Object : ¬Die allgemeinen Lehren und das Sachenrecht des Privatrechts Preußens und des Reichs (10)

Zweites  Kapitel.
Die  Verjäkrung.
I.  Allgemeine  Grundsätze.
§.  163.  Geschichtliche  Einleitung.?
Wie  jede  menschliche  Institution,  müssen  sich  auch  die  Rechte  ihren
Bestand  dadurch  immer  auf's  neue  sichern,  daß  sie  sich  im  Leben  bethätigen.
Was  aber  längstens  eine  Generation  hindurch  vernachlässigt  und  unwirksam
war,  soll  den  Frieden  der  Gegenwart  nicht  stören.  Nicht  ausgeübte  Rechte
gehen  daher  durch  Verjährung  zu  Grunde,  indem  sie  bald  einfach  verschwinden, ¬
  bald  neuen  Rechten  Platz  machen.
In  solcher  Allgemeinheit  ist  das  Verjährungsinstitut  ein  Erzeugniß  der
nachrömischen  Rechtstheorie.  Denn  die  der  Verjährung  vorbildlichen  beiden
römischen  Institute  der  Ersitzung  und  Klagenverjährung  hatten  ganz  verschiedene ¬
  historische  Ausgangspunkte  und  beruhten  auf  wesentlich  von  einander
abweichenden  Grundlagen.
Altnational  war  den  Römern  die  Ersitzung,
die  bereits  in  ihrer  ältesten  Gesetzgebung,  in  den  zwölf  Tafeln  geregelt  ist.
1)  Die  systematisch  richtige  Stellung  der  Verjährung  ist  nach  preußischem  Rechte
in  der  Lehre  von  der  „Entstehung  und  Endigung  der  Rechte.“  Wenn  wir  sie  gleichwohl ¬
  hierher  nach  der  Besitzlehre  stellen,  so  geschieht  dies  nur  aus  dem  äußern
Grunde,  weil  die  Verjährungslehre  vielfach  auf  der  Theorie  des  Besitzes  ruht  und
ohne  deren  genaue  Kenntniß  nicht  zu  würdigen  ist.
2)  L.  R.  I,  9  §§.  500—669.  Vgl.  Rave  principia  de  praescriptione,  Ausgabe ¬
  von  Eichmann  1780,  Simon  und  Strampff  Materialien  zu  den  Lehren  von
der  Verjährung,  Berlin  1836  Bd.  3  ihrer  Zeitschrift  für  wissenschaftliche  Bearbeitung
des  preußischen  Rechts  S.  391  ff.,  Gruchot  Beiträge  Bd.  7  S.  402  ff.  560  ff.,  Bd.  8
S.  92  ff.  262  ff.  Heydemann  Einl.  Bd.  2  S.  79  ff.  Gemeinrechtlich  besonders  Unterholzner ¬
  Verjährungslehre  2.  Auflage,  besorgt  von  Schirmer  1858.  Savigny  Bd.  4
§.  178,  Bd.  5  §§.  237  —  255.
3)  Die  Ansichten  über  die  inneren  Gründe  des  römischen  Instituts  der  Ersitzung
differiren  allerdings  bei  den  neueren  Schriftstellern,  indem  man  bald  die  rechtsbildende
Kraft  der  Zeit  als  solche,  z.  B.  Stintzing  das  Wesen  von  bona  fides  1852,  bald
den  Besitz  in  den  Vordergrund  schiebt,  Schirmer  die  Grundidee  der  Usukapion  1855,
bald  ihren  nächsten  Zweck  in  der  Deckung  der  Mängel  der  Form  des  Uebertragungsgeschäfts ¬
  findet,  Scheurl  Beiträge  Bd.  2  S.  29  ff.  oder  gar  ihr  Wesen  in  einer  Präsumtion ¬
  des  Eigenthums  sucht  und  die  praktische  Folge,  daß  sie  den  Eigenthumsbeweis
erleichtern  kann,  als  das  Bestimmende  ansieht.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer