Objekt : Handbuch des schweizerischen Obligationenrechts (Bd. 2, Theil 2)

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Bei  der  einfachen  Aktiengesellschaft  besteht  ein  unbeschränktes  Abberufungsrecht ¬
  (Art.  647).
Art.  539,  die  Kollektivgesellschaft  betreffend,  setzt  eine  im  Gesellschaftsvertrag ¬
  ausgesprochene  Vollmacht  zur  Geschäftsführung  voraus.
Die  Vertretungsbefugniß  der  Mitglieder  des  Vorstandes  einer  Kommanditaktiengesellschaft ¬
  leitet  sich  dagegen  aus  dem  Gesetze  her.  Sie
ist  mit  ihrer  Eigenschaft  als  unbeschränkt  haftende  Mitglieder  verbunden; ¬
  es  ist  daher  (mit  Hafner)  anzunehmen,  daß  der  Entzug
der  Vollmacht  zugleich  das  Ausscheiden  des  betreffenden  Mitgliedes
als  persönlich  haftender  Gesellschafter  zur  Folge  hat,  mit  der  Ausschließung ¬
  als  persönlich  haftendes  Mitglied  gleichbedeutend  ist  und
nur  unter  den  gleichen  Voraussetzungen  wie  die  Ausschließung  stattfinden ¬
  darf.  Art.  676  Ziffer  3.
4.  Für  die  Kommanditaktiengesellschaft  ist  ein  Aufsichtsrath  nothwendig. ¬

Derselbe  kann  Namens  der  Gesellschaft  die  Mitglieder  des  Vorstandes ¬
  zur  Rechenschaft  ziehen  und  nöthigenfalls  vor  Gericht  belangen. ¬

Soweit  seine  eigene  Verantwortlichkeit  reicht  (Art.  673  u.  674)
oder  bei  arglistigem  Verhalten  von  Vorstandsmitgliedern  ist  er  zur
Einleitung  und  Durchführung  von  Prozessen  gegen  dieselben  sogar
wider  den  Willen  der  Generalversammlung  berechtigt.  Art.  676
Ziffer  5.
Aus  der  Erfüllung  dieser  Pflichten  kann  selbstverständlich  nicht
unter  Berufung  auf  Art.  598  Abs.  3  abgeleitet  werden,  daß  die
Mitglieder  des  Aufsichtsrathes  sich  dadurch  gleich  einem  unbeschränkt
haftenden  Gesellschafter  verpflichten.
Gestützt  auf  die  Analogie  der  Aktiengesellschaft  könnte  man  behaupten, ¬
  daß  die  Kommanditaktiengesellschaft  nebst  dem  „Aufsichtsrath
auch  einer  Kontrolstelle  bedürfe.  Die  Anordnung  einer  solchen  durch
die  Statuten  ist  sicher  nicht  ausgeschlossen.  Allein  daß  das  Gesetz
eine  Kontrolstelle  überall  fordere,  dürfte  doch  zu  bezweifeln  sein,
da  der  Aufsichtsrath  befugt  ist,  alle  Funktionen  derselben  auszuüben
und  die  „Verwaltung"  durch  die  unbeschränkt  haftenden  Gesellschafter
besorgt  wird.
5.  Zur  Prozeßführung  Namens  der  Gesellschaft  gegen  die  Mitglieder ¬
  des  Vorstandes  oder  des  Aufsichtsrathes  kann  die  General¬
            
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