Alternative Obligation.
§. 255.
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Concentration dann, wenn dem Gläubiger die Wahl zusteht, und
derselbe seine Klage auf einen bestimmten Leistungsinhalt gerichte
hat*°, während der Schuldner das ihm zustehende Wahlrecht durch
den Streitbeginn nie, und erst dann, und zwar zu Gunsten des
Gläubigers verliert, wenn er auch der Execution gegenüber hartnäckig ¬
bleibt"1. 5. Endlich kann sich die alternative Obligation
auf einen der mehreren Leistungsinhalte auch dadurch concentriren,
daß einer derselben unmöglich wird"2. Eine solche Unmöglichkeit
hat eine Concentration der Obligation auf den andern Leistungsinhalt ¬
nur dann nicht zur Folge, wenn sie durch die Schuld des
Schuldners eingetreten ist, und der Gläubiger die Wahl hat;
hier bleibt es dem Gläubiger unbenommen, statt des unmöglich
gewordenen Leistungsinhaltes sein Interesse an demselben zu
fordern. Außerdem ist zu bemerken, a) daß der Schuldner, wenn
er die Wahl hat, und die Unmöglichkeit ohne seine Schuld eingetreten ¬
ist, nicht die Befugniß verliert, den Gläubiger auch mit
dem Werth des unmöglich gewordenen Leistungsinhaltes abzuSchuldner ¬
Schaden davon, daß er sich auf eine, nicht in Absicht sich zu binden
abgegebene Erklärung des anderen Theils verlassen hat, so ist das, abgesehen von der
möglicherweise begründeten actio de dolo, seine Sache. Im Resultat derselben
Ansicht wie Ihering ist Demelius Zeitschr. f. Civ. u. Pr. N. F. XVII. 2:
ich kann auch seine Gründe nicht überzeugend finden. Uebereinstimmend
Arndts §. 203 Anm. 3, krit. VISchr. V S. 339. Vgl. noch Lang Beiträge ¬
zur Hern
neutik S. IX fg., Sintenis II §. 83 Note 53, Vangerow
III S. 19—20.
10 L. 112 pr. D. de V. 0. 45. 1. Vgl. §. 125 Note 9, §. 126 Note 7
Der Gläubiger braucht jedoch in der Klage nicht zu wählen, sondern kann
verlangen, daß ihm der Schuldner auf diese oder jene Leistung verurtheilt
werde. Definitiv wählen muß er erst, wenn er Execution begehrt. Wächter
Erörter. III S. 117.
l1 §. 33 I. de act. 4. 6; vgl. 1. 11 §. 1 D. de leg. II° 31. Auch durch
den Verzug verliert der Schuldner nicht sein Wahlrecht. Wächter Erört.
III S. 117 Note 64, Vangerow III S. 21. 22, Mommsen Beiträge
zum Obligationenr. III S. 259. fg. Ueber 1. 2 §. 3 D. de eo quod certo loco
13. 4 s. Wächter und Mommsen a. a. O., Reatz Lehre vom Erfüllungsort ¬
S. 3. 4.
12 L. 2 §. 3 D. de eo quod certo loco 13. 4, l. 34 §. 6 D. de contr.
emt. 18. 1, l. 95 pr. §. 1 D. de sol. 46. 3, l. 16 D. de V. O. 45. 1. Bei
anfänglicher Unmöglichkeit des einen Leistungsinhaltes tritt die Concentration
gleich zu Anfang ein, 1. 128 D. de V. 0. 45. 1, 1. 72 §. 4 D. de sol. 46. 3.