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übersetzte. Die gleichlautenden Artikel, daß eine Gesellschaft nur mit
drei Gruben auf einem und demselben Gebirge belehnt werden könne,
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daß den Arbeitern der Lohn nicht länger als vierzehn Tage aufgeschlagen ¬
werden dürfe, daß, wenn Arbeitsleute eine mineralische Lagerstätte ¬
finden, sie nur dann ungetheilt ihnen gehöre, wenn sie sie an
einem Festtage finden, widrigens sie zu gleichem Theile in das Miteigenthum ¬
ihres Arbeitsherrn übergehe, daß mit dem Feuer von Georgi
bis Michaeli nur bei Tage, von Michaeli bis Georgi aber nur bei
Nacht gearbeitet werden dürfe, das Feuermachen den Nachbarn vorher
angesagt werden müsse, widrigens denselben der Schade, den sie erlitten
zu haben durch zwei Männer beweisen können, ersetzt werden müsse
diese, und mehrere andere Artikel der Ratenberger B. O., welche die
Capitoli wörtlich wiedergeben, erheben obige Behauptung über allen
Zweifel. Sie wurden am 13. Mai 1488 in Venedig kund gemacht,
später (den 14. März 1760) mit 10 Artikeln, ohne die alten in ihrer
Rechtskraft zu schmälern, von den über die Bergwerke gesetzten Deputirten ¬
vermehrt, und endlich im Jahre 1799 vom Cameral-Magistrate
mit 32 Artikeln erläutert und den veränderten Zeitverhältnissen angepaßt. ¬
§. XXII.
Fast zu gleicher Zeit, jedoch aus einer ganz eigenthümlichen
Quelle entstanden besondere Berggesetze in Tirol. Erzherzog Sigmund,
und nach ihm noch mehr K. Maximilian I. pflegten Versammlun- ¬
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der Bergleute zu halten, (Synoden genannt) und aus ihren
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Rathschlägen Ordnungen zusammen zu stellen, welche in der tirolischen
Berggerichtssprache, Erfindungen genannt wurden. Ihr Inhalt wurde
materienweise gereiht und in Artikel eingetheilt, deren jeder mit einer
besondern Aufschrift versehen ist. Auf diese Art entstand die Bergwerkserfindung ¬
und Ordnung — der Bergentscheid — Kaiser
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Maximilian's für Schwatz und die umliegenden Bergwerke
im Lande der fürstlichen Grafschaft Tirol, gegeben zu Innsbruck ¬
am Pfingsttage vor Maria Heimsuchung 1490. Dieses Gesetz,
welches unter seinen verschiedenen Aufschriften ein ziemlich vollständiges
und getreues Bild der damaligen Verfassung und des Betriebes der
Bergwerke gibt, war in Tirol bis auf die neueste Zeit in Rechtskraft.
Auch nach dem Jahre 1490 wurden sowohl noch unter K. Maximilian