§. 6. Die causa der Vermögensgeschäfte überhaupt.
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erfolgen, ohne und ausser der stipulatio 11) konnte nicht novirt
werden, und da dies nichts blos Historisches oder Zufälliges ist,
sondern im Wesen dér Translation liegt, so werden wir unbedenklich -
auch für unser Recht den Satz aufstellen: Auch bei uns kann
nur ein einseitig verbindlicher Vertrag noviren (§ 4. III oben).
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Dagegen ist es eine seit mehr denn 40 Jahren von den gemeinrechtlichen ¬
Juristen ventilirte Frage, wie dieser einseitige Vertrag ¬
beschaffen sein müsse, ob notwendig formal, oder materiell
charakterisirt, oder nach Umständen eines oder das andere. Wir
unterbrechen nunmehr unsere Untersuchung, um uns zu der
Frage zu wenden, ob und welche reine Verträge unser Recht
kennt (§. 6—8).
§. 6.
Die causa der Vermögensgeschäfte überhaupt.
An den im Vertragsabschlusse manifestirten, rechtlich zulässigen ¬
Willen der Parteien knüpft das objektive Recht die
Wirkung der Obligirung. Immer ist der Wille das rechtserzeugende, ¬
die Erklärung nur das vermittelnde Element. Der
Wille setzt die Erklärungstatsache, an die sich das Recht zunächst ¬
halten muss, weil der Wille als etwas Innerliches seiner
unmittelbaren Betrachtung entzogen ist. Diese primäre Zeugungskraft ¬
des Willens tritt überall dort hervor, wo eine Disharmonie
zwischen Wille und Erklärung zu Tage tritt. Aber der Wille
allein macht im Rechtsleben nicht alles aus, er muss sich vielmehr ¬
den durch das objektive Recht gestellten Grenzen anpassen, ¬
denn nur soweit die Rechtsordnung Tatsachen als rechtswirkend ¬
anerkennt, gibt es auch Rechtswirkungen. So sind es
zwei Umstände, welche die Rechtsgültigkeit einer konkreten
11) Salkowski S. 89 fg., Witte IX S. 486 fg.. Unsere Auffassung erhellt
aus dem unter §. 7 III gesagten.
1) S. zu diesem und den folgenden §§.: Arndts krit. Ueberschau IV
S. 220 fg. 1857, Unger rechtl. Natur der Inhaberpapiere 1857, Bähr J. B. für
Dogm. II S. 297 fg., 367 fg. 1858, Witte krit. Vjschft. VI S. 330-398 1864,
Unger J. B. für Dogmatik VIII S. 179-220 1866, Bekker kr. Vjschft. IX
S. 260-284 1867, Schlossmann zur Lehre von der causa obligatorischer
Verträge 1868, Fitting Arch. für civil. Praxis LII S. 396 fg. 1871, Hofmann ¬
die Lehre vom titulus und modus adquirendi 1873 §. 6 fg., Lotmar
über die causa im r. R. 1875, Buhl zur Lehre von der Anerkennung 1875.
Hruza, Zur Lehre v. d. Novation.