Metadaten : ¬Das Bayerische Hypothekenrecht (1)

Einleitung.
§  1.
I.  Gegenstand.
Die  Erfüllung  einer  Schuldverbindlichkeit  hängt  von  zwei  der
Macht  des  Gläubigers  entrückten  Momenten  ab:  von  der  Zahlungsfähigkeit ¬
  und  der  Zahlungswilligkeit  des  Schuldners.  Die  Mittel,
welche  das  positive  Recht  dem  Gläubiger  zur  Verfügung  stellt,  um  den
Mangel  an  gutem  Willen  zu  überwinden,  führen  erfahrungsgemäß
nicht  immer  zum  Ziel,  und  gegenüber  der  Vermögenslosigkeit  erweist
sich  selbst  die  bereiteste  gerichtliche  Hilfe  machtlos.  Die  genannten
Voraussetzungen  der  Schulderfüllung  werden  jedoch  in  demselben  Maße
unsicherer  als  sich  das  Forderungsrecht  von  seinem  Ursprung  entfernt.
Das  Andenken  an  die  dereinstige  Hilfeleistung  durch  den  Gläubiger
entschwindet  dem  Gedächtniß  des  Schuldners,  der  Letztere  faßt  an  der
Schuld  nur  mehr  die  Last  ins  Auge,  nur  die  Verlegenheit,  die  sie  ihm
bereitet,  er  erblickt  in  dem  Gläubiger  seinen  Feind,  seinen  Bedränger.
Und  wie  mannigfachen  Wechselfällen  und  raschen  Veränderungen  sind
die  Vermögensumstände  des  Schuldners  unterworfen?  Borgen  heißt
darum  Vertrauen,  seinen  Glauben  Jemandem  schenken,  credere,  der
Borger  ist  der  Gläubiger,  creditor,  der  Schuldner  is,  cujus  fidem
secutus  est  aliquis.  *)  Die  Gewähr,  welche  die  sittliche  und  wirthschaftliche ¬
  Persönlichkeit  des  Kapitalsuchenden  bietet,  wird  dem  Kapi1) ¬
  L.  1  de  reb.  cred.  12,  1  ..  .  Credendi  generalis  appellatio  est  ...
nam  cuicunque  rei  adsentiamur  alienam  fidem  secuti,  mox  recepturi  quid
ex  hoc  contractu,  credere  dicimur.  Ueber  den  Unterschied  von  creditum  und
mutuum  L.  2  §  3  eod.
Regelsberger,  Bayer.  Hyp.=Recht.
            
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