Objekt : Bernstein, Wilhelm: Allgemeine deutsche und allgemeine österreichische Wechselordnung

210  Artikel  43.  Präsentation  und  Protest  beim  Zahlstellenwechsel.  Artikel  44.  Bedeutung
der  Präsentation  und  des  Protestes  dem  Acceptanten  gegenüber.
dortselbst  wohnhaften  Zahler  benennt,  liegt  darin  für  die  Präsentation  eine  Sonderanweisung,  von
deren  Innehaltung  die  Förmlichkeit  der  Präsentation  und  entsprechend  des  Protestes  abhängig  ist.
Die  Präsentation  ist  formgemäß  an  der  Sonderzahlstelle,  nicht  an  der  Geschäftsstelle  des  Bezogenen ¬
  selber  vorzunehmen  (App.=Ger.  Hamm  b.  Gruchot  10  S.  413;  O.Tr.  b.  Striethorst  22  S.  255,
27  S.  342;  O.H.G..17  S.53,  25  S.  108)  und  gegen  den  als  Zahler  Benannten  (App.=Ger.
Hamm  b.  Gruchot  10  S.  413  f.;  O.A.G.  Dresden  i.  Annalen  6  S.  79;  O.L.G.  Hamburg
b.  Seuffert  43  Nr.  212).  Ist  der  als  Zahlungsleister  Benannte  nicht  auffindbar,  so  ist  Protest  in
den  Wind  zu  erheben  (Art.  91).
Es  hängt  nach  der  allgemeinen  Regel  Mangels  hierfür  getroffener  Ausnahme  die  Erhaltung
des  Wechselrechts  gegen  den  Acceptanten  von  der  Präsentation  und  dem  Protest  in  keinem  Falle
ab  (O.G.H.  b.  Peitler  Nr.  212,  b.  Czelechowsky  Nr.  286,  411).
Daß  Klageerhebung,  hier  wie  sonst,  vor  gehöriger,  jeder  Zeit  vornehmbarer  Präsentation  verfrüht ¬
  ist,  entspricht  der  auch  hier  nicht  außer  Wirksamkeit  tretenden  Gemeinregel.
Die  Frage  der  Präsentation  beim  Zahlstellenwechsel  für  den  Fall  der  Benennung  eines  be
sonderen  Zahlleisters  hat  zumeist  eine  von  der  hier  gegebenen  Darlegung  abweichende  Lösung  gefunden. ¬
  Mehrfach  wird  der  Protest  unmittelbar  gegen  den  Acceptanten  (an  der  Geschäftsstelle  des
besonderen  Zahlleisters)  für  zulässig  erklärt  (O.G.H.  b.  Krall  Nr.  68),  wenn  schon  die  Präsentation ¬
  an  den  als  Zahlleister  Benannten  und  der  Protest  gegen  denselben  für  ausreichend  erachtet
wird  dergestalt,  daß  im  Falle  der  Fruchtlosigkeit  nicht  noch  durchaus  die  Nachfrage  nach  dem  Acceptanten ¬
  selbst  verlangt  wird  (O.Tr.  b.  Striethorst  27  S.  342  f.;  O.G.H.  b.  Krall  Nr.  201,  b.  Czelechowsky ¬
  Nr.  376).  Die  jetzt  herrschende  Meinung  sieht  gar  den  Acceptanten  für  den  ausschließlichen ¬
  Präsentaten  an.  Nach  ihr  ist  es  der  Acceptant,  der  an  der  besonderen  Geschäftsstelle
Zahlung  leisten  soll,  an  ihn  ist  das  Zahlungsbegehren  zu  richten  und  gegen  den  Acceptanten  bei
dem  als  Zahlungsleister  Benannten  Protest  zu  erheben  (O.Tr.  b.  Striethorst  22  S.  255;  O.H.G.  17
S.  54  f.,  25  S.  108;  R.G.  14  S.  148  f.,  36  S.  101,  b.  Gruchot  33  S.  1064;  Lehmann  S.  398;
Rehbein  Anmerkg.  6  zu  Art.  41  ff.;  Walter  §  23;  Staub  Art.  43  §  7).  Daß  dies  dem  Wechselwillen ¬
  nicht  entspricht,  lehrt  die  Verkehrsanschauung  täglich.  Dem  Geschäftsmann  wird  dieser  künstlich ¬
  gezimmerte  Unterschied  des  Zahlstellenwechsels  von  dem  nach  Form  und  Verkehrszweck  gleichen
Domizilwechsel  nicht  begreiflich.  Es  kann  füglich  nur  die  mehrfach  aufgeworfene  Frage  entstehen,
ob  die  Benennung  eines  Zahlleisters  als  Sonderpräsentaten  wechselrechtlich  erlaubt  sein  kann.  Weder
ein  innerer  Grund,  noch  ein  Satz  des  Wechselrechts  sind  entgegen.
Artikel  44.
Zur  Erhaltung  des  Wechselrechts  gegen  den  Acceptanten  bedarf  es,  mit
Art.  44.
Ausnahme  des  im  Artikel  43  erwähnten  Falles,  weder  der  Präsentation  am
Zahlungstage,  noch  der  Erhebung  eines  Protestes.
Bedeutung  der  Präsentation  und  des  Protestes  dem  Acceptanten  gegenüber.
§  1.  Die  Erhaltung  des  Wechselrechts  gegen  den  Acceptanten
ist  von  Präsentation  und  Protest  nicht  abhängig.  Eine  Ausnahme  bildet  nur  der  Fall  des  Domizilwechsels ¬
  mit  benanntem  Domiziliaten,  nicht  der  Domizilwechsel  überhaupt  (Art.  43),  nicht  der  Wechsel
mit  Nothadresse  (O.Tr.  17  S.  354  f.;  O.H.G.  11  S.  305,  14  S.  154).
§2.  Die  Einklagbarkeit  des  Wechsels  gegen  den  Acceptanten  und  Verzug  des  Acceptanten
sind  jedoch  erst  mit  dem  Augenblick  gegeben,  wenn  der  fällige  Wechsel  dem  Zahlpflichtigen  vom
Empfangsberechtigten  gehörigen  Orts  zur  Zahlung  präsentirt  worden  ist  (Art.  23  I  §  3  S.  136).
Für  diese  Präsentation  ist  Fristeinhaltung  oder  Beobachtung  besonderer  Förmlichkeiten  nicht  vorgeschrieben. ¬
  Sie  läßt  jede  Art  von  Beweis  zu.  Es  bedarf  nicht  unbedingt  eines  Abwesenheitsprotestes,
wenn  der  Acceptant  am  Zahlungsort  nicht  auffindbar  ist  (unrichtig  hinsichtlich  des  Anspruches  auf
Verzugszinsen  O.L.G.  Köln  b.  Goldschmidt  44  S.  554).  Diese  Präsentation  ist  kein  Solennitätsakt,
sondern  die  begriffsnothwendige  materielle  Folge  der  Holschuldnatur  des  Wechsels.  Sie  wird  deshalb ¬
  alsdann  unnöthig,  wenn  der  Wechsel  ausnahmsweis  als  Bringschuld  geschaffen  ist.
            
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