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die Entstehungsgeschichte des Art. 137 46
Aus dieser ergibt sich,
dass die Commission zur Berathung eines allgemeinen deutschen
Handelsgesetzbuches das im preussischen Entwurfe ausgesprochene
sefassung nach der Mehrheit der Köpfe
Princip der Majoritätsbeschluss
fii
fur die offene Handelsgesellschaft verworfen hat. Was sohin nach
Art. 132 Abs. 2 des preussischen Entwurfes für die Liquidatoren
als Ausnahme erschienen war, erschien nunmehr als allgemeine
Regel und die zur fraglichen Veräusserung erforderliche einstimmige ¬
Zustimmung der offenen Gesellschafter war nicht mehr eine
die Zustimmungsertheilung erschwerende Bedingung, sondern eben
die einzig regelmässige Form der Ertheilung einer solchen Zustimmung, ¬
wie sich dies auch schon oben aus dem Wesen der
offenen Handelsgesellschaft ergeben hatte. Der Nürnberger Commission ¬
konnte es sohin „unbedenklich“ erscheinen, bei dieser
Gesetzesstelle dieses regelmässige „Erforderniss der Einstimmigkeit ¬
nochmals in Erinnerung zu bringen“ *
So aufgefasst verlangt ¬
Art. 137 Abs. 2 nichts Anderes als eine in der gesetzlich
normirten Form erfolgte, der freihändigen Immobiliarveräusserung
zustimmende Willenskundgebung der Gesellschafter. Eben dies
gilt wörtlich bei der Commanditgesellschaft. — Ueberträgt man
die Bestimmung des Art. 137 Abs. 2 (im Sinne des Art. 205 im
Zusammenhange mit Art. 172) auf die Commanditactiengesellschaft,
so will dies eben nur sagen, dass der selbständige Verkauf von
unbeweglichen Gütern der Gesellschaft durch die Liquidatoren
auch hier nicht anders stattfinden kann, als init einer in der gesetzlich ¬
normirten Form erfolgenden zustimmenden Willenskundgebung ¬
der Gesellschafter d. i. nach dem oben Gesagten mit
einem dem diesbezüglich zustimmenden einigen Willen der Complementäre ¬
beistimmenden Mehrheitsbeschlusse der Generalversammlung ¬
der Commanditactionäre.
Was von der Commanditactiengesellschaft gilt, ist in gleicher
Weise für die Actiengesellschaft in Anwendung zu bringen, nur
dass hier noch die Complementäre entfallen, so dass hier die von
Art. 137 Abs. 2, welcher im Sinne des Art. 244 Abs. 248) auch
46) Preuss. Entwurf Art. 131 Abs. 2.
47) Keyssner in Busch’s Archiv 31. Bd. S. 320.
48) Vgl. ung. H.G. § 203, bosn.-herzeg. § 218, schweiz. Obl.R. Art. 666.