§ 14. Übertragung der Forderung. Schuldübernahme.
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zweitens, wenn die Forderung des Schuldners (der Genossenschaft)
erst nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlag genommene
(Geschäftsguthaben=) Forderung fällig geworden ist
das letztere kann die Genossenschaft bequem vermeiden, wobei vorausgesetzt ¬
ist, daß sie zur Realisierung
ihrer Forderungen eine nicht längere
als dreimonatige Frist sich gewahrt hat. Denn wenn die Genossenschaft
gleichzeitig mit dem Ausschlusse des Mitgliedes, der ja beliebig früh im
Jahre geschehen kann, die Kündigung ihrer Forderung an das Mitglied
bewirkt, so wird diese letztere Forderung stets eher fällig werden als
das Geschäftsguthaben, das gemäß § 73 GenG. erst 6 Monate nach
dem am Jahresschlusse erfolgten Ausscheiden des Genossen fällig wird.
Die Ausnahmebestimmungen des § 392 BGB. treten somit im allgemeinen -
nicht ein; die Möglichkeit der Aufrechnung auch einer beschlagnahmten ¬
Forderung bleibt für die Genossenschaft bestehen.
Eine besondere Regelung hat die Aufrechnung im Konkurse erfahren ¬
(KO. §§ 53—56). Soweit hiernach der Gläubiger zu einer Aufrechnung ¬
befugt ist, braucht er seine Forderung im Konkursverfahren
nicht geltend zu machen. In einigen Fällen (§ 55 KO.) ist die Aufrechnung ¬
im Konkurse besonders ausgeschlossen.
Gerät das Mitglied einer Genossenschaft in Konkurs und hat die
Genossenschaft an den Gemeinschuldner Forderungen, so kann sie auch
hier von ihrem Kompensationsrecht mit dem Geschäftsguthaben Gebrauch
machen, muß aber berücksichtigen, daß das Recht erst mit Fälligkeit des
Geschäftsguthabens realisierbar wird. Sie muß daher das Ausscheiden
des betreffenden Mitgliedes baldmöglichst veranlassen, was durch die meist
vorhandene statutarische Bestimmung erleichtert wird, daß Konkurs einen
Ausschließungsgrund bildet. Das Vorhandensein des Geschäftsguthabens
ist infolge des offenen Arrestes dem Konkursverwalter anzuzeigen. Die
künftige Aufrechnungsmöglichkeit hindert übrigens die Genossenschaft nicht.
ihre Forderung im Konkurse zum vollen Betrage anzumelden!)
§ 14.
Übertragung der Forderung. Schuldübernahme.
Die Übertragung einer Forderung kann auf drei Arten
geschehen:
*) Vergl. hierüber auch Konkursrecht § 68 II.
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