Metadaten : Späing, Wilhelm: Französisches, belgisches und englisches Wechselrecht im Anschluß an die Allgemeine Deutsche Wechsel-Ordnung


6.26. Wasser, unterirdisches. - Entziehung durch den Nachbar. - Regreß?

2. Abthlg.

79

Pfleger zu bestellen, welcher darüber zu wachen hat, daß alle
für die Beurtheilung der Erziehungsfrage erheblichen Umstände
berücksichtigt werden. .
Kammergericht. Beschluß vom 13. April 1896.

Wasser, unterirdisches. — Entziehung durch den
Nachbar. — Regreß?
DerGrundeigenthümer ist berechtigt, das Was-
ser der unter der Oberfläche seines Grund-
stückes vorhandenen Wasseradern aufzufan-
gen, zu sammeln und zu seinem Nutzen abzu-
leiten, wenn auch durch seine Anlagen dem
Nachbareigenthümer die Benutzung der un-
terirdischen Quellen seines Grundstücks ent-
zog e n w i r d.
Brauch und Gen. — Stadtgemeinde Kreuznach.
So erkannt unter Zurückweisung der gegen das Urtheil
des Oberlandesgerichts vom 28. Dezember 1895 eingelegten
Revision aus folgenden

Gründen:
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Nach der thatsächlichen Feststellung des Oberlandesgerichts
hat die Beklagte theils auf fremdem Grunde kraft des ihr
ertheilten Enteignungsrechtes, theils auf dem später von ihr
erworbenen eigenen Grunde die unterirdischen Wasseradern
durch Anlegung von Sickersträngen und Röhren in einer Tiefe
von mehreren Metern unter der Oberfläche aufgefangen,
gesammelt und zu ihrem Nutzen abgeleitet.
Zu solcher Benutzung des unterirdischen Quellwassers auf
ihrem Eigenthum und auf dem fremden Eigenthum, welches
wegen des ertheilten Enteignungsrechts wie ihr eigenes recht-
lich anzusehen ist, war die Beklagte nach Art. 552 des B. G.-B.
berechtigt. Ein benachbarter Grundbesitzer, welcher von den-
selben unterirdischen Quellen auf seinem Grunde auch Vortheil
ziehen möchte, würde sich durch das vorerwähnte Auffangen

6.26. Wasser, unterirdisches. - Entziehung durch den Nachbar. - Regreß?

2. Abthlg.

79

Pfleger zu bestellen, welcher darüber zu wachen hat, daß alle
für die Beurtheilung der Erziehungsfrage erheblichen Umstände
berücksichtigt werden. .
Kammergericht. Beschluß vom 13. April 1896.

Wasser, unterirdisches. — Entziehung durch den
Nachbar. — Regreß?
DerGrundeigenthümer ist berechtigt, das Was-
ser der unter der Oberfläche seines Grund-
stückes vorhandenen Wasseradern aufzufan-
gen, zu sammeln und zu seinem Nutzen abzu-
leiten, wenn auch durch seine Anlagen dem
Nachbareigenthümer die Benutzung der un-
terirdischen Quellen seines Grundstücks ent-
zog e n w i r d.
Brauch und Gen. — Stadtgemeinde Kreuznach.
So erkannt unter Zurückweisung der gegen das Urtheil
des Oberlandesgerichts vom 28. Dezember 1895 eingelegten
Revision aus folgenden

Gründen:
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Nach der thatsächlichen Feststellung des Oberlandesgerichts
hat die Beklagte theils auf fremdem Grunde kraft des ihr
ertheilten Enteignungsrechtes, theils auf dem später von ihr
erworbenen eigenen Grunde die unterirdischen Wasseradern
durch Anlegung von Sickersträngen und Röhren in einer Tiefe
von mehreren Metern unter der Oberfläche aufgefangen,
gesammelt und zu ihrem Nutzen abgeleitet.
Zu solcher Benutzung des unterirdischen Quellwassers auf
ihrem Eigenthum und auf dem fremden Eigenthum, welches
wegen des ertheilten Enteignungsrechts wie ihr eigenes recht-
lich anzusehen ist, war die Beklagte nach Art. 552 des B. G.-B.
berechtigt. Ein benachbarter Grundbesitzer, welcher von den-
selben unterirdischen Quellen auf seinem Grunde auch Vortheil
ziehen möchte, würde sich durch das vorerwähnte Auffangen

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