210 Artikel 43. Präsentation und Protest beim Zahlstellenwechsel. Artikel 44. Bedeutung
der Präsentation und des Protestes dem Acceptanten gegenüber.
dortselbst wohnhaften Zahler benennt, liegt darin für die Präsentation eine Sonderanweisung, von
deren Innehaltung die Förmlichkeit der Präsentation und entsprechend des Protestes abhängig ist.
Die Präsentation ist formgemäß an der Sonderzahlstelle, nicht an der Geschäftsstelle des Bezogenen ¬
selber vorzunehmen (App.=Ger. Hamm b. Gruchot 10 S. 413; O.Tr. b. Striethorst 22 S. 255,
27 S. 342; O.H.G..17 S.53, 25 S. 108) und gegen den als Zahler Benannten (App.=Ger.
Hamm b. Gruchot 10 S. 413 f.; O.A.G. Dresden i. Annalen 6 S. 79; O.L.G. Hamburg
b. Seuffert 43 Nr. 212). Ist der als Zahlungsleister Benannte nicht auffindbar, so ist Protest in
den Wind zu erheben (Art. 91).
Es hängt nach der allgemeinen Regel Mangels hierfür getroffener Ausnahme die Erhaltung
des Wechselrechts gegen den Acceptanten von der Präsentation und dem Protest in keinem Falle
ab (O.G.H. b. Peitler Nr. 212, b. Czelechowsky Nr. 286, 411).
Daß Klageerhebung, hier wie sonst, vor gehöriger, jeder Zeit vornehmbarer Präsentation verfrüht ¬
ist, entspricht der auch hier nicht außer Wirksamkeit tretenden Gemeinregel.
Die Frage der Präsentation beim Zahlstellenwechsel für den Fall der Benennung eines be
sonderen Zahlleisters hat zumeist eine von der hier gegebenen Darlegung abweichende Lösung gefunden. ¬
Mehrfach wird der Protest unmittelbar gegen den Acceptanten (an der Geschäftsstelle des
besonderen Zahlleisters) für zulässig erklärt (O.G.H. b. Krall Nr. 68), wenn schon die Präsentation ¬
an den als Zahlleister Benannten und der Protest gegen denselben für ausreichend erachtet
wird dergestalt, daß im Falle der Fruchtlosigkeit nicht noch durchaus die Nachfrage nach dem Acceptanten ¬
selbst verlangt wird (O.Tr. b. Striethorst 27 S. 342 f.; O.G.H. b. Krall Nr. 201, b. Czelechowsky ¬
Nr. 376). Die jetzt herrschende Meinung sieht gar den Acceptanten für den ausschließlichen ¬
Präsentaten an. Nach ihr ist es der Acceptant, der an der besonderen Geschäftsstelle
Zahlung leisten soll, an ihn ist das Zahlungsbegehren zu richten und gegen den Acceptanten bei
dem als Zahlungsleister Benannten Protest zu erheben (O.Tr. b. Striethorst 22 S. 255; O.H.G. 17
S. 54 f., 25 S. 108; R.G. 14 S. 148 f., 36 S. 101, b. Gruchot 33 S. 1064; Lehmann S. 398;
Rehbein Anmerkg. 6 zu Art. 41 ff.; Walter § 23; Staub Art. 43 § 7). Daß dies dem Wechselwillen ¬
nicht entspricht, lehrt die Verkehrsanschauung täglich. Dem Geschäftsmann wird dieser künstlich ¬
gezimmerte Unterschied des Zahlstellenwechsels von dem nach Form und Verkehrszweck gleichen
Domizilwechsel nicht begreiflich. Es kann füglich nur die mehrfach aufgeworfene Frage entstehen,
ob die Benennung eines Zahlleisters als Sonderpräsentaten wechselrechtlich erlaubt sein kann. Weder
ein innerer Grund, noch ein Satz des Wechselrechts sind entgegen.
Artikel 44.
Zur Erhaltung des Wechselrechts gegen den Acceptanten bedarf es, mit
Art. 44.
Ausnahme des im Artikel 43 erwähnten Falles, weder der Präsentation am
Zahlungstage, noch der Erhebung eines Protestes.
Bedeutung der Präsentation und des Protestes dem Acceptanten gegenüber.
§ 1. Die Erhaltung des Wechselrechts gegen den Acceptanten
ist von Präsentation und Protest nicht abhängig. Eine Ausnahme bildet nur der Fall des Domizilwechsels ¬
mit benanntem Domiziliaten, nicht der Domizilwechsel überhaupt (Art. 43), nicht der Wechsel
mit Nothadresse (O.Tr. 17 S. 354 f.; O.H.G. 11 S. 305, 14 S. 154).
§2. Die Einklagbarkeit des Wechsels gegen den Acceptanten und Verzug des Acceptanten
sind jedoch erst mit dem Augenblick gegeben, wenn der fällige Wechsel dem Zahlpflichtigen vom
Empfangsberechtigten gehörigen Orts zur Zahlung präsentirt worden ist (Art. 23 I § 3 S. 136).
Für diese Präsentation ist Fristeinhaltung oder Beobachtung besonderer Förmlichkeiten nicht vorgeschrieben. ¬
Sie läßt jede Art von Beweis zu. Es bedarf nicht unbedingt eines Abwesenheitsprotestes,
wenn der Acceptant am Zahlungsort nicht auffindbar ist (unrichtig hinsichtlich des Anspruches auf
Verzugszinsen O.L.G. Köln b. Goldschmidt 44 S. 554). Diese Präsentation ist kein Solennitätsakt,
sondern die begriffsnothwendige materielle Folge der Holschuldnatur des Wechsels. Sie wird deshalb ¬
alsdann unnöthig, wenn der Wechsel ausnahmsweis als Bringschuld geschaffen ist.