198 Zweiter Abschnitt. Erwerb des Besitzes.
ist dann noch der Streit über die wissenschaftliche Ansicht
und Begründung, und zugleich über manche practische
Folge eben dieser Ansicht, indem die Gegner so manchen
Erwerb durch Tradition, der mir natürlich scheint, für
einen künstlichen halten, und eben darum, ganz gegen
die Natur des Besitzes, von bloß juristischen Bedingungen
abhängig machen wollen (S. 161.). Am meisten
entfernen sich von der richtigen Ansicht des Besitzes diejenigen, ¬
welche den Besitz oft nur als Folge des Eigenthums ¬
entstehen lassen wollen (S. 166.). Nicht nur
kehren diese alles natürliche Verhältniß der Begriffe um,
sondern sie haben auch nicht einmal den Buchstaben für
sich; denn viele der Stellen, aus welchen ich oben
(§. 15. 16. 17.) den allgemeinen Begriff der Apprehension ¬
abstrahirt habe, sprechen zwar allerdings nur
von der Tradition, aber sie fordern gar nicht, daß der
Tradirende Eigenthümer oder auch nur b. f. possessor
gewesen seyn müsse, sie passen also auf Fälle des übertragenen ¬
Eigenthums nicht mehr und nicht weniger,
als auf solche Fälle, in welchen wirklich gar kein Recht
an der Sache durch die Tradition erworben wird.
Aus dem allgemeinen Grundsatz der Apprehension,
der hier durch bloße Abstraction aus den einzelnen Entscheidungen ¬
der Römischen Juristen aufgefunden worden
ist, sind nun alle Fälle zu entscheiden, welche nicht ausdrücklich ¬
im Römischen Recht bestimmt sind.
Gesetzt, es wäre von dem Besitz eines Gutes die
Rede, das in einem beträchtlichen Umfang mehrere Höfe
enthiekte: wäre es auch hier genug, das Ganze bloß
an einem Ende zu betreten, um Besitzer zu werden:
Das Römische Recht nennt diesen Fall nicht, denn die