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Bei der einfachen Aktiengesellschaft besteht ein unbeschränktes Abberufungsrecht ¬
(Art. 647).
Art. 539, die Kollektivgesellschaft betreffend, setzt eine im Gesellschaftsvertrag ¬
ausgesprochene Vollmacht zur Geschäftsführung voraus.
Die Vertretungsbefugniß der Mitglieder des Vorstandes einer Kommanditaktiengesellschaft ¬
leitet sich dagegen aus dem Gesetze her. Sie
ist mit ihrer Eigenschaft als unbeschränkt haftende Mitglieder verbunden; ¬
es ist daher (mit Hafner) anzunehmen, daß der Entzug
der Vollmacht zugleich das Ausscheiden des betreffenden Mitgliedes
als persönlich haftender Gesellschafter zur Folge hat, mit der Ausschließung ¬
als persönlich haftendes Mitglied gleichbedeutend ist und
nur unter den gleichen Voraussetzungen wie die Ausschließung stattfinden ¬
darf. Art. 676 Ziffer 3.
4. Für die Kommanditaktiengesellschaft ist ein Aufsichtsrath nothwendig. ¬
Derselbe kann Namens der Gesellschaft die Mitglieder des Vorstandes ¬
zur Rechenschaft ziehen und nöthigenfalls vor Gericht belangen. ¬
Soweit seine eigene Verantwortlichkeit reicht (Art. 673 u. 674)
oder bei arglistigem Verhalten von Vorstandsmitgliedern ist er zur
Einleitung und Durchführung von Prozessen gegen dieselben sogar
wider den Willen der Generalversammlung berechtigt. Art. 676
Ziffer 5.
Aus der Erfüllung dieser Pflichten kann selbstverständlich nicht
unter Berufung auf Art. 598 Abs. 3 abgeleitet werden, daß die
Mitglieder des Aufsichtsrathes sich dadurch gleich einem unbeschränkt
haftenden Gesellschafter verpflichten.
Gestützt auf die Analogie der Aktiengesellschaft könnte man behaupten, ¬
daß die Kommanditaktiengesellschaft nebst dem „Aufsichtsrath
auch einer Kontrolstelle bedürfe. Die Anordnung einer solchen durch
die Statuten ist sicher nicht ausgeschlossen. Allein daß das Gesetz
eine Kontrolstelle überall fordere, dürfte doch zu bezweifeln sein,
da der Aufsichtsrath befugt ist, alle Funktionen derselben auszuüben
und die „Verwaltung" durch die unbeschränkt haftenden Gesellschafter
besorgt wird.
5. Zur Prozeßführung Namens der Gesellschaft gegen die Mitglieder ¬
des Vorstandes oder des Aufsichtsrathes kann die General¬