Metadaten : Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 38 = 2.F. 2 (1898))

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Emil Strohal,

Ganz anders verhält es sich dagegen, wenn Jemand eine
von einem Anderen verlorene Sache an sich nimmt. Zur
Annahme, daß der Finder dem Verlierer oder dem sonstigen
Empfangsberechtigten (vergl. §§ 965, 969) mittelbaren Besitz
verschaffe, wäre nur zu gelangen, wenn man den ersteren als
Vertreter des letzteren betrachten dürfte.
Wen dt, a. a. O. S. 62, legt sich die Frage also zurecht:
„Neben dem Besitz des Finders steht also der mittelbare Besitz
des Verlierers oder Eigenthümers, obwohl ja nicht eigentlich
der Finder seinen Besitz von diesen ableitet. Bemerkenswerth
ist dabei vor allem, daß das Verlieren und Abhandenkommen
einer Sache zwar den bisherigen Besitz aufhebt nach § 856
(Verlust der tatsächlichen Gewalt über die Sache), daß aber
das Finden denselben in gewissem Sinne wiederherstellt, wenn-
schon nur als mittelbaren Besitz, getragen durch den Besitz
des Finders."
Hierzu ist Folgendes zu sagen: Gewiß sind Fälle denkbar,
wo der Finder, indem er die gefundene Sache in Besitz nimmt,
zugleich auch als Vertreter des Verlierers oder eines sonstigen
Empfangsberechtigten handelt, so z. B., wenn der Fmder etwa
vom Verlierer zum Aufsuchen und Ergreifen der verloren ge-
gangenen Sache beauftragt oder gesetzlicher Vertreter eines
Empfangsberechtigten ist. Unter solchen Verhältnisien würde
der Finder durch seine Besitzergreifung allerdings auch dem-
jenigen Empfangsberechtigten, für welchen er handelt, und
den zu vertreten er in der Lage ist, mittelbaren Besitz ver-
schaffen. Wo es dagegen an einem solchen Vertretungsver-
hältniß fehlt, erwirbt der Finder Besitz lediglich für sich, und
hieran könnte selbst dadurch allein nichts geändert werden,
daß der Finder geradezu die Absicht hat und zum Ausdruck
bringt, den Verlierer oder einen anderen Empfangsberechtigten
ohne weiteres zum mittelbaren Besitzer zu machen. Denn

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