Volltext : Bornemann, Friedrich Wilhelm Ludwig: Von Rechtsgeschäften überhaupt und von Verträgen insbesondere, nach preußischem Rechte

79  Dagegen -
  hat  er  die  Möglichkeit,  den  Besitz,  der  doch
mehr  ein  thatsächliches  Verhältnis  ist,  aufzugeben,  wenn
auch  nicht  animo,  so  kann  er  ihn  doch  corpore  verlieren.
da  beides  für  sich  allein  zum  Verlust  desselben  genügt')
Wie  er  jedoch  so  durch  seinen  Willen  nicht  eine
Sache  ganz  aufgeben  kann,  so  ist  er  auch  unfähig  an
seinen  Sachen  ohne  Konsens  seines  Vormunds  irgend
welche  dinglichen  Rechte  zu  bestellen,  weil  diese  als  Beschränkungen ¬
  des  Eigentums  eine  diminutio  bedeuten
würden.  Er  darf  demnach  weder  Pfandrechte  bestellen,
noch  Servituten  einräumen,  wie  L.  18  §  3  D.  de  castr.
pecul.  49,  17  ausdrücklich  sagt  mit  den  Worten;
...  servos  ex  peculio  usufructu,  item  praedia  usufructu ¬
  quam  ceteris  servitutibus  pater  liberare
potest:  sed  et  servitutes  his  acquirere.  Id  enim  et
eum,  cui  bonis  interdictum  est,  verum  est  consequi
posse.  Neque  autem  servis  neque  praediis  usumfructum ¬
  vel  servitutem  imponere  pater  potest.
Wir  finden  demnach  im  Bereich  der  dinglichen  Rechte
eine  absolute  Veräusserungs-  und  Belastungsunfähigkeit
des  Prodigus  durchgeführt  gemäss  dem  Prinzip  der
mangelnden  diminuendi  potestas.
Nicht  minder  ist  er  im  Gebiete  des  Obligationsrechtes
nicht  imstande,  einseitige  Verpflichtungen  auf  sich  zu
nehmen,  wie  in  allgemeiner  Weise  L.  6  D.  de  v.  o.  ihn
für  unfähig  erklärt  promittendo  obligari?).  Seine  Kontrakte -
  sind  nicht  rechtsbeständig  —  servari  non  oportet
nach  L.  3  C.  de  in  int.  rest.  2,  21;
si  curatorem  habens  XXV  annis  post  pupillarem
aetatem  res  venumdedisti,  hunc  contractum  servari
non  oportet,  cum  non  absimilis  ei  habeatur  minor
curatorem  habens,  cui  a  praetore  bonis  interdictum ¬
  est.
*)  Steiniger  S.  28.
)  4.  c.  b.  i.  e....  non  potest  promittendo  obligari.
            
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