Full text : Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechts-Pflege ([3.F.] Bd. 5 = Jg. 1838, Bd. 2 (1838))

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Das  IX.  Capitel  S.  XV.
aus  einem  fehlsamen  Supposito  verliehen  worden. -
  Denn  solches  konte  salvis  juribus  cujuscunque -
  tertii  geschehen,  und  verlohre  niemand -
  etwas  dabey,  als  vielleicht  der  Kayser.
Dieser  aber  wuste  gar  wol,  wie  Ost-Frießland -
  ehemals  aus  Allodial-Herrlichkeiten  bestanden, -
  und  es  ist  nicht  abzusehen,  warum
er  pratendiren  sollen,  daß  wider  die  Nieder¬Teutsche -
  Gewohnheit  solches  Land  zum  Mann=Lehn -
  gemacht  wuͤrde.
Weiß  man  gleich  aus  Mangel  Historischer
Nachrichten  keine  Ursach  anzugeben,  warum
das  Diploma  d.  1464  (wann  es  in  beglaubter
Form  fuͤrhanden)  ausgefertiget,  und  dem  erster -
  Lehn=Brieff  nicht  vollenkommen  gleichlautend -
  ist,  so  folget  doch  daher  keinesweges,
daß  es  geschehen,  weil  der  Kayser  die  Gerechtsame -
  der  Grafen  von  Bentheim  und  Steinfurt -
  denen  Grafen  von  Ost-Frießland  nicht
einraumen  wollen.  Das  Gegentheil  erhellet
unwidersprechlich  daher,  daß  alle  folgende
Lehn=Briefe  den  ersten  ausdruͤcklich  bestatigen -
  /  und  die  Bentheimische  Gerechtsame -
  dem  Hause  Ost=Frießland  beylegen.
4  Vermöge  dieser  soll  (2.)  Ost=Frießland
dergestalt  als  des  Reichs  Lehn  erkannt  und
empfangen  werden,  gleich  so  der  Graf
von
Bentheim  und  Steinfurt  zu  thun  verpflichtet  ist,
d.  i.  gleichwie  die  Grafschafften  Bentheim
und
Steinfurt  erkannt  und  empfangen  werden.  Da
nun  selbige  dem  Chur=Brandenburgischen
Ge=Max-Planck-Institut -
  für
DFG
europäische  Rechtsgeschichte
            
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