Gesetzgebung von Frankreich und England. 107
Parthien nicht nach den Gebräuchen der Englischen Kirche
trauen lassen wollen, für welchen Fall nur ein Bischof die-
ser Kirche den Freischein ertbeilen kann. (8. vorher die
erste Art der Ehefeier.) -— Wenn nun aber die Partheien,
weil sie keine Feier nach der Englischen Kirche wollen, von
einem Oberregistrator den Freischein zu erhalten wünschen,
so können sie ihn nur von demjenigen erlangen, in dessen
Bezirk die Ehe geschlossen werden soll. Zu diesem Behuf
haben sie bei diesem Beamten sich über die vorgängige
Ehemeldung auszuweisen und sodann zu beschwören, oder
an Eides Statt zu betheuern (wenn ihre Religion keine Eide
kennt), dafs sie kein aus Verwandtschaft oder Schwäger-
schaft entspringendes, oder sonstiges Ehehindernils kennen,
ferner, dafs sie seit mehr als 14 Tagen in dem Bezirk, wo
die Ehe gefeiert werden soll, ihren Wohnsitz haben, und
endlich, wenn eins von ihnen noch nicht 21 Jahre alt ist
und noch nie verheirathet war, dafs die Personen, deren Zu-
stimmung erforderlich ist, zur Ehe einwilligen, oder dafs
Niemand vorhanden ist, dessen Einwilligung eingeholt wer-
den müfste (c. 85 §. 12). — Die Personen, deren Einwilli-
gung vom Gesetz verlangt wird, sind nach den Bestimmun-
gen von 4- Georg IV. c. 76 §. 16 der Vater des Minder-
jährigen, oder, wenn jener schon verstorben ist, der Vor-
mund, oder in dessen Ermanglung die nicht wieder verhei-
rathete Mutter, oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist,
einer der vom Kanzlei-Gerichtshöfe ernannten Vormünder.
Uebrigens zieht der Mangel der erforderlichen Einwilligung
keineswegs die Nichtigkeit der Ehe nach sich, sondern der
schuldige Ehegatte verliert nur die ihm durch die Ehe etwa
zugegangenen Vermögeusvortheile und es treffen ihn die
Strafen des Meineids (c. 85 H. 25, 43).
Wer sich zur Einsprache (caveat) gegen eine bevor-
stehende Ehe berechtigt glaubt, kann diese Einsprache nach
Entrichtung einer Gebühr von 5 shil. in die Hände des
Oberregistrators niederlegen: er hat aber darin alle dieselbe
begründenden Thatsachen genau anzugeben; der Oberregi-
Gesetzgebung von Frankreich und England. 107
Parthien nicht nach den Gebräuchen der Englischen Kirche
trauen lassen wollen, für welchen Fall nur ein Bischof die-
ser Kirche den Freischein ertbeilen kann. (8. vorher die
erste Art der Ehefeier.) -— Wenn nun aber die Partheien,
weil sie keine Feier nach der Englischen Kirche wollen, von
einem Oberregistrator den Freischein zu erhalten wünschen,
so können sie ihn nur von demjenigen erlangen, in dessen
Bezirk die Ehe geschlossen werden soll. Zu diesem Behuf
haben sie bei diesem Beamten sich über die vorgängige
Ehemeldung auszuweisen und sodann zu beschwören, oder
an Eides Statt zu betheuern (wenn ihre Religion keine Eide
kennt), dafs sie kein aus Verwandtschaft oder Schwäger-
schaft entspringendes, oder sonstiges Ehehindernils kennen,
ferner, dafs sie seit mehr als 14 Tagen in dem Bezirk, wo
die Ehe gefeiert werden soll, ihren Wohnsitz haben, und
endlich, wenn eins von ihnen noch nicht 21 Jahre alt ist
und noch nie verheirathet war, dafs die Personen, deren Zu-
stimmung erforderlich ist, zur Ehe einwilligen, oder dafs
Niemand vorhanden ist, dessen Einwilligung eingeholt wer-
den müfste (c. 85 §. 12). — Die Personen, deren Einwilli-
gung vom Gesetz verlangt wird, sind nach den Bestimmun-
gen von 4- Georg IV. c. 76 §. 16 der Vater des Minder-
jährigen, oder, wenn jener schon verstorben ist, der Vor-
mund, oder in dessen Ermanglung die nicht wieder verhei-
rathete Mutter, oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist,
einer der vom Kanzlei-Gerichtshöfe ernannten Vormünder.
Uebrigens zieht der Mangel der erforderlichen Einwilligung
keineswegs die Nichtigkeit der Ehe nach sich, sondern der
schuldige Ehegatte verliert nur die ihm durch die Ehe etwa
zugegangenen Vermögeusvortheile und es treffen ihn die
Strafen des Meineids (c. 85 H. 25, 43).
Wer sich zur Einsprache (caveat) gegen eine bevor-
stehende Ehe berechtigt glaubt, kann diese Einsprache nach
Entrichtung einer Gebühr von 5 shil. in die Hände des
Oberregistrators niederlegen: er hat aber darin alle dieselbe
begründenden Thatsachen genau anzugeben; der Oberregi-