234 Juristische Bibliothek.
iure civili. Traj. ad Rh. 1756. (p. 155. 176).
So wohl die Mollerische Dissertation, als
diese Wachendorffische, ist von keiner Bedeutung. -
Der Verfasser der letztern kommt auch
auf den berüchtigten l. 22. C. de negot. gest.
und erklärt endlich, nachdem er die Unzulänglichkeit -
aller vorhergehenden Auslegungen mit
vieler Suffisance gezeigt hat, das darin vorkommende -
pactum für nichts mehr und nichts
weniger, als ein pactum tertii — etwa eines
Gläubigers, welchem an der Aufrechterhaltung -
des Vermögens=Zustandes von seinem -
abwesenden Schuldner gelegen sey.
Wie war es doch möglich, daß der V. ein
solches interesse für hinreichend halten konnte, -
um dem Abwesenden ein Recht zu stipuliren? -
Soll es sich aber der Gläubiger für
seine eigene Person stipulirt haben, wo bleibt
alsdann die Verbindung mit der negotiorum
gestio? Also wieder ein Exempel, daß ein
eleganter Jurist in den gemeinsten Grundsätzen -
des römischen Rechtes unwissender war,
als es kein Schüler von Stryck oder Lauterbach -
hätte seyn können.
V. Petri Bondam Animaduersiones criticae -
ad loca quaedam iuris civilis depravata.
Franeq. 1746. (p. 177- 230). Die Verfasser
der vorhergehenden Diss. interpretirten mehr,
als sie emendirten, aber hier tritt ein wahrer
Cri=Vorege -
Staatsbibl
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zu Berlin