Bereicherung durch den Verlierenden selbst.
festinatione coacti, nulli demandata negotiorum suorum §. 2.
administratione, peregre profecti essent, desererentur
negotia; quae sane nemo curaturus esset, si de eo,
quod quis impendisset, nullam habiturus esset actionem. ¬
vergl. auch l. 5. pr. de oblig. et act. 44, 7.
Dazu kam noch die Forderung der Billigkeit, daß Verwendungen,
welche nur in der Voraussetzung des Ersatzes gemacht waren,
wiedererstattet würden, wenn sie den Nutzen des dominus negotiorum ¬
gefördert hatten,
l. 2. in f. de neg. gest. 3,5. — ita ex diverso justum est,
si utiliter gesserit, praestari ei, quidquid eo nomine vel
abest ei vel abfuturum est (Gaius),
und so fingirte') der Prätor ein Mandat, oder vielmehr eine
Ratihabition der Geschäftsführung in allen den Fällen, in denen
der dominus negotiorum entweder selbst oder durch einen Beauftragten ¬
die fragliche Handlung vorgenommen haben würde,
l. 9, de neq. gest. 3, 5. — quod utiliter gestum est, necesse ¬
est apud iudicem pro rato haberi (Scaevola),
und gab aus diesem Quasicontrakte die actio negotiorum gestorum ¬
contraria.
Die Grundsätze über negotiorum gestio haben sich also zwar
unter dem Einflusse der Idee, daß sich Niemand mit dem Schaden ¬
eines Anderen bereichern solle, entwickelt; doch ist sie ebensowenig ¬
unmittelbares Fundament der actio negotiorum gestorum
contraria, als das Objekt der Klage durch die wirkliche Bereicherung ¬
bestimmt wird ?)
Näher festzustellen, wann eine Geschäftsführung als utilis
anzusehen sei, und was in jedem einzelnen Falle mit der actio
negotiorum gestorum erlangt werden könne, liegt außerhalb des
Hervorzuheben war
Interesses der gegenwärtigen Untersuchung
1) Gegen diese Fiktion hat sich Leist l. o. §. 48. S. 160 ff. erklärt. Vergl.
jedoch Dankwardt Negotiorum gestio §. 17. S. 20 ff. §. 21. S. 26 ff. und
Krit. Zeitschrift III. S. 156—63.
2) 1, 10. §. 1. 1. 12. §. 2. l. 22. l. 31. pr. h. t. (de neg. gest.) 3, 5.
3) Darüber, daß eine Geschäftsführung unter allen Umständen als dem
Willen des dominus entsprechend behandelt wird, so weit sie eine positive Bereicherung ¬
desselben herbeigeführt hat, daß demgemäß die actio negotiorum gestorum ¬
contraria jedenfalls wenigstens auf Ersatz des Werthes der Bereicherung