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nicht eine beliebige Sache deponiren, sondern der Richter
kann nur aufgefordert werden, einen Termin zur Ausübung
des Wahlrechts mit Präjudiz anzusetzen); ohne Präjudiz
aber ist der Wahlberechtigte auch nach dem Termine sein
Recht auszuüben befugt, wenn der Betheiligte noch
nicht über die Objecte verfügt hat2).
6) Ob unter Umständen das Loos entscheiden soll, hängt
entweder von den angegebnen Präjudizen des Richters oder
von seinem allgemeinen arbitrio ab.
7) Wenn der eine oder andere Theil mehr verlangt, als
die Schuld beträgt, so wird dadurch die obligatio nicht
perficirt, sondern es treten die Grundsätze der Rückforderung =
ein 3).
8) Verschiedene Rücksichten finden bei der generischen
Obligation statt, nicht sowohl, daß sie eine bedingte sey,
wovon gleich mehr die Rede seyn wird, sondern, daß der
Schadensersatz in den verschiedensten Beziehungen hier
zum Theile anders bestimmt wird, wovon weiter unten in
dieser Lehre.
9) Das generische Verhältniß ist deshalb kein bedingtes ,
weil es sich blos um die Vollziehung der Wahl handelt,
worüber der Richter Zwang anlegen kann, während bei
einer bedingten Obligatio der Schuldner nur die Folgen zu
tragen hat, wenn er ohne seine Schuld der potestativen
Bedingung nicht nachkam.
10) Das Wahlrecht geht nicht blos auf die Erben des
Schuldners, sondern auch auf die Erben des berechtigten
Gläubigers über. Wenngnun Dieser die Obligation cedirt,
so fragt es sich, wie es mit dem Wahlrechte stehe? Hier
können die 1. 76. und 141. D. 45, 1. nicht angeführt werden,
weil bei einer obligatio, wo der servus oder filius die
1) 1. 13. §. 1. D. 33. 5.
2) 1. 6. 7. 8. pr. D. eod.
3) 1. 10. Cod. 4. 5. 1. 26. §. 13. D. 12. 6. 1. 19. D. 31.
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Roßhirt, Pandecten. II.