Volltext : Hoffmann, Karl Heinrich Ludwig: ¬Die Domanial-Verwaltung des württembergischen Staats nach den bestehenden Normen und Grundsätzen

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welchem  auch  nach  jedem  Vierteljahr  eine  Uebersicht  über  die
erledigten,  und  alljährlich  eine  solche  über  den  Stand  der
anhängigen  Prozesse  vorzulegen  ist.3  Uebrigens  ist  den  Mittelstellen ¬
  die  möglichste  Betreibung  der  Fiskalprozesse  ernstlich
empfohlen.
II.  Behufs  zweckmäßiger  Veränderungen  in  dem  Bestande
des  Domanial=Vermögens,  also  der  Veräußerung  einzelner
hiezu  geeigneter  Theile  desselben,  sowie  der  Wiederverwendung
des  erzielten  Erlöses  zum  Grundstock  sind
1)  im  Allgemeinen  zu  Verhütung  von  Mißgriffen  sowohl ¬
  alle  Verkäufe  von  Domänen,  und  die  Uebernahme  neuer
Lasten  auf  dieselben,  als  auch  alle  Ankäufe,  die  Ablösung
von  Lasten,  mit  Ausnahme  der  den  Mittelstellen  ausdrücklich
zur  Verfügung  überlassenen  gesetzlichen  Gefäll-Ablösungen,
sowie  alle  Vertauschungen,  auf  vorgängiges  Gutachten  der
Elementar=  und  Mittelstellen  der  Genehmigung  des  Ministeriums, ¬
  und  in  der  Regel  auch  des  Königs  unterworfen.
2)  Eine  Veräußerung  ist  hinsichtlich  mehrerer  DomanialVermögenstheile ¬
  um  ihrer  finanziellen  Unvortheilhaftigkeit  willen ¬
  den  betreffenden  Domanial=Verwaltungsbehörden  ausdrücklich ¬
  anempfohlen,  wie  unten  bei  den  einzelnen  Arten  von
Domänen  nachgewiesen  werden  wird,  und  demgemäß  von  jenen
Behörden  gehörig  zu  betreiben.  Im  Uebrigen  wird  dieselbe
den  bestehenden  Vorschriften  gemäß  ganz  allgemein  folgendermaßen ¬
  behandelt:
3  Dienst=Instr.  für  die  Kreis=Finanz=Kammern  und  für  den  Bergrath ¬
  a.  a.  O.  Ungedr.  Finanz=Minist.=Verf.  vom  11.  April  1825.
4  Ungedr.  Finanz=Minist.=Verf.  vom  16.  März  1830.
3  Dienst=Instr.  für  die  Kreis=Finanz=Kammern.  §.  21.  Dienst=Instr.
für  den  Bergrath.  §.  15.
            
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