Inhaltsverzeichnis : Rechtsbuch für Genossenschaften

§  14.  Übertragung  der  Forderung.  Schuldübernahme.
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zweitens,  wenn  die  Forderung  des  Schuldners  (der  Genossenschaft)
erst  nach  der  Beschlagnahme  und  später  als  die  in  Beschlag  genommene
(Geschäftsguthaben=)  Forderung  fällig  geworden  ist
das  letztere  kann  die  Genossenschaft  bequem  vermeiden,  wobei  vorausgesetzt ¬
  ist,  daß  sie  zur  Realisierung
ihrer  Forderungen  eine  nicht  längere
als  dreimonatige  Frist  sich  gewahrt  hat.  Denn  wenn  die  Genossenschaft
gleichzeitig  mit  dem  Ausschlusse  des  Mitgliedes,  der  ja  beliebig  früh  im
Jahre  geschehen  kann,  die  Kündigung  ihrer  Forderung  an  das  Mitglied
bewirkt,  so  wird  diese  letztere  Forderung  stets  eher  fällig  werden  als
das  Geschäftsguthaben,  das  gemäß  §  73  GenG.  erst  6  Monate  nach
dem  am  Jahresschlusse  erfolgten  Ausscheiden  des  Genossen  fällig  wird.
Die  Ausnahmebestimmungen  des  §  392  BGB.  treten  somit  im  allgemeinen -
  nicht  ein;  die  Möglichkeit  der  Aufrechnung  auch  einer  beschlagnahmten ¬
  Forderung  bleibt  für  die  Genossenschaft  bestehen.
Eine  besondere  Regelung  hat  die  Aufrechnung  im  Konkurse  erfahren ¬
  (KO.  §§  53—56).  Soweit  hiernach  der  Gläubiger  zu  einer  Aufrechnung ¬
  befugt  ist,  braucht  er  seine  Forderung  im  Konkursverfahren
nicht  geltend  zu  machen.  In  einigen  Fällen  (§  55  KO.)  ist  die  Aufrechnung ¬
  im  Konkurse  besonders  ausgeschlossen.
Gerät  das  Mitglied  einer  Genossenschaft  in  Konkurs  und  hat  die
Genossenschaft  an  den  Gemeinschuldner  Forderungen,  so  kann  sie  auch
hier  von  ihrem  Kompensationsrecht  mit  dem  Geschäftsguthaben  Gebrauch
machen,  muß  aber  berücksichtigen,  daß  das  Recht  erst  mit  Fälligkeit  des
Geschäftsguthabens  realisierbar  wird.  Sie  muß  daher  das  Ausscheiden
des  betreffenden  Mitgliedes  baldmöglichst  veranlassen,  was  durch  die  meist
vorhandene  statutarische  Bestimmung  erleichtert  wird,  daß  Konkurs  einen
Ausschließungsgrund  bildet.  Das  Vorhandensein  des  Geschäftsguthabens
ist  infolge  des  offenen  Arrestes  dem  Konkursverwalter  anzuzeigen.  Die
künftige  Aufrechnungsmöglichkeit  hindert  übrigens  die  Genossenschaft  nicht.
ihre  Forderung  im  Konkurse  zum  vollen  Betrage  anzumelden!)
§  14.
Übertragung  der  Forderung.  Schuldübernahme.
Die  Übertragung  einer  Forderung  kann  auf  drei  Arten
geschehen:
*)  Vergl.  hierüber  auch  Konkursrecht  §  68  II.
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