Metadata : Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handels- und Wechselrechts (N.F. Bd. 21 = Bd. 46 (1886))

Lehre von dem Lebensversicherungsvertrage. 67
gelegt ist. Denn auch die Gegner der hier vertretenen Ansicht
erkennen bei der reinen Sachversicherung an, daß die Grundsätze
des Versicherungsrechts nicht schon dann anzuwenden sind, wenn
Jemand, ohne sonst Versicherungsverträge abzuschließen, sich zur
Deckung des aus einer einzelnen Gefahr einem Anderen ent-
stehenden Schadens erbietet.
Dernburg, Lehrb. Bd. 2 §. 232.
Gerade die ökonomisch-technische Betriebsart und die aus
dieser entspringenden Eigenthümlichkeitcn unterscheiden die Ver-
sicherungsverträge von anderen Nechtsbildungen, welche häufig
ganz die gleiche äußere Gestalt haben. Man vergleiche nur die
moderne Rentenversicherung mit dem deutschen Leibrenteuvertrag.
Einzeln betrachtet sehen sie sich ganz gleich, die Absicht der Kon-
trahenten ist aber bei beiden Verträgen eine grundverschiedene.
Wer einen Leibrentenvertrag abschließt, will ein aleatorisches
Geschäft, wer einen Lebensversicherungsvertrag, thut das im
Hinblick auf die große Zahl der vom Versicherer sonst noch ab-
geschlossenen ähnlichen Verträge, um eine Ausgleichung seiner
eigenen Chancen mit denen einer Reihe sonstiger Versicherten
herbeizusühren.
Umgekehrt müssen die Gegner der hier vertretenen Ansicht
jede entgeltliche Verbürgung als Versicherungsvertrag auffassen,
wie dies in der That von Th öl geschieht. Das aber verstößt
ebenso sehr gegen die geschichtliche Wahrheit, als es mit allen
daraus entspringenden Konsequenzen — z. B. daß dadurch die
Bürgschaft gemäß Art. 271 Ziff. 3 zum objektiven Handels-
geschäft wird — dem allgemeinen Rechtsbewußtsein und Ver-
kehrsbedürfniß widerspricht.
Mit Recht weist Predöhl (Goldschmidts Zeitschr. Bd. 22
S. 474) darauf hin, daß Wittwen-, Aussteuer-, Sterbe- und
ähnliche Kassen je nach den Grundlagen ihres technischen Be-
triebes Spar- oder Versicherungsanstalten sind, daß die von
ihnen geschlossenen Verträge nur dann Versicherungsverträge
sind, wenn die Anstalt nach versicherungstechnischen Prinzipien
verwaltet wird.
Die Versuche, den Lebeusversicherungsvertrag anders als
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