Inhaltsverzeichnis : Gönner, Nikolaus Thaddäus von: Commentar über das Königl. baierische Gesetz vom 22. Julius 1819 einige Verbesserungen der Gerichtsordnung betreffend

Einleitung.
XLVI
ken=,  Familienfideicommiß=,  Wechsel=  und  andere
dergleichen  Ordnungen  sind  die  sprechenden  Beispiele. ¬
  Diese  werden  allemal  besser  und  zweckmäßiger ¬
  in  besonderen  Ordnungen  getrennt  von
den  allgemeinen  Gesetzbuͤchern  behandelt,  weil  diese
Behandlung  eine  dem  Gegenstand  entsprechende
größere  Ausführlichkeit  und  Vollständigkeit  erlaubt,
und  zugleich  die  Gelegenheit  darbiethet,  den  rechtlichen ¬
  Theil  mit  dem  mechanischen,  den  finanziellen
oder  administrativen  mit  dem  juristischen  zu  verbinden, ¬
  anstatt  daß  wegen  Verbindung  mit  dem
Gesetzbuche  jeder  Theil  in  verschiedene  Gesetzbuͤcher
gesondert  und  doch  in  jedem  mit  einer  oft  ungenügenden ¬
  Kürze  behandelt  werden  müßte.
Ueber  die  Anwendung  des  gegenwärtigen  Gesetzes ¬
  im  Allgemeinen  ist  nur  folgendes  zu  bemerken: ¬

I.  Verbesserungen  an  der  baierischen  Gerichtsordnung ¬
  vom  Jahre  1753.  sind  dessen  Gegenstand;
durch  diese,  im  Eingang  des  Gesetzes  enthaltene
Bestimmung  ist  ausgesprochen,  daß  es  im  Rheinkreise =
  keine  Anwendung  findet,  weil  dort  noch  das
französische  Gesetzbuch  über  das  Civilverfahren
(Code  de  procédure  civile)  gilt,  und  die  baierische ¬
  Gerichtsordnung  nicht  eingeführt  ist.
            
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