Inhaltsverzeichnis : Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (3)

II.  Abschn.  Zwangsvollstr.  w.  Geldford.  1.  Tit.  Zwangsvollstr.  i.  d.  bew.  Verm.  §.  709.  75
zugs=  und  Pfandrechte  außerhalb  des  Konkurses,  über  ihr  Rangverhältniß
zum  Pfandrechte  des  §.  709,  über  die  Existenz  der  dort  nicht  angeführten
Pfand=  und  Vorzugsrechte  außerhalb  des  Konkurses  bestimmt  lediglich  das
materielle  Landesrecht.
c)  Gemäß  §.  41  Ziff.  9  der  Konkursordnung  gewährt  das
Pfandrecht  des  §.  709  ein  Absonderungsrecht  (§.  39  der  Konkursordnung) ¬
  im  Konkurse.
d)  Gemäß  §§.  11,  12,  98  der  Konkursordnung  bezw.  gemäß ¬
  §.  28  eod.  ist  das  Pfandrecht  des  §.  709  im  Konkurse
anfechtbar.
e)  Durch  §.  709  Abs.  2  ist  für  das  Rangverhältniß  mehrerer ¬
  nach  §.  709  begründeter  Pfandrechte  das  gemeinrechtliche
Prinzip  prior  tempore  potior  jure  anerkannt.
3)  Durch  §.  709  wird  lediglich  die  Wirkung  einer  vollzogenen
Pfändung  bestimmt.  Dagegen  enthält  weder  §.  709  noch  eine  andere  Gesetzesstelle ¬
  irgend  eine  Norm  darüber,  welches  Rechtsverhältniß  stattfinde,
wenn  die  Pfändung  in  Gemäßheit  der  §§.  647,  652  Abs.  2,  657,  803
durch  Sicherheitsleistung  bezw.  Hinterlegung  des  Schuldbetrages
Seitens  des  Schuldners  abgewendet,  eingestellt*)  oder  aufgehoben  wird.
Vor  Allem  sind  die  Verhandlungen  hervorzuheben,  welche  über  diesen
Punkt  in  der  Justizkommission  gepflogen  wurden:
In  erster  Lesung  wurde  ein  Antrag  des  Abgeordneten  Eysoldt  auf
Beifügung  folgenden  Zusatzes  zu  §.  709  angenommen:  „Durch  die
Sicherheitsleistung  des  Schuldners  erwirbt  der  Gläubiger  an  hinterlegten
Werthobjekten  in  gleicher  Weise  Pfandrecht,  wie  durch  die  Pfändung
an  dem  gepfändeten  Gegenstande.“  (Komm.=Prot.  S.  368—370.)  Dieser
Zusatz  wurde  aber  in  zweiter  Lesung  wieder  beseitigt.  Die  Meinungen
waren  in  der  Kommission  sehr  getheilt.  Es  ist  durchaus  nicht  richtig,
wenn  Struckmann=Koch  (a.  a.  O.  1.  Aufl.  §.  709  Nr.  6),  L.  Seuffert ¬
  (a.  a.  O.  §.  709  Nr.  4  b)  und  v.  Sarwey  (a.  a.  O.  §.  709
Nr.  6)  bemerken,  es  habe  in  der  Kommission  Einverständniß  darüber  geherrscht, ¬
  daß  dem  Gläubiger  ein  dem  Pfandrecht  aus  §.  709  entsprechendes
Pfandrecht  an  den  Gegenständen  der  vom  Schuldner  hinterlegten  Sicherheit
zustehen  solle.  Der  Regierungsvertreter  (Geheimer  Oberregierungsrath
Hagens)  sprach  zwar  die  Ansicht  aus,  daß  der  Gläubiger  an  den  Gegenständen ¬
  der  Sicherheit  ein  Pfandrecht  nach  §.  709  oder  doch  ein  diesem
*)  Der  Fall  der  Einstellung  nach  vollzogener  Pfändung  ist  praktisch  deshalb
von  geringerer  Bedeutung,  weil  in  diesem  Falle  das  Pfandrecht  des  §.  709
fortbesteht.
            
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