Metadaten : Pollitzer, Franz: ¬Das Verhalten des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches zum Immobiliarverkehr

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die  Entstehungsgeschichte  des  Art.  137  46
Aus  dieser  ergibt  sich,
dass  die  Commission  zur  Berathung  eines  allgemeinen  deutschen
Handelsgesetzbuches  das  im  preussischen  Entwurfe  ausgesprochene
sefassung  nach  der  Mehrheit  der  Köpfe
Princip  der  Majoritätsbeschluss
fii
fur  die  offene  Handelsgesellschaft  verworfen  hat.  Was  sohin  nach
Art.  132  Abs.  2  des  preussischen  Entwurfes  für  die  Liquidatoren
als  Ausnahme  erschienen  war,  erschien  nunmehr  als  allgemeine
Regel  und  die  zur  fraglichen  Veräusserung  erforderliche  einstimmige ¬
  Zustimmung  der  offenen  Gesellschafter  war  nicht  mehr  eine
die  Zustimmungsertheilung  erschwerende  Bedingung,  sondern  eben
die  einzig  regelmässige  Form  der  Ertheilung  einer  solchen  Zustimmung, ¬
  wie  sich  dies  auch  schon  oben  aus  dem  Wesen  der
offenen  Handelsgesellschaft  ergeben  hatte.  Der  Nürnberger  Commission ¬
  konnte  es  sohin  „unbedenklich“  erscheinen,  bei  dieser
Gesetzesstelle  dieses  regelmässige  „Erforderniss  der  Einstimmigkeit ¬
  nochmals  in  Erinnerung  zu  bringen“  *
So  aufgefasst  verlangt ¬
  Art.  137  Abs.  2  nichts  Anderes  als  eine  in  der  gesetzlich
normirten  Form  erfolgte,  der  freihändigen  Immobiliarveräusserung
zustimmende  Willenskundgebung  der  Gesellschafter.  Eben  dies
gilt  wörtlich  bei  der  Commanditgesellschaft.  —  Ueberträgt  man
die  Bestimmung  des  Art.  137  Abs.  2  (im  Sinne  des  Art.  205  im
Zusammenhange  mit  Art.  172)  auf  die  Commanditactiengesellschaft,
so  will  dies  eben  nur  sagen,  dass  der  selbständige  Verkauf  von
unbeweglichen  Gütern  der  Gesellschaft  durch  die  Liquidatoren
auch  hier  nicht  anders  stattfinden  kann,  als  init  einer  in  der  gesetzlich ¬
  normirten  Form  erfolgenden  zustimmenden  Willenskundgebung ¬
  der  Gesellschafter  d.  i.  nach  dem  oben  Gesagten  mit
einem  dem  diesbezüglich  zustimmenden  einigen  Willen  der  Complementäre ¬
  beistimmenden  Mehrheitsbeschlusse  der  Generalversammlung ¬
  der  Commanditactionäre.
Was  von  der  Commanditactiengesellschaft  gilt,  ist  in  gleicher
Weise  für  die  Actiengesellschaft  in  Anwendung  zu  bringen,  nur
dass  hier  noch  die  Complementäre  entfallen,  so  dass  hier  die  von
Art.  137  Abs.  2,  welcher  im  Sinne  des  Art.  244  Abs.  248)  auch
46)  Preuss.  Entwurf  Art.  131  Abs.  2.
47)  Keyssner  in  Busch’s  Archiv  31.  Bd.  S.  320.
48)  Vgl.  ung.  H.G.  §  203,  bosn.-herzeg.  §  218,  schweiz.  Obl.R.  Art.  666.
            
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