Full text : Gemeines deutsches Civilrecht (2)

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nicht  eine  beliebige  Sache  deponiren,  sondern  der  Richter
kann  nur  aufgefordert  werden,  einen  Termin  zur  Ausübung
des  Wahlrechts  mit  Präjudiz  anzusetzen);  ohne  Präjudiz
aber  ist  der  Wahlberechtigte  auch  nach  dem  Termine  sein
Recht  auszuüben  befugt,  wenn  der  Betheiligte  noch
nicht  über  die  Objecte  verfügt  hat2).
6)  Ob  unter  Umständen  das  Loos  entscheiden  soll,  hängt
entweder  von  den  angegebnen  Präjudizen  des  Richters  oder
von  seinem  allgemeinen  arbitrio  ab.
7)  Wenn  der  eine  oder  andere  Theil  mehr  verlangt,  als
die  Schuld  beträgt,  so  wird  dadurch  die  obligatio  nicht
perficirt,  sondern  es  treten  die  Grundsätze  der  Rückforderung =
  ein  3).
8)  Verschiedene  Rücksichten  finden  bei  der  generischen
Obligation  statt,  nicht  sowohl,  daß  sie  eine  bedingte  sey,
wovon  gleich  mehr  die  Rede  seyn  wird,  sondern,  daß  der
Schadensersatz  in  den  verschiedensten  Beziehungen  hier
zum  Theile  anders  bestimmt  wird,  wovon  weiter  unten  in
dieser  Lehre.
9)  Das  generische  Verhältniß  ist  deshalb  kein  bedingtes  ,
weil  es  sich  blos  um  die  Vollziehung  der  Wahl  handelt,
worüber  der  Richter  Zwang  anlegen  kann,  während  bei
einer  bedingten  Obligatio  der  Schuldner  nur  die  Folgen  zu
tragen  hat,  wenn  er  ohne  seine  Schuld  der  potestativen
Bedingung  nicht  nachkam.
10)  Das  Wahlrecht  geht  nicht  blos  auf  die  Erben  des
Schuldners,  sondern  auch  auf  die  Erben  des  berechtigten
Gläubigers  über.  Wenngnun  Dieser  die  Obligation  cedirt,
so  fragt  es  sich,  wie  es  mit  dem  Wahlrechte  stehe?  Hier
können  die  1.  76.  und  141.  D.  45,  1.  nicht  angeführt  werden,
weil  bei  einer  obligatio,  wo  der  servus  oder  filius  die
1)  1.  13.  §.  1.  D.  33.  5.
2)  1.  6.  7.  8.  pr.  D.  eod.
3)  1.  10.  Cod.  4.  5.  1.  26.  §.  13.  D.  12.  6.  1.  19.  D.  31.
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Roßhirt,  Pandecten.  II.
            
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