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Das IX. Capitel S. XV.
aus einem fehlsamen Supposito verliehen worden. -
Denn solches konte salvis juribus cujuscunque -
tertii geschehen, und verlohre niemand -
etwas dabey, als vielleicht der Kayser.
Dieser aber wuste gar wol, wie Ost-Frießland -
ehemals aus Allodial-Herrlichkeiten bestanden, -
und es ist nicht abzusehen, warum
er pratendiren sollen, daß wider die Nieder¬Teutsche -
Gewohnheit solches Land zum Mann=Lehn -
gemacht wuͤrde.
Weiß man gleich aus Mangel Historischer
Nachrichten keine Ursach anzugeben, warum
das Diploma d. 1464 (wann es in beglaubter
Form fuͤrhanden) ausgefertiget, und dem erster -
Lehn=Brieff nicht vollenkommen gleichlautend -
ist, so folget doch daher keinesweges,
daß es geschehen, weil der Kayser die Gerechtsame -
der Grafen von Bentheim und Steinfurt -
denen Grafen von Ost-Frießland nicht
einraumen wollen. Das Gegentheil erhellet
unwidersprechlich daher, daß alle folgende
Lehn=Briefe den ersten ausdruͤcklich bestatigen -
/ und die Bentheimische Gerechtsame -
dem Hause Ost=Frießland beylegen.
4 Vermöge dieser soll (2.) Ost=Frießland
dergestalt als des Reichs Lehn erkannt und
empfangen werden, gleich so der Graf
von
Bentheim und Steinfurt zu thun verpflichtet ist,
d. i. gleichwie die Grafschafften Bentheim
und
Steinfurt erkannt und empfangen werden. Da
nun selbige dem Chur=Brandenburgischen
Ge=Max-Planck-Institut -
für
DFG
europäische Rechtsgeschichte