70 Besond. Th. C) Process. I. Abschn. Streitiger.
Facta zu béschränken ist —, von der Sache unter
richtet: so entscheidet er den Streit sofort so). Sind dagegen ¬
die entscheidenden Thatumstände ungewiss: so
muss der Richter als solcher nach Maalsgabe der Gesetze
von deren Existenz überzeugt werden. Diese Ueberzeugung ¬
heifst Beweis (p, und das Bestreben, diese
Ueberzeugung wirklich zu machen, heifst Beweisführung, ¬
wiewohl der Sprachgebrauch nur das, auf
jenen Zweck gerichtete Bestreben der Parteyen so zu
nennen pilegt. Da der Richter, vor dem der Process
geführt wird, nach der Lage der Sachen von den streitigen ¬
Thatumständen überzeugt werden soll, so versteht
es sich denn von selbst, dass auch vor ihm die Beweisführung ¬
geschehen muss, also weder vor einem Notar,
noch einem dritten Richter (q).
§. 1144.
Aa) VollDie -
Ueberzeugung des Richters kann entkommner, ¬
weder vollständig seyn (probatio plena), oder
unvollnicht. ¬
Im letzten Fall kann die Beweisfühkommner ¬
Beweis. rung entweder ganz misslungen seyn, oder
nur zum Theil. Ist das Letzte (probatio imperfecta), ¬
so lassen sich wieder mehrere Modificationen
denken, welche man aber durchaus auf keine scharf bestimmten -
Classen bringen kann, wiewohl sich im Allgemeinen ¬
sagen läfst, dass die Stärke des unvollkommenen ¬
Beweises sich in eben dem Grade mehrt oder minInlvergl. ¬
Martin u.Walch
Abh. v. Beweise. Braunschw.
Magaz. für d. gem. T. bürgl.
1757. I. M. Schneidt Sp.
Proc. 1. B. 1. Hft. S. 85.
iur. civ. system. sistens doctrin,
Gönner Handb. 2. B. n. 37.
de probat. Wirc. 1767. v. Te§. -
11. I. H. Boehmer I. E.
venar Theor. der Bew. im
Civil-Procefs ; neu aufgelegt
P. L. 2. T. 19. §. 2. fgg.
mit Anmerk. von Jury. Magd.
Lo cap. 3. X. de testib. co1805. -
C. F. Elsaesser D.
gend. (2. 21.) cap. 14. X. de
exhibens selecta capita de proappell. ¬
(2. 28.) Leyser spec.
bat. et reprobat. Tub. 1782. E.
467. m. 1.
C.G. Schneider vollst. Lehre
v. rechtl. Beweise. Giels. 1803.
Ip) Ueber den Begriff des BeA. ¬
D. Weber v. der Verbindweises ¬
s. Gönner a. a. O. §. 1.
lichkeit zur Beweisführung in
fgg. und Walch a. a. O. S. 63.
Civilprocess. Halle 1805.
fgg. — Ueber die Lehre vom
Beweise: Mascard tr. de
Igl Wernher P. 4. Obs. 42.
probat. Frkf. ad V. 1731. H.
Die Ausnahme bey Leyser
Vulteii tr. de probat. et praeSpec. ¬
283. m. 86. ist willkührsumt. -
Marb. 1587. A. E. Klax
lich. Müller Obs. 496.