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hat. Deshalb widerspricht es der innersten Natur einer
Obligation, dem Debitor ohne dessen Zustimmung einen
neuen Creditor aufzudringen; und aus diesem Grunde
mußte die Singular=Succession an einer Obligation von
den Römischen Juristen für unmöglich gehalten werden.
Eine Entäußerung des obligatorischen Rechts seiner Substanz =
nach ist nothwendig eine Vernichtung des Rechtsverhältnisses, ¬
und wirkt also die Liberation des Schuldners; ¬
denn aus der Auflösung des Bandes zwischen den
beiden Individuen folgt der Untergang des nur durch dieses =
Band gehaltenen Verhältnißes. Hierin liegt der Grund
zu der sonst unerklärlich scheinenden Verschiedenheit der
Wirkung, welche die in jure cessio auf obligatorische, und
auf dingliche oder absolute, aber an die Person des Berechtigten =
gebundene, Rechte äußerte. Diese absoluten
höchst persönlichen Rechte sind ihrem Wesen nach durch
keine Beziehung zu einer andern bestimmten Person, durch
kein Band zwischen zweien Personen, bedingt; die Fortdauer =
derselben kann daher nicht so, wie bei den obligatorischen =
Rechten, durch Auflösung des Bandes, die durch
bloße Willensäußerung möglich ist, aufgehoben werden.
Wenn also der Berechtigte, in Beziehung auf diese, seinen
auf Vernichtung des Rechts gerichteten Willen auch erklärt, =
so kann dadurch allein begreiflich nichts bewirkt werden: ¬
denn durch bloße einseitige, oder nicht an die rechte
Person gerichtete Erklärung kann nicht vernichtet werden,
was nicht durch einseitig ausgesprochene Worte allein zur
Existenz kommen kann. Hiernach müßte denn also einer
auf Veräußerung der Substanz eines absoluten an die
Person geknüpften Rechts gerichtete Willenserklärung gar
keine Wirkung haben: denn übergehen kann das Recht der
Substanz nach, auf eine andere Person nicht, weil es we=