Objekt : Karlowa, Otto: ¬Das Rechtsgeschäft und seine Wirkung

37
2)  eine  genügende  Bezeichnung  des  Objects,  der  Pfandsache,  an
welcher  das  Pfandrecht  begründet  werden  soll.
Dagegen  ist  es  keine  Voraussetzung  der  Existenz  des  Pfandvertrags, ¬
  dass  die  Obligation,  welcher  das  zu  begründende  Pfandrecht  als
die  Realisirung  derselben  sicherndes  Mittel  zur  Seite  treten  soll,  schon
existire.  Auch  für  eine  zukünftige  Schuld  d.  h.  für  eine  solche,
für  welche  jetzt  der  Grund  noch  gar  nicht  gelegt  ist,  kann  ein  Pfandvertrag ¬
  abgeschlossen  werden.  Es  kann  an  dieser  Stelle  ganz  von
einer  Erörterung  der  streitigen  Frage  abgesehen  werden,  was  unsre
Quellen  unter  futura  obligatio  verstehen,  was  namentlich  in  l.  5  pr.  D.
de  pignorib.  20,  1  unter  diesem  Ausdruck  verstanden  ist.  Aus  den
vorhandenen  Quellenaussprüchen  lässt  sich  nachweisen,  dass  im  Fall
einer  Verpfändung  für  eine  zukünftige  Schuld  in  dem  oben  bezeichneten
Sinne  der  Pfandvertrag  sofort  rechtliche  Existenz  gewinnt.  In  l.  1  §  1
und  l.  11  pr.  D.  qui  potiores  20,  4  ist  von  Verpfändungen  die  Rede  für
eine  zukünftige  Darlehnsschuld,  welche  im  Voraus  formlos  beredet  ist:
das  bei  der  Entstehung  der  Darlehnsobligation  entstehende  Pfandrecht
wird  auf  das  schon  vorher  existirende  Verpfändungsgeschäft  zurückgeführt. ¬
  Die  Bedeutung  desselben  besteht  auch  hier  in  einer  Gebundenheit ¬
  der  Parteien,  in  Folge  deren  beim  Eintritt  der  weiteren  Voraussetzungen ¬
  des  beabsichtigten  Pfandrechts  dasselbe  von  selbst  (ohne
weiteren  Verpfändungsact)  eintritt.  Ist  der  Verpfänder  der  zukünftige
Schuldner  selbst,  so  kann  er  die  Wirkungskraft  jenes  Verpfändungsacts ¬
  nur  mittelbar  dadurch  hindern,  dass  er  durch  Nichtannahme  des
Darlehns  die  Obligation  nicht  zur  Entstehung  kommen  lässt;  ist  er  ein
Dritter,  so  kann  er  den  Eintritt  der  Wirkungskraft  des  Verpfändungsacts ¬
  gar  nicht  hindern.
Wirkungskraft  hat  eine  solche  Verpfändung  für  eine  zukünftige
Schuld  noch  gar  nicht.  Dieselbe  tritt  erst  ein  bei  Entstehung  der  Schuld,
mit  dieser  kommt  auch  das  Pfandrecht  erst  zur  Entstehung.  *)  Das
1)  In  neuester  Zeit  hat  Schott  in  d.  Jahrbüch.  für  Dogmatik  XV.  S.  1  fl.
auch  aus  der  Natur  der  Sache  darzuthun  gesucht,  dass  das  Pfandrecht  als  accessorisches -
  Recht  sehr  wohl  vor  der  Obligation  bestehen  könne,  dass  die  Obligation
keine  Existenzialbedingung  des  Pfandrechts  sei.  Er  vergleicht  das  Pfandrecht  mit
der  Pertinenz  und  fragt:  »Kann  das  Vorfenster  oder  die  Marquise  nicht  schon  vor
dem  Hause  vorhanden  sein?.  Gewiss  können  sie  das,  aber  Pertinenzen  sind  sie
noch  nicht,  sondern  solche  werden  sie  erst  durch  die  realisirte  Bestimmung  für  die
Hauptsache.  Der  Vergleich  passt  also  nicht,  denn  das  Pfandrecht  ist  vom  Moment
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer