Metadaten : Behaghel, Wilhelm: ¬Das badische bürgerliche Recht und der Code Napoléon

§.  245.  Verh.  zw.  Gläub.  u.  Bürgen.  §.  246  Verh.  zw.  Bürg.  u.  Hauptsch.  767
werden,  2025,  jedoch  besitzt  jeder  das,  im  Wege  der  Einrede
(P.=O.  §.  343)  geltend  zu  machende,  Recht  zu  fordern,  daß  der
Gläubiger  die  sämmtlichen  Mitbürgen  nach  Kopftheilen  belange
(bénéfice  de  division).  A.  2026.  Abs.  1.  Hat  der  Gläubiger
demzufolge  die  Klage  getheilt,  so  kann  er  wegen  des  Antheils  derjenigen ¬
  Mitbürgen,  welche  zu  der  Zeit,  als  auf  die  Theilung  erkannt
wurde,  schon  zahlungsunfähig  waren,  auf  die  zahlungsfähigen  Mitbürgen ¬
  zurückgreifen.  A.  2026.  Abs.  2.  Das  Recht  auf  die  Einrede ¬
  der  Theilung  fällt  weg  1)  durch  Verzicht  auf  dieselbe,  A.  2026
Abs.  1,  2)  für  den  Bürgen,  welcher  sich  mit  dem  Hauptschuldner
oder  den  Mitbürgen  sammtverbindlich  gemacht,  vgl.  A.  2025.
1203,  oder  als  Selbstschuldner  verpflichtet  hat,  A.  2027a,
nicht  aber  auch  für  denjenigen,  der  sich  nur  als  Selbstzähler
verpflichtete.  Der  Gläubiger,  welcher  freiwillig  seine  Klage
gegen  einen  Mitbürgen  nur  auf  dessen  Antheil  richtet  oder  von
einem  solchen  ohne  Vorbehalt  die  Zahlung  seines  Antheils  annimmt,
verzichtet  dadurch  auf  dessen  Haftbarkeit
für  Weiteres  (A.  2025
mit  der  Wirkung,  daß  er  selbst  wegen  des  Verlusts,  welcher  ihm
durch  die  schon  bestehende  Zahlungsunfähigkeit  eines  anderen  Mitbürgen ¬
  zugeht,  nicht  mehr  auf  den  ersteren  greifen  kann.  A.  2027.
§.  246.
B.  Verhältniß  zwischen  Bürgen  und  Hauptschuldner,
Zach.  II.  §.  426.
Der  Bürge,  welcher  die  Hauptschuld  bezahlt,  tritt
kraft  Gesetzes  in  alle  Rechte  ein,  welche  dem  Gläubiger  gegen  den
oder  die  Hauptschuldner  und  dritte  Besitzer  von  für  die  Schuld
verhafteten  Liegenschaften  zustehen,  A.  2029,  vgl.  A.  12513.,  ohne
daß  es  einen  Unterschied  begründet,  ob  er  die  Bürgschaft  mit  oder
ohne  Wissen  oder  selbst  gegen  den  Willen  des  Hauptschuldners
übernommen  hat.  Dieser  Rechtseintritt  überträgt  auch  auf  den
Bürgen  die  Rechte  welche  der  Gläubiger  wegen  Sammtverbindlichkeit ¬
  der  mehreren  Schuldner  gegen  diese  (mit  Ausnahme
derjenigen,  welche  keinen  persönlichen  Antheil  an  der  Schuld  haben
und  darum  nur  sammtverbindliche  Mitbürgen  des  zahlenden  Bürgen
sind.  A.  1216.  2033)  besitzt,  A.  2030,  und  zwar  nicht  allein  dann
            
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