Metadaten : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (2)

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Titel  11.  Werkvertrag.
§  600  (567).
Durch  den  Werkvertrag  verpflichtet  sich  der  Uebernehmer  zur  Herstellung ¬
  des  übernommenen  Werkes,  der  Besteller  zur  Entrichtung  des  dafür
vereinbarten  Preises.
Wird  ohne  Vereinbarung  eines  Preises  die  Herstellung  eines  Werkes
übertragen,  so  gilt,  wenn  nach  den  Umständen  diese  Herstellung  nur  gegen
Vergütung  zu  erwarten  war,  der  taxmäßige,  übliche  oder  angemessene  Preis
als  stillschweigend  vereinbart.
§  601  (568).
Die  Vorschriften  über  den  Werkvertrag  kommen  zur  Anwendung,
mag  der  Uebernehmer  das  Werk  aus  Stoff,  den  der  Besteller  oder  den  er
selbst  dazu  liefert,  herstellen.
§  602  (569).
Der  Uebernehmer  ist  verpflichtet,  das  Werk  so  herzustellen,  daß  es
die  zugesicherten  Eigenschaften  hat  und  mit  keinen  seinen  Werth  oder  seine
Tauglichkeit  mindernden  Mängeln  behaftet  ist.
Ist  das  Werk  nicht  von  dieser  Beschaffenheit,  so  kann  der  Besteller
zunächst  von  dem  Uebernehmer  verlangen,  daß  dieser,  insofern  die  Beseitigung ¬
  des  Mangels  möglich,  auch  nicht  mit  unverhältnißmäßigem  Aufwande ¬
  verbunden  ist,  binnen  kurzer  Frist  den  Mangel  beseitige.
Titel  11.  Es  hat  mir  dienlich  geschienen,  diejenigen  Vorschriften,  welche
besonders  auf  Bauwerke  sich  beziehen,  zunächst  auszuscheiden  und  sie  dann  am
Schlusse  zusammenzustellen.  Ich  glaube,  daß  dadurch  die  ganze  Sache  an  Klarheit
gewinnt.
§  601.  Ich  trete  der  Ansicht  derer  bei,  die  es  für  die  Anwendbarkeit  der
Vorschriften  über  Werkvertrag  nicht  für  entscheidend  halten,  ob  der  Stoff  zu  dem
Werke  von  dem  Besteller  oder  von  dem  Uebernehmer  geliefert  ist.  Diese  Unterscheidung ¬
  ist  nichts  anderes,  als  ein  Romanismus,  der  für  eine  freie  legislatorische
Gestaltung  keine  Berechtigung  mehr  hat.  Das  Aufgeben  dieser  Unterscheidung
wird  um  so  mehr  zur  Nothwendigkeit,  wenn  man  mit  dem  Entwurf  (§§  893,  894
den  Grundsatz  aufstellt,  daß  durch  die  überwiegende  Bearbeitung  eines  Stoffes
dieser  in  das  Eigenthum  des  Bearbeitenden  übergeht.  Können  wir  wohl,  wenn
wir  diesen  Grundsatz  anerkennen,  wirklich  verschiedene  Rechtsgeschäfte  annehmen
je  nachdem  der  Besteller  eines  Gemäldes  die  Leinwand,  worauf  es  gemalt  wird,
selbst  geliefert  oder  dem  Maler  sie  zu  beschaffen  überlassen  hat?  Aber  auch  wenn
wir  Fälle  in  Betracht  ziehen,  in  welchen  der  Stoff  nicht  in  gleichem  Maße  gegen
das  Werk  zurücktritt,  verschwindet  doch  für  unser  heutiges  Rechtsbewußtsein  der
Unterschied.  Oder  wären  es  wirklich  verschiedene  Rechtsgeschäfte,  je  nachdem  ich
mir  selbst  das  Tuch  zu  meinem  Rock  im  Tuchladen  kaufe  und  zum  Schneider
schicke,  oder  mir  beim  Schneider  einen  Rock  aus  dem  von  ihm  geführten  Tuche
bestelle?  Das  Charakteristische  des  Werkvertrags  bleibt  immer  das  Recht  und  die
Pflicht  des  Bestellers,  das  Werk  zu  prüfen  und  danach  dasselbe  gutzuheißen  oder
zu  verwerfen.  Dies  trifft  in  beiden  Fällen  ganz  gleich  zu.
Nur  wenn  ein  bestellter  Bau  auf  dem  Grund  und  Boden  nicht  des  Bestellers, ¬
  sondern  des  Uebernehmers  ausgeführt  würde,  wäre  es  unnatürlich,
hier  einen  Werkvertrag  anzunehmen.  Grund  und  Boden  kann  man  niemals  als
den  „Stoff“  ansehen,  aus  welchem  das  Werk  hergestelll  wird.  Und  deshalb  ist  in
dieser  Beziehung  in  §  616  eine  Ausnahme  gemacht.  Geschäfte  dieser  Art  komment
übrigens  nicht  leicht  vor.
            
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