Inhaltsverzeichnis : Lehrbuch des Pandektenrechts (Bd. 2, Abt. 1)

Alternative  Obligation.
§.  255.
16
Concentration  dann,  wenn  dem  Gläubiger  die  Wahl  zusteht,  und
derselbe  seine  Klage  auf  einen  bestimmten  Leistungsinhalt  gerichte
hat*°,  während  der  Schuldner  das  ihm  zustehende  Wahlrecht  durch
den  Streitbeginn  nie,  und  erst  dann,  und  zwar  zu  Gunsten  des
Gläubigers  verliert,  wenn  er  auch  der  Execution  gegenüber  hartnäckig ¬
  bleibt"1.  5.  Endlich  kann  sich  die  alternative  Obligation
auf  einen  der  mehreren  Leistungsinhalte  auch  dadurch  concentriren,
daß  einer  derselben  unmöglich  wird"2.  Eine  solche  Unmöglichkeit
hat  eine  Concentration  der  Obligation  auf  den  andern  Leistungsinhalt ¬
  nur  dann  nicht  zur  Folge,  wenn  sie  durch  die  Schuld  des
Schuldners  eingetreten  ist,  und  der  Gläubiger  die  Wahl  hat;
hier  bleibt  es  dem  Gläubiger  unbenommen,  statt  des  unmöglich
gewordenen  Leistungsinhaltes  sein  Interesse  an  demselben  zu
fordern.  Außerdem  ist  zu  bemerken,  a)  daß  der  Schuldner,  wenn
er  die  Wahl  hat,  und  die  Unmöglichkeit  ohne  seine  Schuld  eingetreten ¬
  ist,  nicht  die  Befugniß  verliert,  den  Gläubiger  auch  mit
dem  Werth  des  unmöglich  gewordenen  Leistungsinhaltes  abzuSchuldner ¬
  Schaden  davon,  daß  er  sich  auf  eine,  nicht  in  Absicht  sich  zu  binden
abgegebene  Erklärung  des  anderen  Theils  verlassen  hat,  so  ist  das,  abgesehen  von  der
möglicherweise  begründeten  actio  de  dolo,  seine  Sache.  Im  Resultat  derselben
Ansicht  wie  Ihering  ist  Demelius  Zeitschr.  f.  Civ.  u.  Pr.  N.  F.  XVII.  2:
ich  kann  auch  seine  Gründe  nicht  überzeugend  finden.  Uebereinstimmend
Arndts  §.  203  Anm.  3,  krit.  VISchr.  V  S.  339.  Vgl.  noch  Lang  Beiträge ¬
  zur  Hern
neutik  S.  IX  fg.,  Sintenis  II  §.  83  Note  53,  Vangerow
III  S.  19—20.
10  L.  112  pr.  D.  de  V.  0.  45.  1.  Vgl.  §.  125  Note  9,  §.  126  Note  7
Der  Gläubiger  braucht  jedoch  in  der  Klage  nicht  zu  wählen,  sondern  kann
verlangen,  daß  ihm  der  Schuldner  auf  diese  oder  jene  Leistung  verurtheilt
werde.  Definitiv  wählen  muß  er  erst,  wenn  er  Execution  begehrt.  Wächter
Erörter.  III  S.  117.
l1  §.  33  I.  de  act.  4.  6;  vgl.  1.  11  §.  1  D.  de  leg.  II°  31.  Auch  durch
den  Verzug  verliert  der  Schuldner  nicht  sein  Wahlrecht.  Wächter  Erört.
III  S.  117  Note  64,  Vangerow  III  S.  21.  22,  Mommsen  Beiträge
zum  Obligationenr.  III  S.  259.  fg.  Ueber  1.  2  §.  3  D.  de  eo  quod  certo  loco
13.  4  s.  Wächter  und  Mommsen  a.  a.  O.,  Reatz  Lehre  vom  Erfüllungsort ¬
  S.  3.  4.
12  L.  2  §.  3  D.  de  eo  quod  certo  loco  13.  4,  l.  34  §.  6  D.  de  contr.
emt.  18.  1,  l.  95  pr.  §.  1  D.  de  sol.  46.  3,  l.  16  D.  de  V.  O.  45.  1.  Bei
anfänglicher  Unmöglichkeit  des  einen  Leistungsinhaltes  tritt  die  Concentration
gleich  zu  Anfang  ein,  1.  128  D.  de  V.  0.  45.  1,  1.  72  §.  4  D.  de  sol.  46.  3.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer