Objekt : ¬Die ehelichen Güterrechte der Schweiz (1)

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Niemand  in  Abweichung  von  der  gesetzlichen  Erbfoge  zum  Erben
eingesetzt  werden  und  Keiner  auf  ein  Erbrecht  verzichten  (§  301).
Ebensowenig  sind  Rechtsgeschäfte  über  Erbschaften  bei  Lebzeiten
des  Erblassers  zulässig.
§11.
Der  Kanton  Zug.
(Privatrechtliches  Gesetzbuch  für  den  Kauton  Zug,  erlassen  in  den  Jahren
vom  1.  Januar  1862  bis  1.  Januar  1876.  Die  Zahlen  beziehen  sich  auf  die  §§
desselben.)
Der  Kanton  Zug  steht  auf  dem  Boden  der  reinen  Güterverbindung
ohne  Beimischung  fremdartiger  Bestandtheile.  Sein  Civilgesetzbuch
lehnt  sich  an  das  zürcherische  Privatrecht  an.
1.  Gesetzliches  Güterrecht:
1)  Eigenthumsverhältnisse  und  aktive  Vermögensrechte.
a.  Sachenrechte.  Der  Mann  verwaltet  und  nutzniesst  das  Vermögen ¬
  der  Frau,  sowie,  auch  der  Ertrag  dessen,  was  die  Frau  erwirbt, ¬
  ihm  gehört  (32).  Für  den  Fall  der  Auflösung  der  ehelichen
Vormundschaft  haftet  der  Mann  für  die  ungeschmälerte  Herausgabe
des  Weibergutes  (39).
Ausgenommen  von  der  ehelichen  Vormundschaft  und  Nutzniessung ¬
  ist  das  ausdrücklich  oder  übungsgemäss  vorbehaltene  Sondergut ¬
  und  Spargut  der  Frau  und  was  ihr  von  Seite  des  Mannes  zu
eigenem  Gebrauche  ausgesetzt  worden  (35).
b.  Forderungen.  Auch  diese  geheu  im  gleichen  Sinne  in  die
Verwaltung  des  Mannes  über.
2)  Dispensationsbefugnisse:  a.  Des  Mannes.
Der  Mann  ist  befugt,  über  die  der  Frau  zugehörende  Fahrhabe
mit  Einschluss  der  Forderungen,  seien  sie  versichert  oder  nicht,  frei
zu  verfügen.  Für  Veräusserungen  und  Verpfändungen  von  Liegenschaften ¬
  und  für  Verfügungen  über  der  Frau  zustehende,  nicht  ausgefertigte ¬
  Hypotheken  (Hypothekarges.  v.  29.  Dez.  1859,  §  15-17)
sowie  für  Veräusserung  und  Verpfändung  von  Erbrechten,  von  verfangenem ¬
  Gut,  für  Veräusserung,  Verpfändung  oder  Veränderung
von  Weibergutsversicherungsbriefen,  für  Aufnahme  genereller  Pfandverschreibungen ¬
  über  das  ganze  oder  theilweise  Frauenvermögen
bedarf  er  der  Zustimmung  der  Frau  (33).
b.  Der  Frau.  Sie  steht  unter  der  Vormundschaft  des  Mannes
(32,  79).  Ohne  seine  Zustimmung  kann  sie  keinerlei  Rechte  an
            
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