Volltext : Koch, Christian Friedrich: ¬Die Lehre von dem Übergange der Forderungsrechte durch Universal- und Singular-Succession, oder von der Vererbung der Forderungen, von der Cession, Assignation und Novation (Delegation und Expromission)

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hat.  Deshalb  widerspricht  es  der  innersten  Natur  einer
Obligation,  dem  Debitor  ohne  dessen  Zustimmung  einen
neuen  Creditor  aufzudringen;  und  aus  diesem  Grunde
mußte  die  Singular=Succession  an  einer  Obligation  von
den  Römischen  Juristen  für  unmöglich  gehalten  werden.
Eine  Entäußerung  des  obligatorischen  Rechts  seiner  Substanz =
  nach  ist  nothwendig  eine  Vernichtung  des  Rechtsverhältnisses, ¬
  und  wirkt  also  die  Liberation  des  Schuldners; ¬
  denn  aus  der  Auflösung  des  Bandes  zwischen  den
beiden  Individuen  folgt  der  Untergang  des  nur  durch  dieses =
  Band  gehaltenen  Verhältnißes.  Hierin  liegt  der  Grund
zu  der  sonst  unerklärlich  scheinenden  Verschiedenheit  der
Wirkung,  welche  die  in  jure  cessio  auf  obligatorische,  und
auf  dingliche  oder  absolute,  aber  an  die  Person  des  Berechtigten =
  gebundene,  Rechte  äußerte.  Diese  absoluten
höchst  persönlichen  Rechte  sind  ihrem  Wesen  nach  durch
keine  Beziehung  zu  einer  andern  bestimmten  Person,  durch
kein  Band  zwischen  zweien  Personen,  bedingt;  die  Fortdauer =
  derselben  kann  daher  nicht  so,  wie  bei  den  obligatorischen =
  Rechten,  durch  Auflösung  des  Bandes,  die  durch
bloße  Willensäußerung  möglich  ist,  aufgehoben  werden.
Wenn  also  der  Berechtigte,  in  Beziehung  auf  diese,  seinen
auf  Vernichtung  des  Rechts  gerichteten  Willen  auch  erklärt, =
  so  kann  dadurch  allein  begreiflich  nichts  bewirkt  werden: ¬
  denn  durch  bloße  einseitige,  oder  nicht  an  die  rechte
Person  gerichtete  Erklärung  kann  nicht  vernichtet  werden,
was  nicht  durch  einseitig  ausgesprochene  Worte  allein  zur
Existenz  kommen  kann.  Hiernach  müßte  denn  also  einer
auf  Veräußerung  der  Substanz  eines  absoluten  an  die
Person  geknüpften  Rechts  gerichtete  Willenserklärung  gar
keine  Wirkung  haben:  denn  übergehen  kann  das  Recht  der
Substanz  nach,  auf  eine  andere  Person  nicht,  weil  es  we=
            
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