Full text : Lehre von dem Erbrechte und der Verschollenheit für das Großherzogthum Baden

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die  Erbschaftsklage  noch  bis  zu  dreißig  Jahren  nach  dem  endlichen
Besitz  anzustellen  befugt  sind,  selbst  wenn  sie  durch  den  Ablauf
von  dreißig  Jahren  seit  dem  erwiesenen  Tode  ihres  Stammvaters
verjährt  seyn  sollte.
c)  In  Hinsicht  auf  die  einen  und  die  andern,  weil  sie  die
Erbschaft  des  Verschollenen  immer  in  dem  Zustande,  in  wlechem
sie  sich  zur  Zeit  der  angestellten  Erbschaftsklage,  zufolge  des  definitiven ¬
  Besitzes  der  eingewiesenen  Erben,  befindet,  hinzunehmen
gezwungen  sind.
Die  erste  dieser  Ausnahmen  gründet  sich  darauf,  daß  die  durch
die  öffentliche  Verhandlung  und  die  Bekanntmachung  der  Urtheile
genugsam  aufgeforderten  Verwandten  nur  die  Strafe  ihrer  eigenen
Nachläßigkeit  erleiden;
Die  zweite  auf  die  Gunst  der  Deszendenten;
und  die  dritte  auf  einen  Beweggrund  des  öffentlichen  Wohls,  indem
die  Stabilität  des  Eigenthums  gefährdet  wäre,  wenn  die  dritten
Ankäufer  der  Güter  des  Verschollenen  aus  ihrem,  von  dem  eingewiesenen ¬
  Erben  erworbenen  Eigenthume  durch  nähere  Erben  evinzirt
werden  könnten,  während  ein  anderer  Beweggrund  des  öffentlichen
Wohls,  der  freie  Verkehr  der  Besitzungen,  es  verbot,  den  eingewiesenen ¬
  Erben  auch  noch  nach  dem  definitiven  Besitz  das  Recht  der
Veräußerung  zu  entziehen.  Die  Schwierigkeiten,  welche  man  in
dieser  Materie  gefunden  hat,  scheinen  uns  hauptsächlich  davon
herzurühren,  daß  man  sich  bei  Untersuchung  der  obigen  Streitfragen ¬
  zu  sehr  auf  die  Gesetzgebung  in  Betreff  der  Verschollenheit  selbst
beschränkt  hat,  und  den  Charakter  dieser  Gesetzgebung,  die  nur
Ausnahmen  in  Hinsicht  auf  einen  einzelnen  Fall  begründet,  und
daher  in  nicht  vorgesehenen  Fällen  so  viel  als  möglich  mit  den
Grundsätzen  des  gemeinen  Rechtes  in  Betreff  der  Erbschaften  in
Uebereinstimmung  gesetzt  werden  muß,  nicht  gehörig  berücksichtigt
hat.  Lass.  B.  IV.  S.  155.  Ziff.  10  u.  11.
Zu  134.
Nach  erlassenem  Bescheid,  daß  jemand  verschollen  sey,
kann  jeder,  der  einige  Rechte  auf  den  Abwesenden  hat,  sie
nur  wider  diejenigen  geltend  machen,  die  in  den  Besitz  seiner ¬
  Güter  eingewiesen  sind,  oder  die  gesetzliche  Verwaltung
derselben  haben.
            
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