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Das Gemeine Recht.
in Capitel VIII Sätze, welche in das Obligationenrecht einschlagen (Judenkontrakte, ¬
Immobiliarverträge), endlich in Capitel X Nachbarrecht und
dergleichen.
Es wird indessen behauptet, daß dieses Recht nicht mehr zur Anwendung ¬
gekommen sei, seit die Besitzungen ihre Reichsunmittelbarkeit
verloren haben und durch das schon mehrfach erwähnte Generale von
1806 dem Würzburger Rechte unterworfen worden sind.
f) Das bedeutendste dieser dem Würzburger Provinzialrechte
derogirenden Statuten ist das Schweinfurter Recht.?
Die Hauptquelle ist:
1) das mit Patent vom 3. November 1724 vom Bürgermeister
und Rath der damaligen freien Reichsstadt Schweinfurt für die Stadt
und ihr Gebiet erlassene Stadtrecht.3
Es enthält dieses Gesetzbuch eine Einleitung und sodann 72 fortlaufende ¬
Titel in 10 Sektionen und erstreckt sich über das ganze Ehe¬,
Erb= und Familienrecht.*)
Eine weitere Quelle dieses Statutarrechtes bildet die zuerst im
*) Eine Druckausgabe erschien im Jahre 1779 in Würzburg in 4°.
2) Schweinfurt erhielt schon von Kaiser Karl IV. im Jahre 1361 das
Privileg: „gute Gesetze und Gewohnheiten einzuführen, dieselben zu mehren und
zu mindern, auch davon ab und zu zuthun.“ Das Recht gilt für etwa 12,000
Einwohner.
3) Dasselbe ist in Folio im Jahre 1724 zu Schweinfurt unter folgendem
Titel gedruckt:
Differentia Juris Provincialis Franconici et Juris consuetudinarii,
nunc ob expressam Sanctionem Statuarii Suinfurtensis juxta Seriem
Materiarum Part. III in illo contentarum,
das ist:
Anmerkungen, in welchen kurz enthalten, worinnen von den fränkischen
Landrechten, und zwar insonderheit in dessen III. Theil des heil. R. R. freien Stadt
Schweinfurt Stadtrecht unterschieden, und wo dieses hingegen mit jenem übereinkommt, ¬
nach welchem sowohl alldasige Bürgerschaft als dero Unterthanen auf dem
Lande sich zu richten, darnach auch bei vorkommenden Fällen zu urtheilen und zu
sprechen, aus großgünstigster Verordnung Eines Hoch=Edl=Hochweisen Rathes zu
männigliches Nachricht in den öffentlichen Druck gegeben.
4) Schweinfurt war zwar schon von Kaiser Sigismund (1434) und Kaiser
Friedrich III. (1468) von dem kaiserlichen Landgerichte zu Würzburg eximirt worden; ¬
allein das Patent von 1724 besagt ausdrücklich, daß in soweit die wohlhergebrachten ¬
Gebräuche und Gewohnheiten der Stadt Schweinfurt mit dem würzburger ¬
Landrechte übereinstimmten, es dabei sein Bewenden haben solle.