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I. Einführungsgesetz
ten soll, welche sich einer ihnen nicht zustehenden Firma bedienen
(Art. 26 des Handelsgesetzbuchs), kommen die Bestimmungen des
vorhergehenden Artikels mit folgenden Maßgaben zur Anwendung:
rechtlich unfähig geworden ist, so wird gegen die Erben oder Vertreter derselben
eingeschrit
§. 91. Das Gericht hat gegen den Betheiligten einzuschreiten, auch wenn
derselbe in dessen Bezirke nicht den Wohnsitz hat.
Hält das Gericht vor dem Einschreiten noch eine nähere Ermittelung für nöso ¬
hat es dieselbe nach Maßgabe des §. 8, Art. 5 des Einführungsgesetzes
thig
zu bewirken.
§. 92. Die Verfügung, mittelst welcher das Einschreiten beginnt (§. 1 a. a. O.),
und jede dieselbe erneuernde Verfügung (§§. 2 und 6, Abs. 3 a. a. O.) ist dem
Betheiligten nach den Vorschriften über die Insinuation von gerichtlichen Verfügungen ¬
in Civilprozessen zuzustellen, und der Behändigungsschein zu den Akten
zu bringen.
§. 93. Wird die angedrohte Ordnungsstrafe festgesetzt, weil innerhalb der
bestimmten Frist weder die Verfügung erledigt, noch Einspruch dawider erhoben
ist, so hat es bei dieser Festsetzung sein Bewenden, auch wenn in Folge Erneuerung
der Verfügung der Betheiligte später sich rechtfertigt (§. 2 a. a. O.).
§. 94. Wenn aus dem rechtzeitig eingegangenen Einspruche des Betheiligten,
allenfalls nach näheren Ermittelungen (§. 8 a. a. O.) dessen Rechtfertigung sich
ergiebt, so hat das Gericht die Verfügung aufzuheben und den Betheiligten davon
in Kenntniß zu setzen.
§. 95. Die Anberaumung des Audienztermins findet statt in Folge Einspruchs, ¬
welcher zur Rechtfertigung des Betheiligten nicht für genügend befunden
ist (§. 3 a. a. O.).
§. 96. Der Audienztermin wird vor der Deputation zur Verhandlung und
Entscheidung der im mündlichen Verfahren kollegialisch zu verhandelnden Civilprozesse ¬
oder vor einer dieser Deputationen anberaumt, sollte die angedrohte Ordnungsstrafe ¬
auch weniger als 50 Thaler betragen.
Der Betheiligte ist zu dem Termine nach den Vorschriften über die Ladung
zu Audienzterminen in Civilprozessen vorzuladen.
Die Verhandlung im Termine wird durch eine mündliche Darstellung der
Sachlage von einem aus den Mitgliedern des Gerichts zu bestellenden Referenten
eingeleitet. Das weitere Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften über die
Verhandlung und Entscheidung der zur mündlichen Verhandlung gediehenen Civilprozesse ¬
mit den Abweichungen, welche aus der Natur der Sache und daraus
sich ergeben, daß das Gericht befugt ist, bis zur schließlichen Entscheidung neue
Thatsachen und Beweise zuzulassen, auch von Amtswegen nähere Ermittelungen
des Sachverhältnisses und Beweiserhebungen unter Benachrichtigung des Betheiligten ¬
zu beschließen, sowie mit der Beweisaufnahme, insbesondere der Abhörung
von Zeugen, im Audienztermine selbst zu verfahren (§§. 3 und 8 a. a. O.).
§. 97. Die schließliche Entscheidung, wohin auch diejenige gehört, welche
gegen den Betheiligten im Falle des Nichterscheinens im Audienztermine erlassen
wird (§. 4 a. a. O.), ergeht in der Form des Erkenntnisses; sie wird nach den
Vorschriften über die Publikation und Insinuation der Erkenntnisse in Civilprozessen ¬
dem Betheiligten publizirt und insinuirt; die zu Gunsten des Betheiligten
erfolgende Entscheidung ist in der Weise abzufassen, daß die Aufhebung der die
Strafe androhenden Verfügung ausgesprochen wird.
§. 98. Wenn der Betheiligte sich nicht gerechtfertigt, die Verhältnisse sich
aber später dergestalt geändert haben, daß die Verfügung dadurch erledigt erscheint,
z. B. wenn der nicht angemeldete Prokurist im Laufe des Verfahrens gestorben ist
so wird gleichwohl die angedrohte Strafe festgesetzt, und es unterbleibt nur die
Erneuerung der Verfügung (§. 4 a. a. O.).
§. 99. Wird von dem Betheiligten gegen die verurtheilende Entscheidung
*) In Betreff anderer Anmeldungen genügt die Vorschrift des ersten Absatzes
dieses Paragraphen.