Volltext : Lehrbuch des bürgerlichen Rechts auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs (2)

§  35.  Erlaß.
339
non  solvere  quam  solutum  repetere,  D.
16,  2,  3).
Die  wesentliche  Voraussetzung  der  Aufrechnung,
das  Bestehen
gegenseitiger  Forderungen  zwischen  zwei  Personen,  tritt  nun
aber  verhältnismäßig  selten  ein.  In  erweitertem  Maße  wird
der  Zweck  der  Ersparung  tatsächlicher  Erfüllung,  vor  allem
einer  Barzahlung,  dadurch  erreicht,  daß  mehrere  Personen,
die  miteinander  in  dauernder  Geschäftsverbindung  stehen,  vereinbaren, ¬
  die  zwischen  den  Mitgliedern  entstehenden  Forderungen ¬
  unter  Zuhilfenahme  von  aktiven  und  passiven  Delegationen ¬
  (S.  283)  so  weit  als  möglich  zum  Ausgleiche  zu
bringen.  Ein  solcher  Abrechnungsvertrag  heißt  Skontrationsvertrag ¬
  (vom  ital.  scontro,  Begegnung).
Vierter  Titel.  Erlaß  (BGB.  §  397).
§  35.  Erlaß.
a.  Begriff  und  Voraussetzungen.
Erlaß')  ist  Befreiung  des  Schuldners  von  der  Verpflichtung ¬
  aus  einem  Schuldverhältnisse  durch  Vertrag
(„die  Reichsbank  wolle  dem  Konto  der  Abrechnungsstelle  4000  M.  zuschreiben ¬
  und  dafür  belasten  das  Konto  des  A")  zunächst  dem  Girokonto ¬
  der  Abrechnungsstelle,  die  den  so  erhaltenen  Überschuß  durch
„gelben  Scheck"  ihrerseits  den  Girokonten  der  Mitglieder  mit  Aktivsaldo
in  Höhe  der  für  die  einzelnen  Mitglieder  herausgerechneten  Beträge
gutschreiben  läßt.  Millionen  werden  so  alljährlich  ohne  Barzahlung
umgesetzt.  Denn  jede  der  beteiligten  Banken  hat  wieder  tausende  von
Kunden  hinter  sich,  deren  Zahlungen  sie  vermittelt,  und  die  bei  ihr
ein  Girokonto  haben.  Eine  ähnliche  Skontration  findet  auch  unter
den  Mitgliedern  der  Börse  hinsichtlich  der  Effektenlieferung  statt  (in
Berlin  durch  den  „Liquidationsverein  der  Berliner  Börse").  Das  nähere
hierüber  sowie  über  den  am  1.  Januar  1909  ins  Leben  tretenden  „Postscheckverkehr" ¬
  vgl.  in  H.  II,  auch  unten  §  90.
Das  ALR.  I,  16,  378,  379  unterschied:  „Die  Erklärung,
von  einem  Rechte  keinen  Gebrauch  machen  zu  wollen,  wird  Entsagung ¬
  genannt.  Die  Entsagung  eines  bereits  erworbenen  Rechts
heißt  Erlaß,  die  eines  noch  zu  erwerbenden  aber  Verzichtleistung". ¬
  Nach  ALR.  I,  16,  388,  392  war  regelmäßig  Annahme
des  Gegners  erforderlich,  nur  gerichtliche  Entsagungen  bedurften  keiner
Annahme.
22“
            
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