fullscreen : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 69 (1904))

Zur Behandlung sogenannter Eventualanträge.

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des Schuldners befinden, ohne daß der Gerichtsvollzieher dorthin beordert
worden ist; es können mehrere Organe tätig werden, ohne daß einer von
dem anderen etwas weiß. Hier erlangt der Gerichtsvollzieher überhaupt
nicht die Kenntnis davon, ob dem Schuldner die Leistung unmöglich ist;
andererseits kann aber auch der Gläubiger diesen Nachweis anders als
durch den Versuch der Zwangsvollstreckung führen. Keinesfalls steht dem
Gerichtsvollzieher darüber eine Kognition zu, ob eine vom Schuldner vor-
zuuehmende Handlung unmöglich geworden, oder ob einer Unterlassungs-
Pflicht zuwidergehandelt wurde. Diese Voraussetzungen der Vollstreckung
sind nach § 726 CPO. durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Ur-
kunden nachzuweisen, woraufhin die Vollstreckungsklausel für den Eventnal-
anspruch erteilt wird. Kann dieser Nachweis nicht geführt werden, so
bleibt die Klage nach § 731 CPO. Da in diesem Rechtsstreite der
Nachweis des Eintritts der Vollstreckbarkeit durch alle Beweismittel ge-
führt werden kann, so besteht für den Richter auch dann kein Hindernis,
auf eine Eventualleistung zu erkennen, wenn die Voraussetzungen, von
denen letztere abhänqt, umfangreiche Erhebungen notwendig machen, wie
z. B. im Falle des § 26 Gew.-Ordn.
Zu beachten ist, daß regelmäßig der objektiven Unmöglichkeit nach
tz 275 Abs. 2, § 280 BGB. das nachträglich eintretende Unvernrögen
des Schuldners zur Leistung gleichstehl; auch dies löst den Eventual-
anspruch aus.
Den: Schuldner steht jederzeit die Befugnis zu, durch Vollziehung
der primären Leistung die Zwangsvollstreckung auf die eventuelle Leistung
zu beseitigen; denn letztere ist durch die Unmöglichkeit der Hauptleistung
bedingt; wird diese dennoch bewirkt, so zeigt sich, daß die Vollstreckung
auf die-Eventualleistung zu Unrecht erfolgt ist. Diese Befugnis hat der
Schuldner jedenfalls bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung. Anders
verhält es sich, wenn der Anspruch für den Fall zuerkannt ist, daß der
Schuldner binnen der im Urteile gesetzten Frist nicht leistet. Nach §§ 283
und 325 BGB. besteht vom Ablaufe der Frist an das unbedingte Recht
des Gläubigers auf die Eventualleistung; auch für ihn ist die Voll-
streckung auf die primäre Leistung ausgeschlossen.
Weil Gläubiger sich nicht selten über die Voraussetzung, unter welcher
er einen Jnteressenanspruch sofort mit einklagen kann, im Zweifel befindet,
wird öfters beantragt, den Schuldner zu verurteilen, nach seiner Wahl
diese oder jene Leistung zu machen. Insoweit hiermit eilte Wahlschuld
geltend gemacht wird, ist das Begehren unbegründet; denn in obligatione
ist nur eine Leistung, nicht mehrere mit Wahlrecht des Schuldners.
Unzulässig wäre es auch, dem Anträge die Deutung zu geben, daß sofort
das Interesse verlangt wird unter der Befugnis des Schuldners, sich durch

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