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Titel 11. Werkvertrag.
§ 600 (567).
Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Uebernehmer zur Herstellung ¬
des übernommenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung des dafür
vereinbarten Preises.
Wird ohne Vereinbarung eines Preises die Herstellung eines Werkes
übertragen, so gilt, wenn nach den Umständen diese Herstellung nur gegen
Vergütung zu erwarten war, der taxmäßige, übliche oder angemessene Preis
als stillschweigend vereinbart.
§ 601 (568).
Die Vorschriften über den Werkvertrag kommen zur Anwendung,
mag der Uebernehmer das Werk aus Stoff, den der Besteller oder den er
selbst dazu liefert, herstellen.
§ 602 (569).
Der Uebernehmer ist verpflichtet, das Werk so herzustellen, daß es
die zugesicherten Eigenschaften hat und mit keinen seinen Werth oder seine
Tauglichkeit mindernden Mängeln behaftet ist.
Ist das Werk nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Besteller
zunächst von dem Uebernehmer verlangen, daß dieser, insofern die Beseitigung ¬
des Mangels möglich, auch nicht mit unverhältnißmäßigem Aufwande ¬
verbunden ist, binnen kurzer Frist den Mangel beseitige.
Titel 11. Es hat mir dienlich geschienen, diejenigen Vorschriften, welche
besonders auf Bauwerke sich beziehen, zunächst auszuscheiden und sie dann am
Schlusse zusammenzustellen. Ich glaube, daß dadurch die ganze Sache an Klarheit
gewinnt.
§ 601. Ich trete der Ansicht derer bei, die es für die Anwendbarkeit der
Vorschriften über Werkvertrag nicht für entscheidend halten, ob der Stoff zu dem
Werke von dem Besteller oder von dem Uebernehmer geliefert ist. Diese Unterscheidung ¬
ist nichts anderes, als ein Romanismus, der für eine freie legislatorische
Gestaltung keine Berechtigung mehr hat. Das Aufgeben dieser Unterscheidung
wird um so mehr zur Nothwendigkeit, wenn man mit dem Entwurf (§§ 893, 894
den Grundsatz aufstellt, daß durch die überwiegende Bearbeitung eines Stoffes
dieser in das Eigenthum des Bearbeitenden übergeht. Können wir wohl, wenn
wir diesen Grundsatz anerkennen, wirklich verschiedene Rechtsgeschäfte annehmen
je nachdem der Besteller eines Gemäldes die Leinwand, worauf es gemalt wird,
selbst geliefert oder dem Maler sie zu beschaffen überlassen hat? Aber auch wenn
wir Fälle in Betracht ziehen, in welchen der Stoff nicht in gleichem Maße gegen
das Werk zurücktritt, verschwindet doch für unser heutiges Rechtsbewußtsein der
Unterschied. Oder wären es wirklich verschiedene Rechtsgeschäfte, je nachdem ich
mir selbst das Tuch zu meinem Rock im Tuchladen kaufe und zum Schneider
schicke, oder mir beim Schneider einen Rock aus dem von ihm geführten Tuche
bestelle? Das Charakteristische des Werkvertrags bleibt immer das Recht und die
Pflicht des Bestellers, das Werk zu prüfen und danach dasselbe gutzuheißen oder
zu verwerfen. Dies trifft in beiden Fällen ganz gleich zu.
Nur wenn ein bestellter Bau auf dem Grund und Boden nicht des Bestellers, ¬
sondern des Uebernehmers ausgeführt würde, wäre es unnatürlich,
hier einen Werkvertrag anzunehmen. Grund und Boden kann man niemals als
den „Stoff“ ansehen, aus welchem das Werk hergestelll wird. Und deshalb ist in
dieser Beziehung in § 616 eine Ausnahme gemacht. Geschäfte dieser Art komment
übrigens nicht leicht vor.