Inhaltsverzeichnis : Binder, Matthäus Joseph: Praktisches Handbuch des katholischen Eherechtes

414  II.  Zweites  Hauptstück.  Nachsichtgewährung  nach  geschlossener  Ehe.
vor  dem  für  den  dermaligen  Wohnort  der  betreffenden  Personen  zuständigen ¬
  Pfarrer  (coram  parocho  proprio)  und  vor  zwei  Zeugen:
Zur  Vermeidung  unnöthigen  Aufsehens  und  zur  Hintanhaltung  allfälliger ¬
  Diffamation  ist  die  gesetzliche  Vorkehrung  getroffen,  daß  der  Convalidation ¬
  keine  Wiederholung  des  Aufgebots  vorausgesendet,
und  die  Trauung  selbst  in  der  Stille?  und  vor  vertrauten  Zeugen ¬
  vorgenommen  werde.
Durch  den  letzter  Umstand  ist  einerseits  den  Vorschriften  des
Tridentinums  vollkommen  genügt  und  andererseits  auf  Schonung  der
Eheleute  geziemende  Rücksicht  genommen.
Für  die  seelsorgerliche  Praxis  fügen  wir  nachstehende  Bemerkungen  bei:
Daß  die  Contrahenten  zum  würdigen  Empfange  des  Ehesacramentes  sich
durch  Beicht  und  Communion  vorbereiten  sollen,  versteht  sich  von  selbst.
Die  Wahl  der  „vertrauten  Zeugen"  wird  man  in  der  Regel  den
betreffenden  Scheineheleuten  selbst  überlassen.  In  manchen  Fällen  jedoch,  in
welchen  ganz  besondere  Vorsicht  erheischt  wird,  dürfte  der  Pfarrer  nicht  unzweck1 ¬
  Da  die  bisherigen  Scheineheleute  bereits  bei  ihrer  frühern,  jedoch  ungiltigen
Trauung  schon  einmal  die  Erklärung  ihrer  Einwilligung  gegeben,  so  bezeichnet  man
ihre  nunmehr  zum  Zwecke  der  Convalidation  erfolgende  consensus  declaratio  als
consensus  renovatio.  —  Da  die  erste  Consenserklärung  ein  ungiltiger  Act
war,  weil  gesetzt  von  Personen,  die  nach  dem  positiven  Rechte  hierzu  nicht  befähigt
gewesen:  so  muß  bei  nunmehriger  Erfüllung  der  gesetzlichen  Erfordernisse  zur  Ehegiltigkeit ¬
  so  vorgegangen  werden,  als  ob  bisher  eine  Vermählung  noch  gar
nicht  stattgefunden  hätte.  Zur  Ehegiltigkeit  ist  aber  die  Zuständigkeit  des
Pfarrers,  vor  welchem  in  Gegenwart  zweier  Zeugen  die  Consenserklärung  der  Contrahenten ¬
  geschieht,  erforderlich;  die  pfarrliche  Zuständigkeit  aber  richtet  sich  nach
dem  Domicil,  welches  die  Contrahenten  zur  Zeit  der  Eheschließung  innehaben: ¬
  sonach  ist  es  für  den  Fall,  daß  die  Scheineheleute  ihren  zur  Zeit  der  ersten
(ungiltigen)  Trauung  innegehabten  Wohnsitz  mittlerweile  aufgegeben  haben,  zur
Convalidation  ihrer  Ehe  nicht  hinreichend,  ihre  Consenserklärung  vor  jenem  Pfarrer,
der  dieselbe  bei  ihrer  ungiltigen  Trauung  entgegengenommen,  zu  erneuern,  vielmehr ¬
  muß  diese  Consenserneuerung  „vor  dem  Pfarrer,  in  dessen  Pfarrbezirke ¬
  sie  (jetzt)  ihren  Wohnsitz  haben",  geschehen.
2  Solches  Vorgehen  „in  der  Stille“  befiehlt  §  139  der  Anw.  f.  geistl.  Eheger.
insbesondere  bezüglich  der  Convalidation  von  Ehen,  denen  eines  der  im  §  80  der
Anw.  aufgezählten  Hindernisse  im  Wege  stand.  Der  §  139  lautet:  „Wenn  eines
der  im  §  80  aufgezählten  Hindernisse  angeregt  wird,  so  hat  das  Ehegericht  eine
förmliche  Untersuchung  soviel  als  möglich  zu  vermeiden.  In  den  meisten  Fällen
wird  die  Thatsache  sich  durch  Vermittlung  der  Pfarrgeistlichkeit  sicherstellen  lassen.
Wofern  durch  die  Pfarrbücher  oder  glaubwürdige  Aussagen  das  Obwalten  des
Hindernisses  nachgewiesen  ist,  wird  der  Bischof  die  erforderliche  Nachsicht  gewähren
und  die  Convalidation  mit  sorgfältiger  Vermeidung  alles  Aufsehens  vollziehen
lassen.  Sollte  ernstlich  zu  besorgen  sein,  daß  die  Gatten  oder  eines  von  ihnen
die  Entdeckung  des  Hindernisses  mißbrauchen  würden,  um  die  Auflösung  der  Verbindung ¬
  zu  erlangen,  so  müßte  bei  dem  Heiligen  Stuhle  um  Heilung  der  Ehe  in
der  Wurzel  nachgesucht  werden."
            
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