fullscreen : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 58, Abth. 2 = N.F. Bd. 51, Abth. 2 (1863))

81

wurde dieses dahin näher modificirt, daß die Regierungen Ln der
Rheinprovinz für befugt erklärt worden, gleich denen in den alten
Provinzen, bei Veräußerung von Kirchen- und Pfarr-Gütern
daselbst, insofern es sich von einzelnen Grundstücken handelt, nach Vor-
schrift des Allgem. Preußischen Landrechts die Ermächtigung ertheilen.
Diese Ermächtigung war damit in den betreffenden Fällen an die, nach
Art. 62 des Decrets vom 30. Dezember 1809 erforderliche, der Landes-
herrn getreten.
Durch Rescript des Ministers der Geistl. und Unterrichts-Angelegen-
heiten und des Ministers des Innern vom 15. Mai 1844 wurde zur
Beseitigung von Zweifeln darüber, ob und in wie weit bei Erwerbun-
gen von Grundstücken für Kirchen und Schulen nur eine Genehmi-
gung der Regierung. s>ber eine Autorisation des erstgedachten Ministeriums
erforderlich sei, bestimmt, daß letztere in allen Fällen, wo es sich um
einen Erwerb von Grundstücken für kirchliche Institute handle,
einzuholen sei.
4) Durch ministerial publicandum vom 9. Juli 1820 wurde in
Ausführung der vorerwähnten Cabinetö-Ordre vom 17. Februar 1820
anbefohlen, daß wenn einer Kirche oder andern religiösen oder
Armen-Anstalt, ein Geschenk oder Vermächtniß zugewendet werde, die
Vorsteher schuldig seien, der resp. Geistlichen oder das Armen-
Wesen verwaltenden Behörde davon Anzeige zu machen, und daß, wenn
das Geschenk weniger als 500 Thlr. betrage, von dieser ohne Weiteres
die Bestätigung ertheilt werden könne.
Diese Anerkennung der juristischen Persönlichkeit der Kirchen fand
gleichermaaßen in dem Gesetze vom !3. Mai 1833 über Schenkungen an
Anstalten und Gesellschaften, wodurch die bisherigen Bestimmungen über
Schenkungen an Kirchen u. s. w. theilweise modifieirt wurden, und
durch die Allerh. Cabinets-Ordre vom 1. Februar 1834 in Betreff von
Zuwendungen über 1000 Thlr. an Kirchen und andern Anstalten, statt.
5) Durch Rescript des Finanz-Ministers vom 18. Dezember 1828,
wurde also verfügt: In Hinsicht der französischen Gesetze wegen
Restitution der Kirchen-Güter ist die Frage aufgeworfen, ob die
Kirchen, wenn nach Publikation jener Gesetze solche Güter oder Renten
verkauft sind, das Kaufgeld dafür in Anspruch nehmen können? Nach
den stattgehabten Ermittlungen hat sich ergeben, daß ein solcher Anspruch
in den Fällen nicht unbegründet sein würde, in welchen dargethan ist, daß
die nach Publikation der Gesetze vom 7. Therm. XI. u. 28. Frim. XII.
verkauften Güter und Renten der Kirche zurückgegeben werden müßten,
wenn sie sich noch im Besitz des Domainen-Fißkus befinden, und daß der
Verkauf zur Zeit der Preuß. Verwaltung geschehen, und die Kaufgelder
in Preuß. Caffen geschloffen seien. (Hermens III. 109.)
6) Das Gesetz vom 18. Dezember 1831 verordnet, daß dessen Bestim-
mungen über die Präklusion fiskalischer Ansprüche in der Rheinprovinz
auch auf das verheimlichte Staats-Gut Anwendung finden sollen, welches
nach der Allerh. Cabinets-Ordre vom 23. Mai 1838 den Ortskirchen
überlassen werden sollte.
7) Die Allerh. Cabinets-Ordre vom 21. Jan. 1840, betreffend die
rentbare Anlegung der Capitalien der katholischen Kir-
chen, modificirt die auf dem linken Rheinufer wegen rentbarer An-
legung der Kirchen-Capitalien bestehenden Vorschriften dahin, daß
Archiv 58r Bd. L.Abtheil. B. 6

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer