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seiner Ehe mit der genannten A. C, Sollet ohne sein Wissen
geschloffen worden sey. Eheleute Sürth ließen den Notar
Fier auf Schadloshaltung beiladen, weil die A. C. Collet
im Kaufakte al§ ledigen Standes angegeben worden, der
Notar aber für den Stand der Personen durch das Gesetz
verantwortlich fty.
Das K L. G. zu Köln erklärte durch Urtheil vom 23.
Marz 1830 den fraglichen Kaufakt auf den Grund des Art.
217 in Beziehung auf die Ehefrau deS Klägers Anna Catha-
rina Collet für nichtig, verwarf jedoch den gegen den Notar
Fier gerichteten Entschädigungs-Anspruch der Verklagten
und Adzitanten.
Diese letzte Entscheidung stützte das K. L. G. auf folgend«
Betrachtungen:
I. E., daß zwar nach Art. 24 der Notariats-Ordnung
Namen, Stand und Wohnort der Partheien bekannt seyn
müssen, und bei dem Mangel persönlicher Bekanntschaft
durch zwei Zeugen bescheinigt werden sollen, daß aber dies
Gesetz ohne den Akt wegen eines desfallsigen Mangels für
nichtig zu erklären, den Notar nur im allgemeinen, wegen
der durch Vernachlässigung dieser Vorschrift entstandenen
Schäden den kontrahirenden Theilen verantwortlich gemacht
hat.
,J. E-, daß der Sinn der Strafbestimmung nicht der seyn
könnte, die verschiedenen Fälle, wo die Partheien den Notar
betrügen, durch eigenes grobes Versehen ihn induciren, wo
der Notar unverschuldet irret, wo ihm allein ein eigenes
geringeres oder grösseres Versehen zur Last füllt, und wo er
selbst'betrügt, in ihren Folgen ganz gleich zu stellen.
Daß eine solche, mit Nichts zu rechtfertigende Strenge,
abgesehen von ihrem Widerspruche mit den zweifellosesten
Grundsätzen des Rechtes, welche immer ein Verschulden als
Bedingung der Vertretung, unterstellen, die Rechte der
Partheien nicht einmal sickern würde, indem jede menschliche
Kenntniß nur eine menschliche Ueberzeugung ist, sonach bei
dem Notar, wie bei den Zeugen, wie groß ihre Zahl scvn
möge, ein Jrrthum möglich bleibt, daß diese Auslegung und
Anwendung der Strafe nur den Notar zwingen würde,
überall durch Zuziehung von Jdenditätszeugen, mit Häufung
der von den Parthcien zu tragenden Kosten, wegen der noch
so entfernten Möglichkeit eines Jrrthums, auch die Möglich«
keit eines Rückgriffes zu vereiteln.
I. E-, daß in demselben Geiste der Billigkeit und im
Einklänge mit der Lehre vom SchadenS-Ersatze der Art. 11