Full text : Savigny, Friedrich Carl von: ¬Das Recht des Besitzes

Erster  Abschnitt.  Begriff  des  Besitzes.
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anzustellen,  so  würde  er  selbst  dessen  Unhaltbarkeit  nicht
*)
verkannt  haben
§.  11.
Die  Untersuchung  über  den  Begriff  des  Besitzes
scheint  jetzt  völlig  geschlossen.  Es  kam  dabei  alles  auf
die  zwei  Fragen  an:  welches  ist  die  juristische  Bedeutung
des  Besitzes  im  Römischen  Recht?  (§.  2—8.)  und  welches
sind  die  materiellen  Bestimmungen  seines  Begriffs,  d.  h.
unter  welchen  Bedingungen  ist  das  Dasein  des  Besitzes
anzunehmen?  (§.  9.
Die  ganze  folgende  Theorie  des  Besitzes  schliesst
sich  unmittelbar  an  diesen  Begriff  an,  da  in  allem  Erwerb
oder  Verlust  des  Besitzes  eine  Anwendung  oder  Modification ¬
  dieses  Begriffs  enthalten  ist.  Unter  diesen  Anwendungen ¬
  aber,  in  welchen  der  Begriff  des  Besitzes
selbst  erscheint,  findet  sich  eine  Regel,  die  so  allgemeiner
Natur  ist,  dass  sie  auf  alle  Theile  unserer  Theorie  Einfluss ¬
  hat  und  an  keiner  andern  Stelle  als  hier  entwickelt
werden  kann.
Diese  Regel  lautet  so:  aller  Besitz  ist  ausschliess -
  end  (plures  eandem  rem  in  solidum  possidere
non  possunt).  Ihre  Bedeutung,  so  wie  ihre  Wahrheit,
soll  hier  untersucht  werden,  und  diese  Untersuchung
wird  zugleich  Gelegenheit  geben,  unsere  terminologischen
Resultate  durch  die  Anwendung  deutlicher  zu  machen,
als  es  in  allgemeinen  Begriffen  geschehen  kann.
Es  ist  also  die  Rede  von  einem  Besitz  derselben
Sache  (in  solidum).  Besitzen  Mehrere  eine  Sache  ge
meinschaftlich  (compossessio  bei  den  neueren  Juristen),
so  dass  ihr  Besitz  sich  wechselseitig  beschränkt,  so  ist
nur  scheinbar  dieselbe  Sache  der  Gegenstand  ihres  Besitzes,
*)  Vergl.  Anhang  Num.  40.
A.  d.  H.
            
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