Inhaltsverzeichnis : System des Pandekten-Rechts (3)

70  Besond.  Th.  C)  Process.  I.  Abschn.  Streitiger.
Facta  zu  béschränken  ist    —,  von  der  Sache  unter
richtet:  so  entscheidet  er  den  Streit  sofort  so).  Sind  dagegen ¬
  die  entscheidenden  Thatumstände  ungewiss:  so
muss  der  Richter  als  solcher  nach  Maalsgabe  der  Gesetze
von  deren  Existenz  überzeugt  werden.  Diese  Ueberzeugung ¬
  heifst  Beweis  (p,  und  das  Bestreben,  diese
Ueberzeugung  wirklich  zu  machen,  heifst  Beweisführung, ¬
  wiewohl  der  Sprachgebrauch  nur  das,  auf
jenen  Zweck  gerichtete  Bestreben  der  Parteyen  so  zu
nennen  pilegt.  Da  der  Richter,  vor  dem  der  Process
geführt  wird,  nach  der  Lage  der  Sachen  von  den  streitigen ¬
  Thatumständen  überzeugt  werden  soll,  so  versteht
es  sich  denn  von  selbst,  dass  auch  vor  ihm  die  Beweisführung ¬
  geschehen  muss,  also  weder  vor  einem  Notar,
noch  einem  dritten  Richter  (q).
§.  1144.
Aa)  VollDie -
  Ueberzeugung  des  Richters  kann  entkommner, ¬
  weder  vollständig  seyn  (probatio  plena),  oder
unvollnicht. ¬
  Im  letzten  Fall  kann  die  Beweisfühkommner ¬

Beweis.  rung  entweder  ganz  misslungen  seyn,  oder
nur  zum  Theil.  Ist  das  Letzte  (probatio  imperfecta), ¬
  so  lassen  sich  wieder  mehrere  Modificationen
denken,  welche  man  aber  durchaus  auf  keine  scharf  bestimmten -
  Classen  bringen  kann,  wiewohl  sich  im  Allgemeinen ¬
  sagen  läfst,  dass  die  Stärke  des  unvollkommenen ¬
  Beweises  sich  in  eben  dem  Grade  mehrt  oder  minInlvergl. ¬
  Martin  u.Walch
Abh.  v.  Beweise.  Braunschw.
Magaz.  für  d.  gem.  T.  bürgl.
1757.  I.  M.  Schneidt  Sp.
Proc.  1.  B.  1.  Hft.  S.  85.
iur.  civ.  system.  sistens  doctrin,
Gönner  Handb.  2.  B.  n.  37.
de  probat.  Wirc.  1767.  v.  Te§. -
  11.  I.  H.  Boehmer  I.  E.
venar  Theor.  der  Bew.  im
Civil-Procefs  ;  neu  aufgelegt
P.  L.  2.  T.  19.  §.  2.  fgg.
mit  Anmerk.  von  Jury.  Magd.
Lo  cap.  3.  X.  de  testib.  co1805. -
  C.  F.  Elsaesser  D.
gend.  (2.  21.)  cap.  14.  X.  de
exhibens  selecta  capita  de  proappell. ¬
  (2.  28.)  Leyser  spec.
bat.  et  reprobat.  Tub.  1782.  E.
467.  m.  1.
C.G.  Schneider  vollst.  Lehre
v.  rechtl.  Beweise.  Giels.  1803.
Ip)  Ueber  den  Begriff  des  BeA. ¬
  D.  Weber  v.  der  Verbindweises ¬
  s.  Gönner  a.  a.  O.  §.  1.
lichkeit  zur  Beweisführung  in
fgg.  und  Walch  a.  a.  O.  S.  63.
Civilprocess.  Halle  1805.
fgg.  —  Ueber  die  Lehre  vom
Beweise:  Mascard  tr.  de
Igl  Wernher  P.  4.  Obs.  42.
probat.  Frkf.  ad  V.  1731.  H.
Die  Ausnahme  bey  Leyser
Vulteii  tr.  de  probat.  et  praeSpec. ¬
  283.  m.  86.  ist  willkührsumt. -
  Marb.  1587.  A.  E.  Klax
lich.  Müller  Obs.  496.
            
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