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welchem auch nach jedem Vierteljahr eine Uebersicht über die
erledigten, und alljährlich eine solche über den Stand der
anhängigen Prozesse vorzulegen ist.3 Uebrigens ist den Mittelstellen ¬
die möglichste Betreibung der Fiskalprozesse ernstlich
empfohlen.
II. Behufs zweckmäßiger Veränderungen in dem Bestande
des Domanial=Vermögens, also der Veräußerung einzelner
hiezu geeigneter Theile desselben, sowie der Wiederverwendung
des erzielten Erlöses zum Grundstock sind
1) im Allgemeinen zu Verhütung von Mißgriffen sowohl ¬
alle Verkäufe von Domänen, und die Uebernahme neuer
Lasten auf dieselben, als auch alle Ankäufe, die Ablösung
von Lasten, mit Ausnahme der den Mittelstellen ausdrücklich
zur Verfügung überlassenen gesetzlichen Gefäll-Ablösungen,
sowie alle Vertauschungen, auf vorgängiges Gutachten der
Elementar= und Mittelstellen der Genehmigung des Ministeriums, ¬
und in der Regel auch des Königs unterworfen.
2) Eine Veräußerung ist hinsichtlich mehrerer DomanialVermögenstheile ¬
um ihrer finanziellen Unvortheilhaftigkeit willen ¬
den betreffenden Domanial=Verwaltungsbehörden ausdrücklich ¬
anempfohlen, wie unten bei den einzelnen Arten von
Domänen nachgewiesen werden wird, und demgemäß von jenen
Behörden gehörig zu betreiben. Im Uebrigen wird dieselbe
den bestehenden Vorschriften gemäß ganz allgemein folgendermaßen ¬
behandelt:
3 Dienst=Instr. für die Kreis=Finanz=Kammern und für den Bergrath ¬
a. a. O. Ungedr. Finanz=Minist.=Verf. vom 11. April 1825.
4 Ungedr. Finanz=Minist.=Verf. vom 16. März 1830.
3 Dienst=Instr. für die Kreis=Finanz=Kammern. §. 21. Dienst=Instr.
für den Bergrath. §. 15.