Zweites Kapitel.
Die Verjäkrung.
I. Allgemeine Grundsätze.
§. 163. Geschichtliche Einleitung.?
Wie jede menschliche Institution, müssen sich auch die Rechte ihren
Bestand dadurch immer auf's neue sichern, daß sie sich im Leben bethätigen.
Was aber längstens eine Generation hindurch vernachlässigt und unwirksam
war, soll den Frieden der Gegenwart nicht stören. Nicht ausgeübte Rechte
gehen daher durch Verjährung zu Grunde, indem sie bald einfach verschwinden, ¬
bald neuen Rechten Platz machen.
In solcher Allgemeinheit ist das Verjährungsinstitut ein Erzeugniß der
nachrömischen Rechtstheorie. Denn die der Verjährung vorbildlichen beiden
römischen Institute der Ersitzung und Klagenverjährung hatten ganz verschiedene ¬
historische Ausgangspunkte und beruhten auf wesentlich von einander
abweichenden Grundlagen.
Altnational war den Römern die Ersitzung,
die bereits in ihrer ältesten Gesetzgebung, in den zwölf Tafeln geregelt ist.
1) Die systematisch richtige Stellung der Verjährung ist nach preußischem Rechte
in der Lehre von der „Entstehung und Endigung der Rechte.“ Wenn wir sie gleichwohl ¬
hierher nach der Besitzlehre stellen, so geschieht dies nur aus dem äußern
Grunde, weil die Verjährungslehre vielfach auf der Theorie des Besitzes ruht und
ohne deren genaue Kenntniß nicht zu würdigen ist.
2) L. R. I, 9 §§. 500—669. Vgl. Rave principia de praescriptione, Ausgabe ¬
von Eichmann 1780, Simon und Strampff Materialien zu den Lehren von
der Verjährung, Berlin 1836 Bd. 3 ihrer Zeitschrift für wissenschaftliche Bearbeitung
des preußischen Rechts S. 391 ff., Gruchot Beiträge Bd. 7 S. 402 ff. 560 ff., Bd. 8
S. 92 ff. 262 ff. Heydemann Einl. Bd. 2 S. 79 ff. Gemeinrechtlich besonders Unterholzner ¬
Verjährungslehre 2. Auflage, besorgt von Schirmer 1858. Savigny Bd. 4
§. 178, Bd. 5 §§. 237 — 255.
3) Die Ansichten über die inneren Gründe des römischen Instituts der Ersitzung
differiren allerdings bei den neueren Schriftstellern, indem man bald die rechtsbildende
Kraft der Zeit als solche, z. B. Stintzing das Wesen von bona fides 1852, bald
den Besitz in den Vordergrund schiebt, Schirmer die Grundidee der Usukapion 1855,
bald ihren nächsten Zweck in der Deckung der Mängel der Form des Uebertragungsgeschäfts ¬
findet, Scheurl Beiträge Bd. 2 S. 29 ff. oder gar ihr Wesen in einer Präsumtion ¬
des Eigenthums sucht und die praktische Folge, daß sie den Eigenthumsbeweis
erleichtern kann, als das Bestimmende ansieht.