Volltext : Gesammelte civilistische Schriften (1)

Zur  Lehre  vom  Retentionsrecht.
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jener  im  ersten  Falle  die  contraria  actio  schlechthin  auf  Schadenersatz,
im  andern  Fall  die  contraria  actio  und  die  noxalis  actio  auf  Schadenersatz, ¬
  aber  mit  dem  Recht  des  Gegners,  statt  dessen  den  Sklaven  noxae
zu  geben  oder  zu  überlassen?.  Komme  nun  der  Gegner  dem  Detentor
zuvor  mit  Anstellung  der  directa  actio  auf  Herausgabe  des  Sklaven,
so  könne  man  vorerst  im  letzten  Fall,  wenn  kein  Verschulden  desselben
vorliegt,  einen  Dolus  des  Klägers  weder  darin  finden,  daß  er  sich  mit
dem  Schaden  eines  Andern  bereichern  wolle;  das  könnte  er  ja  nicht,
weil  noxa  caput  sequitur;  noch  darin,  daß  er  petit  quod  redditurus
est;  denn  es  stehe  noch  in  seiner  Wahl,  ob  er  den  Schaden  bezahlen
oder  den  Sklaven  noxae  geben  wolle.  Im  andern  Fall,  wenn  der
Kläger  in  Schuld  ist,  sei  dieser  freilich  für  den  vollen  Schaden  verantwortlich: ¬
  „aber  verpfändet  war  damit  doch  die  Sache  für  den  Schaden
nicht,  und  das  bloße  Zurückhalten  derselben,  während  der  Detentor  weder
etwas  Eigenes  daran  zu  haben  behauptet,  noch  sie  sich  als  Schadenersatz ¬
  aneignen  darf,  hat  keinen  Sinn";  eine  doli  exceptio  würde  hier
auch  nur  zur  Abweisung  der  Klage  führen  können.
Diese  Argumentation  scheint  mir  aber  durchaus  verfehlt.  Hat  es
denn  keinen  Sinn,  wenn  der  Beklagte  sagt:  „der  Kläger  hat  mir  den
Schaden  zu  ersetzen;  es  ist  unbillig,  daß  er  vorerst  die  Herausgabe  der
Sache  begehrt,  ohne  dieser  Verbindlichkeit  zu  genügen;  zu  meiner  Sicherheit ¬
  will  ich  einstweilen  den  Sklaven  behalten"?  Gibt  ja  doch  der  Verfasser ¬
  selbst  zu,  daß  dieß  in  einer  Reihe  von  andern  Fällen  wirklich
vorkommt.  Und  dann:  warum  könnte  hier  die  doli  exceptio  nur  zur
Abweisung  der  Klage  führen,  wenn  sie,  wie  der  Verfasser  behauptet,
auch  die  Verurtheilung  des  Beklagten  zur  Herausgabe  der  Sache  unter
der  Bedingung,  daß  ihm  Ersatz  geleistet  werde,  zur  Folge  haben  kann?
Eine  formelle  Exceptio  war  hier  überall  nicht  erforderlich;  der  bona
fides  konnte  aber  eine  so  bedingte  Verurtheilung  wohl  entsprechend  gefunden ¬
  werden.  Und  wenn  jenes  richtig  ist,  so  dient  doch  die  doli  ex
ceptio  immerhin  als  Organ  der  Geltendmachung  eines  Retentionsrechtes,
indem  nicht  einmal  ohne  Gefahr  völliger  Abweisung  geklagt  werden  kann,
ohne  zugleich  den  Ersatz  anzubieten.  Der  Verfasser  läßt  sich  hier  wieder
von  seinem  selbstgemachten  Begriff  des  Retentionsrechtes  beherrschen.  Auch
im  ersten  Fall  läßt  sich  eine  Unbilligkeit  des  Klägers  noch  wohl  heraus2 ¬
  L.  51.  §.  1.  3.  D.  de  furt.  47.  2.  L.  22.  D.  commod.  13.  6.  Die  letzte  Stelle  gibt  zwar  die
contraria  commodati  actio  nur,  wenn  der  Commodant  in  dolo  war;  aber  L.  61.  §.  1.  verglichen  mit
§.  3.  gestattet  die  contraria  pigneratitia  actio  mit  der  angegebenen  Alternative  auch  ohne  solche  Voraussetzung, ¬
  und  ein  Unterschied  zwischen  beiden  Klagen  kann  in  dieser  Beziehung  doch  nicht  angenommen ¬
  werden.  Uebrigens  ist  die  noxalis  actio  auch  im  ersten  Fall  nicht  ausgeschlossen.
Arndts,  civ.  Schriften.  I.
            
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