Volltext : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1827, Bd. 2 (1827))

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Hauptblatt.
angestellter  Widerklage  der  Rechtszug  und  die  Schöpfung  des  Urtheiles -
  über  die  Vorklage  nicht  gehemmet  werden  soll,  daß  also
die  Reconvention  auf  den  Erkenntnißproceß  über  die  Convention -
  keinen  Einfluß  habe:  daran  wird  nicht  gezweifelt,  weil
die  höchste  Resolution  v.  31.  October  1785,  lit.  2),  n.  489
und  der  §.  55  der  gal.  und  italien.  G.  O.  es  so  verordnen.  Da
aber  in  diesen  Gesetzen  nicht  ausdrücklich  enthalten  ist,  daß  auch
die  Execution  des  im  Vorklagprocesse  ergehenden  Urtheiles
durch  die  angebrachte  Widerklage  nicht  gehemmet  werde:  so  habe
ich  schon  von  einigen  Seiten  die  Meinung  äußern  gehört,  daß,
wenn  der  Gegenstand  der  Widerklage  gleichartig  ist  mit  jenem -
  der  Vorklage,  die  Execution  des  über  die  Letztere  geschöpften -
  Spruches  so  lange,  bis  auch  über  die  Widerklage
ein  rechtskräftiges  Endurtheil  vorhanden  ist,  und  so  weit  suspendirt -
  bleiben  müsse,  als  sich  eine  Ausgleichung  gegenseitiger -
  Schuld  und  Forderung  darstellen  würde,  wenn  die  in  der  Widerklage -
  gestellte  Forderung  für  richtig  erkannt  werden  sollte.
Fande  diese  Ansicht  in  der  Praxis  allgemeinen  Eingang,  so
waren  dadurch  zwar  größten  Theils  jene  Härten  *)  ausgeglichen,
in  welche  Jene  gegen  den  Geklagten  ausarten,  die  behaupten,  daß
gar  keine  Einwendung  der  Compensation  zuzulassen,  sondern  der
Geklagte  ohne  alle  Ausnahme  mit  seiner  Gegenforderung  ad  separatum -
  zu  verweisen  sey;  aber,  indem  man  hiedurch  auf  der
einen  Seite  den  Geklagten  vor  dem  Zwange  zur  Zahlung  einer
schon  aufgehobenen  Schuld  bewahren  würde,  verfiele  man  auf
der  andern  Seite  gegen  den  Kläger,  der  von  dem  Geklagten  wegen -
  einer  gleichartigen,  die  gegenseitige  Ausgleichung  herstellenden -
  Forderung  widergeklagt  wurde,  in  die  offenbarste  Ungerechtigkeit, -
  wenn  er  genöthiget  wäre,  mit  der  Execution  wegen  der
ihm  durch  rechtskräftiges  Urtheil  zugesprochenen  Forderung  so
lange  zu  warten,  bis  über  die,  vielleicht  erst  kurz  vor  der  Zu=*) -
  Wagner,  über  die  Compensation  im  österreichischen  Civilprocesse; -
  Wien  u.  Triest,  18173  §.  12.
Max-Planck-Institut  für
            
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