Erster Abschnitt. Begriff des Besitzes.
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anzustellen, so würde er selbst dessen Unhaltbarkeit nicht
*)
verkannt haben
§. 11.
Die Untersuchung über den Begriff des Besitzes
scheint jetzt völlig geschlossen. Es kam dabei alles auf
die zwei Fragen an: welches ist die juristische Bedeutung
des Besitzes im Römischen Recht? (§. 2—8.) und welches
sind die materiellen Bestimmungen seines Begriffs, d. h.
unter welchen Bedingungen ist das Dasein des Besitzes
anzunehmen? (§. 9.
Die ganze folgende Theorie des Besitzes schliesst
sich unmittelbar an diesen Begriff an, da in allem Erwerb
oder Verlust des Besitzes eine Anwendung oder Modification ¬
dieses Begriffs enthalten ist. Unter diesen Anwendungen ¬
aber, in welchen der Begriff des Besitzes
selbst erscheint, findet sich eine Regel, die so allgemeiner
Natur ist, dass sie auf alle Theile unserer Theorie Einfluss ¬
hat und an keiner andern Stelle als hier entwickelt
werden kann.
Diese Regel lautet so: aller Besitz ist ausschliess -
end (plures eandem rem in solidum possidere
non possunt). Ihre Bedeutung, so wie ihre Wahrheit,
soll hier untersucht werden, und diese Untersuchung
wird zugleich Gelegenheit geben, unsere terminologischen
Resultate durch die Anwendung deutlicher zu machen,
als es in allgemeinen Begriffen geschehen kann.
Es ist also die Rede von einem Besitz derselben
Sache (in solidum). Besitzen Mehrere eine Sache ge
meinschaftlich (compossessio bei den neueren Juristen),
so dass ihr Besitz sich wechselseitig beschränkt, so ist
nur scheinbar dieselbe Sache der Gegenstand ihres Besitzes,
*) Vergl. Anhang Num. 40.
A. d. H.