414 II. Zweites Hauptstück. Nachsichtgewährung nach geschlossener Ehe.
vor dem für den dermaligen Wohnort der betreffenden Personen zuständigen ¬
Pfarrer (coram parocho proprio) und vor zwei Zeugen:
Zur Vermeidung unnöthigen Aufsehens und zur Hintanhaltung allfälliger ¬
Diffamation ist die gesetzliche Vorkehrung getroffen, daß der Convalidation ¬
keine Wiederholung des Aufgebots vorausgesendet,
und die Trauung selbst in der Stille? und vor vertrauten Zeugen ¬
vorgenommen werde.
Durch den letzter Umstand ist einerseits den Vorschriften des
Tridentinums vollkommen genügt und andererseits auf Schonung der
Eheleute geziemende Rücksicht genommen.
Für die seelsorgerliche Praxis fügen wir nachstehende Bemerkungen bei:
Daß die Contrahenten zum würdigen Empfange des Ehesacramentes sich
durch Beicht und Communion vorbereiten sollen, versteht sich von selbst.
Die Wahl der „vertrauten Zeugen" wird man in der Regel den
betreffenden Scheineheleuten selbst überlassen. In manchen Fällen jedoch, in
welchen ganz besondere Vorsicht erheischt wird, dürfte der Pfarrer nicht unzweck1 ¬
Da die bisherigen Scheineheleute bereits bei ihrer frühern, jedoch ungiltigen
Trauung schon einmal die Erklärung ihrer Einwilligung gegeben, so bezeichnet man
ihre nunmehr zum Zwecke der Convalidation erfolgende consensus declaratio als
consensus renovatio. — Da die erste Consenserklärung ein ungiltiger Act
war, weil gesetzt von Personen, die nach dem positiven Rechte hierzu nicht befähigt
gewesen: so muß bei nunmehriger Erfüllung der gesetzlichen Erfordernisse zur Ehegiltigkeit ¬
so vorgegangen werden, als ob bisher eine Vermählung noch gar
nicht stattgefunden hätte. Zur Ehegiltigkeit ist aber die Zuständigkeit des
Pfarrers, vor welchem in Gegenwart zweier Zeugen die Consenserklärung der Contrahenten ¬
geschieht, erforderlich; die pfarrliche Zuständigkeit aber richtet sich nach
dem Domicil, welches die Contrahenten zur Zeit der Eheschließung innehaben: ¬
sonach ist es für den Fall, daß die Scheineheleute ihren zur Zeit der ersten
(ungiltigen) Trauung innegehabten Wohnsitz mittlerweile aufgegeben haben, zur
Convalidation ihrer Ehe nicht hinreichend, ihre Consenserklärung vor jenem Pfarrer,
der dieselbe bei ihrer ungiltigen Trauung entgegengenommen, zu erneuern, vielmehr ¬
muß diese Consenserneuerung „vor dem Pfarrer, in dessen Pfarrbezirke ¬
sie (jetzt) ihren Wohnsitz haben", geschehen.
2 Solches Vorgehen „in der Stille“ befiehlt § 139 der Anw. f. geistl. Eheger.
insbesondere bezüglich der Convalidation von Ehen, denen eines der im § 80 der
Anw. aufgezählten Hindernisse im Wege stand. Der § 139 lautet: „Wenn eines
der im § 80 aufgezählten Hindernisse angeregt wird, so hat das Ehegericht eine
förmliche Untersuchung soviel als möglich zu vermeiden. In den meisten Fällen
wird die Thatsache sich durch Vermittlung der Pfarrgeistlichkeit sicherstellen lassen.
Wofern durch die Pfarrbücher oder glaubwürdige Aussagen das Obwalten des
Hindernisses nachgewiesen ist, wird der Bischof die erforderliche Nachsicht gewähren
und die Convalidation mit sorgfältiger Vermeidung alles Aufsehens vollziehen
lassen. Sollte ernstlich zu besorgen sein, daß die Gatten oder eines von ihnen
die Entdeckung des Hindernisses mißbrauchen würden, um die Auflösung der Verbindung ¬
zu erlangen, so müßte bei dem Heiligen Stuhle um Heilung der Ehe in
der Wurzel nachgesucht werden."