37
2) eine genügende Bezeichnung des Objects, der Pfandsache, an
welcher das Pfandrecht begründet werden soll.
Dagegen ist es keine Voraussetzung der Existenz des Pfandvertrags, ¬
dass die Obligation, welcher das zu begründende Pfandrecht als
die Realisirung derselben sicherndes Mittel zur Seite treten soll, schon
existire. Auch für eine zukünftige Schuld d. h. für eine solche,
für welche jetzt der Grund noch gar nicht gelegt ist, kann ein Pfandvertrag ¬
abgeschlossen werden. Es kann an dieser Stelle ganz von
einer Erörterung der streitigen Frage abgesehen werden, was unsre
Quellen unter futura obligatio verstehen, was namentlich in l. 5 pr. D.
de pignorib. 20, 1 unter diesem Ausdruck verstanden ist. Aus den
vorhandenen Quellenaussprüchen lässt sich nachweisen, dass im Fall
einer Verpfändung für eine zukünftige Schuld in dem oben bezeichneten
Sinne der Pfandvertrag sofort rechtliche Existenz gewinnt. In l. 1 § 1
und l. 11 pr. D. qui potiores 20, 4 ist von Verpfändungen die Rede für
eine zukünftige Darlehnsschuld, welche im Voraus formlos beredet ist:
das bei der Entstehung der Darlehnsobligation entstehende Pfandrecht
wird auf das schon vorher existirende Verpfändungsgeschäft zurückgeführt. ¬
Die Bedeutung desselben besteht auch hier in einer Gebundenheit ¬
der Parteien, in Folge deren beim Eintritt der weiteren Voraussetzungen ¬
des beabsichtigten Pfandrechts dasselbe von selbst (ohne
weiteren Verpfändungsact) eintritt. Ist der Verpfänder der zukünftige
Schuldner selbst, so kann er die Wirkungskraft jenes Verpfändungsacts ¬
nur mittelbar dadurch hindern, dass er durch Nichtannahme des
Darlehns die Obligation nicht zur Entstehung kommen lässt; ist er ein
Dritter, so kann er den Eintritt der Wirkungskraft des Verpfändungsacts ¬
gar nicht hindern.
Wirkungskraft hat eine solche Verpfändung für eine zukünftige
Schuld noch gar nicht. Dieselbe tritt erst ein bei Entstehung der Schuld,
mit dieser kommt auch das Pfandrecht erst zur Entstehung. *) Das
1) In neuester Zeit hat Schott in d. Jahrbüch. für Dogmatik XV. S. 1 fl.
auch aus der Natur der Sache darzuthun gesucht, dass das Pfandrecht als accessorisches -
Recht sehr wohl vor der Obligation bestehen könne, dass die Obligation
keine Existenzialbedingung des Pfandrechts sei. Er vergleicht das Pfandrecht mit
der Pertinenz und fragt: »Kann das Vorfenster oder die Marquise nicht schon vor
dem Hause vorhanden sein?. Gewiss können sie das, aber Pertinenzen sind sie
noch nicht, sondern solche werden sie erst durch die realisirte Bestimmung für die
Hauptsache. Der Vergleich passt also nicht, denn das Pfandrecht ist vom Moment