Inhaltsverzeichnis : Völderndorff und Waradein, Otto von: Civilgesetzstatistik des Königreichs Bayern

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Das  Gemeine  Recht.
in  Capitel  VIII  Sätze,  welche  in  das  Obligationenrecht  einschlagen  (Judenkontrakte, ¬
  Immobiliarverträge),  endlich  in  Capitel  X  Nachbarrecht  und
dergleichen.
Es  wird  indessen  behauptet,  daß  dieses  Recht  nicht  mehr  zur  Anwendung ¬
  gekommen  sei,  seit  die  Besitzungen  ihre  Reichsunmittelbarkeit
verloren  haben  und  durch  das  schon  mehrfach  erwähnte  Generale  von
1806  dem  Würzburger  Rechte  unterworfen  worden  sind.
f)  Das  bedeutendste  dieser  dem  Würzburger  Provinzialrechte
derogirenden  Statuten  ist  das  Schweinfurter  Recht.?
Die  Hauptquelle  ist:
1)  das  mit  Patent  vom  3.  November  1724  vom  Bürgermeister
und  Rath  der  damaligen  freien  Reichsstadt  Schweinfurt  für  die  Stadt
und  ihr  Gebiet  erlassene  Stadtrecht.3
Es  enthält  dieses  Gesetzbuch  eine  Einleitung  und  sodann  72  fortlaufende ¬
  Titel  in  10  Sektionen  und  erstreckt  sich  über  das  ganze  Ehe¬,
Erb=  und  Familienrecht.*)
Eine  weitere  Quelle  dieses  Statutarrechtes  bildet  die  zuerst  im
*)  Eine  Druckausgabe  erschien  im  Jahre  1779  in  Würzburg  in  4°.
2)  Schweinfurt  erhielt  schon  von  Kaiser  Karl  IV.  im  Jahre  1361  das
Privileg:  „gute  Gesetze  und  Gewohnheiten  einzuführen,  dieselben  zu  mehren  und
zu  mindern,  auch  davon  ab  und  zu  zuthun.“  Das  Recht  gilt  für  etwa  12,000
Einwohner.
3)  Dasselbe  ist  in  Folio  im  Jahre  1724  zu  Schweinfurt  unter  folgendem
Titel  gedruckt:
Differentia  Juris  Provincialis  Franconici  et  Juris  consuetudinarii,
nunc  ob  expressam  Sanctionem  Statuarii  Suinfurtensis  juxta  Seriem
Materiarum  Part.  III  in  illo  contentarum,
das  ist:
Anmerkungen,  in  welchen  kurz  enthalten,  worinnen  von  den  fränkischen
Landrechten,  und  zwar  insonderheit  in  dessen  III.  Theil  des  heil.  R.  R.  freien  Stadt
Schweinfurt  Stadtrecht  unterschieden,  und  wo  dieses  hingegen  mit  jenem  übereinkommt, ¬
  nach  welchem  sowohl  alldasige  Bürgerschaft  als  dero  Unterthanen  auf  dem
Lande  sich  zu  richten,  darnach  auch  bei  vorkommenden  Fällen  zu  urtheilen  und  zu
sprechen,  aus  großgünstigster  Verordnung  Eines  Hoch=Edl=Hochweisen  Rathes  zu
männigliches  Nachricht  in  den  öffentlichen  Druck  gegeben.
4)  Schweinfurt  war  zwar  schon  von  Kaiser  Sigismund  (1434)  und  Kaiser
Friedrich  III.  (1468)  von  dem  kaiserlichen  Landgerichte  zu  Würzburg  eximirt  worden; ¬
  allein  das  Patent  von  1724  besagt  ausdrücklich,  daß  in  soweit  die  wohlhergebrachten ¬
  Gebräuche  und  Gewohnheiten  der  Stadt  Schweinfurt  mit  dem  würzburger ¬
  Landrechte  übereinstimmten,  es  dabei  sein  Bewenden  haben  solle.
            
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