Einleitung.
XLVI
ken=, Familienfideicommiß=, Wechsel= und andere
dergleichen Ordnungen sind die sprechenden Beispiele. ¬
Diese werden allemal besser und zweckmäßiger ¬
in besonderen Ordnungen getrennt von
den allgemeinen Gesetzbuͤchern behandelt, weil diese
Behandlung eine dem Gegenstand entsprechende
größere Ausführlichkeit und Vollständigkeit erlaubt,
und zugleich die Gelegenheit darbiethet, den rechtlichen ¬
Theil mit dem mechanischen, den finanziellen
oder administrativen mit dem juristischen zu verbinden, ¬
anstatt daß wegen Verbindung mit dem
Gesetzbuche jeder Theil in verschiedene Gesetzbuͤcher
gesondert und doch in jedem mit einer oft ungenügenden ¬
Kürze behandelt werden müßte.
Ueber die Anwendung des gegenwärtigen Gesetzes ¬
im Allgemeinen ist nur folgendes zu bemerken: ¬
I. Verbesserungen an der baierischen Gerichtsordnung ¬
vom Jahre 1753. sind dessen Gegenstand;
durch diese, im Eingang des Gesetzes enthaltene
Bestimmung ist ausgesprochen, daß es im Rheinkreise =
keine Anwendung findet, weil dort noch das
französische Gesetzbuch über das Civilverfahren
(Code de procédure civile) gilt, und die baierische ¬
Gerichtsordnung nicht eingeführt ist.