Objekt : ¬Die Nachlaßregulirung, das Erbrecht und Vormundschaftswesen nach preussischem Recht ([Hauptbd.])

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  Im  Röm.  R.  findet  die  Collation  ebenfalls  nur
unter  Descendenten  statt;  sie  müssen  einwerfen,  was  durch
Liberalität  des  Erblassers  an  sie  gediehen  ist,  und  zwar  durch
Real=Caution  oder  wirkliche  Einlieferung.  Der  Erbe  muß  sich
aber  das  Erhaltene  nicht  bloß  anrechnen  lassen,  sondern  auch
das  Plus  herausgeben,  ausgenommen:
1,  wenn  er  das  Erhaltene  durch  Unglücksfälle  verloren  hati
2.  wenn  ihn  der  Erblasser  durch  Testament  von  der  Ein
werfung  befreit-  hat.
.  ..
D.  37.  b.
c)  In  Betreff  der  väterlichen  Gewalt.
Im  Röm.  R.  wurde  die  väterliche  Gewalt  aufgehoben:
1.  durch  Arrogation  des  Vaters;
2.  durch  adoptio  plena;
in  beiden  Fällen  kommt  das  Kind  in  die  potestas  eines
Anderen;
zur  Strafe,  wenn  der  Vater  mit  dem  Kinde  grausam
3.
verfährt,  z.  B.  dasselbe  aussetzt,  verkuppelt  rc.
4.  durch  emancipatio
Erklärung  vor  Gericht  in
a)  emanc.  Justinianea,
Gegenwart  des  Kindes;
Rescript  des  Regenten;
b)  emanc.  Anastasiana,  durch
5.  durch  den  natürlichen  oder  bürgerlichen  Tod  des  Vaters.
Inst.  I.  12.  D.  I.  7.  Cod.  VIII.  49.  u.  50.
Nach  Röm.  R.  kann  nur  der  Regent  venia  aetatis
Der  Minderjährige  wird  dadurch  vollkommen
ertheilen.
dispositionsfähig,  nur  Immobilien  darf  er  nicht  ohne  Dekret
ern
verauße
55.
aet.
I.  1—4.  Cod.  de  his  qui  ven.
...
Nach  Röm.  R.  unterscheidet  man:
A.  arrogatio,  wenn  ein  homo  sui  juris  adoptirt  wird.
ursprünglich  vor  versammeltem
..  ..
Die  arrogatio  geschah
Volke,  spater  durch  Erklärung  vor  der  Obrigkeit  und
Bestätigung  durch  Kaiserl.  Rescript.
War  ein  impubes  arrogirt  und  unrechtmäßig  entlassen ¬
  oder  enterbt,  so  erhielt  er  den  4.  Theil  des  Vermögens ¬
  des  Arrogirenden  (Quarta  Divi  Pii).
§.  3.  J.  I.  11.  I.  2.  C.  8.  48.
            
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