Contents : Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch

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I.  Einführungsgesetz
ten  soll,  welche  sich  einer  ihnen  nicht  zustehenden  Firma  bedienen
(Art.  26  des  Handelsgesetzbuchs),  kommen  die  Bestimmungen  des
vorhergehenden  Artikels  mit  folgenden  Maßgaben  zur  Anwendung:
rechtlich  unfähig  geworden  ist,  so  wird  gegen  die  Erben  oder  Vertreter  derselben
eingeschrit
§.  91.  Das  Gericht  hat  gegen  den  Betheiligten  einzuschreiten,  auch  wenn
derselbe  in  dessen  Bezirke  nicht  den  Wohnsitz  hat.
Hält  das  Gericht  vor  dem  Einschreiten  noch  eine  nähere  Ermittelung  für  nöso ¬
  hat  es  dieselbe  nach  Maßgabe  des  §.  8,  Art.  5  des  Einführungsgesetzes
thig
zu  bewirken.
§.  92.  Die  Verfügung,  mittelst  welcher  das  Einschreiten  beginnt  (§.  1  a.  a.  O.),
und  jede  dieselbe  erneuernde  Verfügung  (§§.  2  und  6,  Abs.  3  a.  a.  O.)  ist  dem
Betheiligten  nach  den  Vorschriften  über  die  Insinuation  von  gerichtlichen  Verfügungen ¬
  in  Civilprozessen  zuzustellen,  und  der  Behändigungsschein  zu  den  Akten
zu  bringen.
§.  93.  Wird  die  angedrohte  Ordnungsstrafe  festgesetzt,  weil  innerhalb  der
bestimmten  Frist  weder  die  Verfügung  erledigt,  noch  Einspruch  dawider  erhoben
ist,  so  hat  es  bei  dieser  Festsetzung  sein  Bewenden,  auch  wenn  in  Folge  Erneuerung
der  Verfügung  der  Betheiligte  später  sich  rechtfertigt  (§.  2  a.  a.  O.).
§.  94.  Wenn  aus  dem  rechtzeitig  eingegangenen  Einspruche  des  Betheiligten,
allenfalls  nach  näheren  Ermittelungen  (§.  8  a.  a.  O.)  dessen  Rechtfertigung  sich
ergiebt,  so  hat  das  Gericht  die  Verfügung  aufzuheben  und  den  Betheiligten  davon
in  Kenntniß  zu  setzen.
§.  95.  Die  Anberaumung  des  Audienztermins  findet  statt  in  Folge  Einspruchs, ¬
  welcher  zur  Rechtfertigung  des  Betheiligten  nicht  für  genügend  befunden
ist  (§.  3  a.  a.  O.).
§.  96.  Der  Audienztermin  wird  vor  der  Deputation  zur  Verhandlung  und
Entscheidung  der  im  mündlichen  Verfahren  kollegialisch  zu  verhandelnden  Civilprozesse ¬
  oder  vor  einer  dieser  Deputationen  anberaumt,  sollte  die  angedrohte  Ordnungsstrafe ¬
  auch  weniger  als  50  Thaler  betragen.
Der  Betheiligte  ist  zu  dem  Termine  nach  den  Vorschriften  über  die  Ladung
zu  Audienzterminen  in  Civilprozessen  vorzuladen.
Die  Verhandlung  im  Termine  wird  durch  eine  mündliche  Darstellung  der
Sachlage  von  einem  aus  den  Mitgliedern  des  Gerichts  zu  bestellenden  Referenten
eingeleitet.  Das  weitere  Verfahren  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften  über  die
Verhandlung  und  Entscheidung  der  zur  mündlichen  Verhandlung  gediehenen  Civilprozesse ¬
  mit  den  Abweichungen,  welche  aus  der  Natur  der  Sache  und  daraus
sich  ergeben,  daß  das  Gericht  befugt  ist,  bis  zur  schließlichen  Entscheidung  neue
Thatsachen  und  Beweise  zuzulassen,  auch  von  Amtswegen  nähere  Ermittelungen
des  Sachverhältnisses  und  Beweiserhebungen  unter  Benachrichtigung  des  Betheiligten ¬
  zu  beschließen,  sowie  mit  der  Beweisaufnahme,  insbesondere  der  Abhörung
von  Zeugen,  im  Audienztermine  selbst  zu  verfahren  (§§.  3  und  8  a.  a.  O.).
§.  97.  Die  schließliche  Entscheidung,  wohin  auch  diejenige  gehört,  welche
gegen  den  Betheiligten  im  Falle  des  Nichterscheinens  im  Audienztermine  erlassen
wird  (§.  4  a.  a.  O.),  ergeht  in  der  Form  des  Erkenntnisses;  sie  wird  nach  den
Vorschriften  über  die  Publikation  und  Insinuation  der  Erkenntnisse  in  Civilprozessen ¬
  dem  Betheiligten  publizirt  und  insinuirt;  die  zu  Gunsten  des  Betheiligten
erfolgende  Entscheidung  ist  in  der  Weise  abzufassen,  daß  die  Aufhebung  der  die
Strafe  androhenden  Verfügung  ausgesprochen  wird.
§.  98.  Wenn  der  Betheiligte  sich  nicht  gerechtfertigt,  die  Verhältnisse  sich
aber  später  dergestalt  geändert  haben,  daß  die  Verfügung  dadurch  erledigt  erscheint,
z.  B.  wenn  der  nicht  angemeldete  Prokurist  im  Laufe  des  Verfahrens  gestorben  ist
so  wird  gleichwohl  die  angedrohte  Strafe  festgesetzt,  und  es  unterbleibt  nur  die
Erneuerung  der  Verfügung  (§.  4  a.  a.  O.).
§.  99.  Wird  von  dem  Betheiligten  gegen  die  verurtheilende  Entscheidung
*)  In  Betreff  anderer  Anmeldungen  genügt  die  Vorschrift  des  ersten  Absatzes
dieses  Paragraphen.
            
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