II. Abschn. Zwangsvollstr. w. Geldford. 1. Tit. Zwangsvollstr. i. d. bew. Verm. §. 709. 75
zugs= und Pfandrechte außerhalb des Konkurses, über ihr Rangverhältniß
zum Pfandrechte des §. 709, über die Existenz der dort nicht angeführten
Pfand= und Vorzugsrechte außerhalb des Konkurses bestimmt lediglich das
materielle Landesrecht.
c) Gemäß §. 41 Ziff. 9 der Konkursordnung gewährt das
Pfandrecht des §. 709 ein Absonderungsrecht (§. 39 der Konkursordnung) ¬
im Konkurse.
d) Gemäß §§. 11, 12, 98 der Konkursordnung bezw. gemäß ¬
§. 28 eod. ist das Pfandrecht des §. 709 im Konkurse
anfechtbar.
e) Durch §. 709 Abs. 2 ist für das Rangverhältniß mehrerer ¬
nach §. 709 begründeter Pfandrechte das gemeinrechtliche
Prinzip prior tempore potior jure anerkannt.
3) Durch §. 709 wird lediglich die Wirkung einer vollzogenen
Pfändung bestimmt. Dagegen enthält weder §. 709 noch eine andere Gesetzesstelle ¬
irgend eine Norm darüber, welches Rechtsverhältniß stattfinde,
wenn die Pfändung in Gemäßheit der §§. 647, 652 Abs. 2, 657, 803
durch Sicherheitsleistung bezw. Hinterlegung des Schuldbetrages
Seitens des Schuldners abgewendet, eingestellt*) oder aufgehoben wird.
Vor Allem sind die Verhandlungen hervorzuheben, welche über diesen
Punkt in der Justizkommission gepflogen wurden:
In erster Lesung wurde ein Antrag des Abgeordneten Eysoldt auf
Beifügung folgenden Zusatzes zu §. 709 angenommen: „Durch die
Sicherheitsleistung des Schuldners erwirbt der Gläubiger an hinterlegten
Werthobjekten in gleicher Weise Pfandrecht, wie durch die Pfändung
an dem gepfändeten Gegenstande.“ (Komm.=Prot. S. 368—370.) Dieser
Zusatz wurde aber in zweiter Lesung wieder beseitigt. Die Meinungen
waren in der Kommission sehr getheilt. Es ist durchaus nicht richtig,
wenn Struckmann=Koch (a. a. O. 1. Aufl. §. 709 Nr. 6), L. Seuffert ¬
(a. a. O. §. 709 Nr. 4 b) und v. Sarwey (a. a. O. §. 709
Nr. 6) bemerken, es habe in der Kommission Einverständniß darüber geherrscht, ¬
daß dem Gläubiger ein dem Pfandrecht aus §. 709 entsprechendes
Pfandrecht an den Gegenständen der vom Schuldner hinterlegten Sicherheit
zustehen solle. Der Regierungsvertreter (Geheimer Oberregierungsrath
Hagens) sprach zwar die Ansicht aus, daß der Gläubiger an den Gegenständen ¬
der Sicherheit ein Pfandrecht nach §. 709 oder doch ein diesem
*) Der Fall der Einstellung nach vollzogener Pfändung ist praktisch deshalb
von geringerer Bedeutung, weil in diesem Falle das Pfandrecht des §. 709
fortbesteht.