Inhaltsverzeichnis : Jahrbücher des Kaiserlichen Reichskammergerichts (Jg. 1788 = Bd. 1, Th. 1 (1789))

Bereicherung  durch  den  Verlierenden  selbst.
festinatione  coacti,  nulli  demandata  negotiorum  suorum  §.  2.
administratione,  peregre  profecti  essent,  desererentur
negotia;  quae  sane  nemo  curaturus  esset,  si  de  eo,
quod  quis  impendisset,  nullam  habiturus  esset  actionem. ¬
  vergl.  auch  l.  5.  pr.  de  oblig.  et  act.  44,  7.
Dazu  kam  noch  die  Forderung  der  Billigkeit,  daß  Verwendungen,
welche  nur  in  der  Voraussetzung  des  Ersatzes  gemacht  waren,
wiedererstattet  würden,  wenn  sie  den  Nutzen  des  dominus  negotiorum ¬
  gefördert  hatten,
l.  2.  in  f.  de  neg.  gest.  3,5.  —  ita  ex  diverso  justum  est,
si  utiliter  gesserit,  praestari  ei,  quidquid  eo  nomine  vel
abest  ei  vel  abfuturum  est  (Gaius),
und  so  fingirte')  der  Prätor  ein  Mandat,  oder  vielmehr  eine
Ratihabition  der  Geschäftsführung  in  allen  den  Fällen,  in  denen
der  dominus  negotiorum  entweder  selbst  oder  durch  einen  Beauftragten ¬
  die  fragliche  Handlung  vorgenommen  haben  würde,
l.  9,  de  neq.  gest.  3,  5.  —  quod  utiliter  gestum  est,  necesse ¬
  est  apud  iudicem  pro  rato  haberi  (Scaevola),
und  gab  aus  diesem  Quasicontrakte  die  actio  negotiorum  gestorum ¬
  contraria.
Die  Grundsätze  über  negotiorum  gestio  haben  sich  also  zwar
unter  dem  Einflusse  der  Idee,  daß  sich  Niemand  mit  dem  Schaden ¬
  eines  Anderen  bereichern  solle,  entwickelt;  doch  ist  sie  ebensowenig ¬
  unmittelbares  Fundament  der  actio  negotiorum  gestorum
contraria,  als  das  Objekt  der  Klage  durch  die  wirkliche  Bereicherung ¬
  bestimmt  wird  ?)
Näher  festzustellen,  wann  eine  Geschäftsführung  als  utilis
anzusehen  sei,  und  was  in  jedem  einzelnen  Falle  mit  der  actio
negotiorum  gestorum  erlangt  werden  könne,  liegt  außerhalb  des
Hervorzuheben  war
Interesses  der  gegenwärtigen  Untersuchung
1)  Gegen  diese  Fiktion  hat  sich  Leist  l.  o.  §.  48.  S.  160  ff.  erklärt.  Vergl.
jedoch  Dankwardt  Negotiorum  gestio  §.  17.  S.  20  ff.  §.  21.  S.  26  ff.  und
Krit.  Zeitschrift  III.  S.  156—63.
2)  1,  10.  §.  1.  1.  12.  §.  2.  l.  22.  l.  31.  pr.  h.  t.  (de  neg.  gest.)  3,  5.
3)  Darüber,  daß  eine  Geschäftsführung  unter  allen  Umständen  als  dem
Willen  des  dominus  entsprechend  behandelt  wird,  so  weit  sie  eine  positive  Bereicherung ¬
  desselben  herbeigeführt  hat,  daß  demgemäß  die  actio  negotiorum  gestorum ¬
  contraria  jedenfalls  wenigstens  auf  Ersatz  des  Werthes  der  Bereicherung
            
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