Objekt : Hellwig, Konrad: ¬Die Verpfändung und Pfändung von Forderungen nach gemeinem Recht und der Reichs-Civilprozess-Ordnung

162  "  Viertes  Kapitel.  Die  Ausübung  des  Pfandrechts.
lich  auf  zwei  Quellenstellen,  die  1.  7  C.  de  her.  vel  act.
vend.  4,  39  und  l.  15  §  10  D.  de  re  jud.  42,  1.  —  Die
erste  Stelle,  welche  bereits  früher  (S.  33)  besprochen  wurde,
bewies  allerdings  in  der  Lesart,  die  man  früher  für  die
richtige  hielt,  den  aufgestellten  Satz.  Nach  der  von  Krüger
jetzt  festgestellten  Lesart  dagegen  redet  sie  von  einem  Verkaufe ¬
  Seitens  des  Pfandgläubigers  überhaupt  nicht.  Ebensowenig ¬
  beweist  die  1.  15  §  10  cit.,  da  die  Pfändung  einer
Forderung  nach  römischem  Recht  ganz  andere  Folgen  hat,
als  die  Verpfändung  324).  Aber  selbst  wenn  anzunehmen
wäre,  dass  die  pignoris  capio  nominis  ein  Pfandrecht  begründe, ¬
  so  würde  der  Schluss  davon,  dass  es  im  Ermessen
des  Richters  steht,  die  Forderung  zu  verkaufen  oder  einzuziehen, ¬
  darauf,  dass  der  Pfandgläubiger,  der  nach  römischem
Recht  bekanntlich  ohne  jede  gerichtliche  Mitwirkung  das
Pfandrecht  realisirt,  die  Wahl  zwischen  jenen  Möglichkeiten
zustehe,  doch  noch  unzulässig  sein.
Mit  dem  Quellenbeweis  für  das  Verkaufsrecht  ist  es
also  nichts.  Ebensowenig  wird  es  gerechtfertigt  durch  den
Hinweis  auf  die  Natur  des  Pfandrechts,  welches  die  Verkaufsbefugnis ¬
  mit  sich  bringes25).  Wenn  Windscheid  I
§  239  Note  9  meint,  es  leuchte  nicht  ein,  warum,  wenn
nach  gesetzlicher  Annahme  bei  körperlichen  Sachen  der
Verpfändungswille  die  Verleihung  des  Verkaufsrechts  in  sich
trägt,  es  hier  anders  sein  solle,  so  widerlegt  sich  m.  E.
dieses  Argument  durch  die  Erinnerung  daran,  dass  das  Verkaufsrecht ¬
  beim  Sachenpfande  sich  daraus  entwickelte,  dass
die  Parteien  es  ausdrücklich  statuirten,  wie  es  ja  auch  dem
Pfandzwecke  allein  entsprach.  Noch  am  Ende  des  ersten
324)  Vgl.  §  14.
325)  So  Dernburg,  Pfr.  S.  469.
            
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