alles  natürliche  Verhältniß  der  Begriffe  um,
sondern  sie  haben  auch  nicht  einmal  den  Buchstaben  für
sich;  denn  viele  der  Stellen,  aus  welchen  ich  oben
(§.  15.  16.  17.)  den  allgemeinen  Begriff  der  Apprehension ¬
  abstrahirt  habe,  sprechen  zwar  allerdings  nur
von  der  Tradition,  aber  sie  fordern  gar  nicht,  daß  der
Tradirende  Eigenthümer  oder  auch  nur  b.  f.  possessor
gewesen  seyn  müsse,  sie  passen  also  auf  Fälle  des  übertragenen ¬
  Eigenthums  nicht  mehr  und  nicht  weniger,
als  auf  solche  Fälle,  in  welchen  wirklich  gar  kein  Recht
an  der  Sache  durch  die  Tradition  erworben  wird.
Aus  dem  allgemeinen  Grundsatz  der  Apprehension,
der  hier  durch  bloße  Abstraction  aus  den  einzelnen  Entscheidungen ¬
  der  Römischen  Juristen  aufgefunden  worden
ist,  sind  nun  alle  Fälle  zu  entscheiden,  welche  nicht  ausdrücklich ¬
  im  Römischen  Recht  bestimmt  sind.
Gesetzt,  es  wäre  von  dem  Besitz  eines  Gutes  die
Rede,  das  in  einem  beträchtlichen  Umfang  mehrere  Höfe
enthiekte:  wäre  es  auch  hier  genug,  das  Ganze  bloß
an  einem  Ende  zu  betreten,  um  Besitzer  zu  werden:
Das  Römische  Recht  nennt  diesen  Fall  nicht,  denn  die
            
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