18 Gerichtsstand in Malzaufschlagssachen.
des Gefälles'), durch absichtliche, wenn auch er-
folglose, auf Vorenthaltung oder Entziehung des Ge-
fälles gerichtete mit Strafe ausdrücklich bedrohte Un-
ternehmungen, d. i. besonders benannte Versuche^),
und durch solche nicht-geflissentliche Ordnungswidrig-
keiten, welche eine geringere als vorschriftsmäßige
Aufrechnung oder Erhebung des Gefälles, oder gänz-
liches Ausfallen desselben zur Folge haben. Eine
Uebertretung der letzteren Art ist z. B. die Unterlass-
ung der Nachmessung des auf die Mühle gebrachten
Malzes, welches ein unpassierliches Uebermaß über den
polettirten Betrag enthält, wenn auch der Müller das
Uebermaß bei Schätzung nach dem Augenmaß nicht
bemerkte, oder überhaupt nicht darum wußte1 * 3).
Polizeiübertretungen oder Aufschlagskontraventionen
sind die übrigen, d. h. die das Gefäll nicht schmä-
lernden, sondern nur gefährdenden, auch nicht als
besonders benannte strafbare Versuche zur Defrau-
dation verfolgbaren Ordnungswidrigkeiten, z. B. Un-
terlaflung der Nachmessung bei richtigem mit der
Polette übereinstimmenden Quantum des in die
1) Vgl. über diesen Gegenstand das Urtheil des Kassa-
tionShofes v. 14. März 1863, Zeitschrift f. Ges.--
Geb. u. Rpfl. Bd. X S. 281. Die Unterscheidung
ist ihrem Wesen nach nicht neu; sie machte sich, weil
in der Natur der Sache liegend, auch schon vor der
Gesetzgebung v. 1861 in der Praxis bemerkbar, s.
Urtheil des O. GH. v. 5. Febr. 1858, Bl. f. RA.
Bd. XXIII S. 180.
Z. B. Besitz einer heimlichen Malzmühle, Aufschlags-
mandat v. 28. Juli 1807 §. XXI; vgl. Zollstrafge-
setz v. 17. Nov. 1837 Art. 2 und Ueberschrift des-
selben, Gesbl. S. 203. Die nicht besonders be-
nannten Versuche sind gemäß StGB. Art. 48 und
Einf.-Ges. Art. 7 Abs. 2 straflos.
*) Malzaufschlagsmandat vom 28. Juli 1807 §. VII
Ziff. 2, Rgbl. S. 1280; Verord. v. 27. Jan. 18V9
Iit. b, Rgbl. S. 175.