fullscreen : Hruza, Ernst: Zur Lehre von der Novation nach österreichischem und gemeinem Recht

§.  6.  Die  causa  der  Vermögensgeschäfte  überhaupt.
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erfolgen,  ohne  und  ausser  der  stipulatio  11)  konnte  nicht  novirt
werden,  und  da  dies  nichts  blos  Historisches  oder  Zufälliges  ist,
sondern  im  Wesen  dér  Translation  liegt,  so  werden  wir  unbedenklich -
  auch  für  unser  Recht  den  Satz  aufstellen:  Auch  bei  uns  kann
nur  ein  einseitig  verbindlicher  Vertrag  noviren  (§  4.  III  oben).
O
Dagegen  ist  es  eine  seit  mehr  denn  40  Jahren  von  den  gemeinrechtlichen ¬
  Juristen  ventilirte  Frage,  wie  dieser  einseitige  Vertrag ¬
  beschaffen  sein  müsse,  ob  notwendig  formal,  oder  materiell
charakterisirt,  oder  nach  Umständen  eines  oder  das  andere.  Wir
unterbrechen  nunmehr  unsere  Untersuchung,  um  uns  zu  der
Frage  zu  wenden,  ob  und  welche  reine  Verträge  unser  Recht
kennt  (§.  6—8).
§.  6.
Die  causa  der  Vermögensgeschäfte  überhaupt.
An  den  im  Vertragsabschlusse  manifestirten,  rechtlich  zulässigen ¬
  Willen  der  Parteien  knüpft  das  objektive  Recht  die
Wirkung  der  Obligirung.  Immer  ist  der  Wille  das  rechtserzeugende, ¬
  die  Erklärung  nur  das  vermittelnde  Element.  Der
Wille  setzt  die  Erklärungstatsache,  an  die  sich  das  Recht  zunächst ¬
  halten  muss,  weil  der  Wille  als  etwas  Innerliches  seiner
unmittelbaren  Betrachtung  entzogen  ist.  Diese  primäre  Zeugungskraft ¬
  des  Willens  tritt  überall  dort  hervor,  wo  eine  Disharmonie
zwischen  Wille  und  Erklärung  zu  Tage  tritt.  Aber  der  Wille
allein  macht  im  Rechtsleben  nicht  alles  aus,  er  muss  sich  vielmehr ¬
  den  durch  das  objektive  Recht  gestellten  Grenzen  anpassen, ¬
  denn  nur  soweit  die  Rechtsordnung  Tatsachen  als  rechtswirkend ¬
  anerkennt,  gibt  es  auch  Rechtswirkungen.  So  sind  es
zwei  Umstände,  welche  die  Rechtsgültigkeit  einer  konkreten
11)  Salkowski  S.  89  fg.,  Witte  IX  S.  486  fg..  Unsere  Auffassung  erhellt
aus  dem  unter  §.  7  III  gesagten.
1)  S.  zu  diesem  und  den  folgenden  §§.:  Arndts  krit.  Ueberschau  IV
S.  220  fg.  1857,  Unger  rechtl.  Natur  der  Inhaberpapiere  1857,  Bähr  J.  B.  für
Dogm.  II  S.  297  fg.,  367  fg.  1858,  Witte  krit.  Vjschft.  VI  S.  330-398  1864,
Unger  J.  B.  für  Dogmatik  VIII  S.  179-220  1866,  Bekker  kr.  Vjschft.  IX
S.  260-284  1867,  Schlossmann  zur  Lehre  von  der  causa  obligatorischer
Verträge  1868,  Fitting  Arch.  für  civil.  Praxis  LII  S.  396  fg.  1871,  Hofmann ¬
  die  Lehre  vom  titulus  und  modus  adquirendi  1873  §.  6  fg.,  Lotmar
über  die  causa  im  r.  R.  1875,  Buhl  zur  Lehre  von  der  Anerkennung  1875.
Hruza,  Zur  Lehre  v.  d.  Novation.
            
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